OLG München - 34 Wx 026/08 - Beschluss vom 14.03.2008

OLG München - 34 Wx 026/08 - Beschluss vom 14.03.2008 Zur Dauer der Zurückschiebungshaft bei Überstellung nach Griechenland im Dublin II - Verfahren bei Einreichung einer Petition beim Deutschen Bundestag. Zurückschiebungshaft darf grundsätzlich auch dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die Zurückschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für einen vorübergehenden Zeitraum nicht durchführbar ist.
Das Gericht hat insoweit eine Interessenabwägung vorzunehmen, die einerseits den mit der Haft verbundenen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und andererseits das staatliche Interesse berücksichtigt, auf das Sicherungsmittel der Haft nicht sofort schon dann verzichten zu müssen, wenn eine Zurückschiebung zwar aktuell (aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen oder aus Rücksichtnahme auf ein anderes Verfassungsorgan) nicht durchführbar ist, eine Prognose indes die (zeitnahe) Möglichkeit der Beseitigung oder des Wegfalls des Zurückschiebungshindernisses ergibt (BVerfG EZAR 048 Nr. 23).
Dateiname: haft_olg-muenchen-dauer-der-haft-due-ii-petition-140308.pdf
Dateigröße: 297.23 KB
Erstellungsdatum: 19.08.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 14.11.2009