Betreten mehrere Polizeibeamte ohne ausdrückliche Zustimmung des Wohnungsinhabers eine Doppelhaushälfte, um in sämtlichen Stockwerken sowie in Nebengebäuden nach einem Ausländer zu suchen, dessen Abschiebung beabsichtigt ist, handelt es um eine Wohnungsdurchsuchung, die gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG, Art. 13 Abs. 2 GG einer vorherigen amtsrichterlichen Anordnung bedarf.
Dateiname: | haft_vg-oldenburg_ds-v-wohnungen-zur-abschiebung_060612.pdf |
Dateigröße: | 95.71 KB |
Erstellungsdatum: | 14.06.2012 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 14.06.2012 |