Haft bei Minderjährigen und Altersfeststellung

Haft bei Minderjährigen und Altersfeststellung Bei minderjährigen Ausländern kommt der Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen zur Sicherung der Abschiebung / Zurückschiebung / Zurückweisung wegen deren besonderer Schutzbedürftigkeit und der Schwere des Eingriffs ganz besondere Bedeutung zu. In einem solchen Fall sind daher sowohl an das Beschleunigungsgebot als auch an die Verhältnismäßigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Voraussetzungen für eine Haftanordnung sind regelmäßig nicht gegeben, wenn die haftantragstellende Behörde nicht darlegt, warum mildere Mittel als Haft zur Sicherung der zwangsweisen Ausreise nicht in Frage kommen.
Die Kommentierung bezieht sich auf die Entscheidungen des
  • OLG Köln  16 Wx 164/02  Beschl. v. 11.09.2002
  • KG Berlin  25 W 64/04  Beschl. v. 18.03.2005;  25 W 66/05  Beschl. V. 14.10.2005
  • OLG Frankfurt/Main  20 W 245/04  Beschl. v. 30.08.2004;  20 W 565/05  Beschl. V. 12.01.2006;  20 W 124/06  Beschl. v. 15.05.2006
  • OLG München  34 Wx 045/05  Beschl. v. 28.04.2005;  34 Wx 037/05  Beschl. v. 09.05.2005;  34 Wx 121/07  Beschl. V. 13.11.2007
  • OLG Zweibrücken  3 W 36/06  Besch. V. 06.03.2006
  • LG Braunschweig - 3 T 1065/08, 3 T 464/09 - Besch. v. 30.12.2009
  • BGH - V ZB 233/10 - Beschl. v. 29.092010
Stand: 20.11.2010
Dateiname: haft_minderjaehrigenhaft-und-altersfeststellung_161210.pdf
Dateigröße: 522.33 KB
Erstellungsdatum: 07.08.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 16.12.2010