Beschleunigungsgebot
Der EGMR erachtete es angesichts des Grads der in
Oakington herrschenden Beschränkungen als eindeutig, dass dem während der sieben Tage, die der Bf. dort angehalten wurde, seine Freiheit i.S.v. Art. 5 Abs. 1 EMRK entzogen wurde.
Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK enthält eine Ausnahme, indem er es Staaten erlaubt, die Freiheit von Fremden in Zusammenhang mit der Einwanderung zu kontrollieren. Die Staaten genießen ein unbestreitbares souveränes Recht, die Einreise von Fremden in ihr Territorium und den Aufenthalt dort zu kontrollieren.
Die Große Kammer stellte weiter fest, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip auf eine Haft unter Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur insofern anwendbar sei, als sie nicht unverhältnismäßig lange dauern dürfe. Eine Freiheitsentziehung wäre daher nur solange nach Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK gerechtfertigt, als das Abschiebungsverfahren anhängig sei. Wenn ein solches Verfahren nicht mit der gebotenen Zügigkeit durchgeführt wird, wird die Haft unzulässig [
Willkürverbot].
Beschleunigungsgebot
Der EGMR erachtete es angesichts des Grads der in
Oakington herrschenden Beschränkungen als eindeutig, dass dem während der sieben Tage, die der Bf. dort angehalten wurde, seine Freiheit i.S.v. Art. 5 Abs. 1 EMRK entzogen wurde.
Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK enthält eine Ausnahme, indem er es Staaten erlaubt, die Freiheit von Fremden in Zusammenhang mit der Einwanderung zu kontrollieren. Die Staaten genießen ein unbestreitbares souveränes Recht, die Einreise von Fremden in ihr Territorium und den Aufenthalt dort zu kontrollieren.
Die Große Kammer stellte weiter fest, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip auf eine Haft unter Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur insofern anwendbar sei, als sie nicht unverhältnismäßig lange dauern dürfe. Eine Freiheitsentziehung wäre daher nur solange nach Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK gerechtfertigt, als das Abschiebungsverfahren anhängig sei. Wenn ein solches Verfahren nicht mit der gebotenen Zügigkeit durchgeführt wird, wird die Haft unzulässig [
Willkürverbot].