BGH - V ZB 213/09 - Beschluss vom 06.05.2010

BGH - V ZB 213/09 - Beschluss vom 06.05.2010
  1. Wird bei der Einreise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union über ein Asylgesuch ein behördliches Protokoll erstellt und dieses an das zuständige Bundesamt weitergeleitet, liegt ein förmlicher Asylantrag erst mit dem Eingang bei dieser Behörde vor (Weiterführung von Senat, BGHZ 153, 18 ff.).
  2. § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG erfasst auch die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung.
  3. Erneut zum Anhängigmachen der Eilentscheidung beim VG.
  4. Erneut zu den Dolmetscherkosten.
Dateiname: haft_bgh_asylgesuch_foermlicher-antrag-due-ii_14-iii_060510.pdf
Dateigröße: 297.39 KB
Erstellungsdatum: 23.07.2010
Datum der letzten Aktualisierung: 23.07.2010