Zur
Fiktion der Nichteinreise nach § 13 Abs. 2 S. 2 AufenthG, die durch in zivil eingesetzte Beamte im Krankenhaus sichergestellt wird um die Anordnung zum Verbleib in einer Unterkunft nach § 15 Abs. 6 AufenthG gewährleisten soll.
Die Maßnahme kann unverhältnismäßig sein, sofern der Heilungserfolg infolge der
psychischen Belastung im Einzelfall gefährdet ist.Zur
Fiktion der Nichteinreise nach § 13 Abs. 2 S. 2 AufenthG, die durch in zivil eingesetzte Beamte im Krankenhaus sichergestellt wird um die Anordnung zum Verbleib in einer Unterkunft nach § 15 Abs. 6 AufenthG gewährleisten soll.
Die Maßnahme kann unverhältnismäßig sein, sofern der Heilungserfolg infolge der
psychischen Belastung im Einzelfall gefährdet ist.