BVerfG - 2 BvR 47/05 und 2 BvR 142/05 - Beschlüsse vom 08.03.2011

BVerfG - 2 BvR 47/05 und 2 BvR 142/05 - Beschlüsse vom 08.03.2011

Die Vorschrift des § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO lässt ein Festhalten zur  Identitätsfeststellung nur zu, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Als  gesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots stellt die Vorschrift sicher, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann erfolgt, wenn er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist.

Bei Vorzeigen von unverfälschten Identitätspapieren ist - insbesondere im Hinblick auf das verfassungsrechtlich fundierte Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen bloßer Identitätsfeststellung und weiterem Festhalten - davon auszugehen, dass es den Polizeibeamten möglich war, die Identität vor Ort hinreichend sicher festzustellen.

Ein Festhalten aus reinen Praktikabilitätserwägungen vermag die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht zu begründen.

Dateiname: haft_bverfg_festhalten-zur-idf-ed_080311.pdf
Dateigröße: 115.38 KB
Erstellungsdatum: 23.04.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 23.04.2011