
Erneut zur Bedeutung der Stellung einer
Asylantrages gem. § 14 Abs. 3 AsylVfG aus der Haft heraus.
Die
Übermittlungsart ist für den Asylantrag nicht vorgeschrieben.
Zur Begründung des Haftgrund der
Entziehungsabsicht nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG im Rahmen der Zurückschiebungshaft.Erneut zur Bedeutung der Stellung einer
Asylantrages gem. § 14 Abs. 3 AsylVfG aus der Haft heraus.
Die
Übermittlungsart ist für den Asylantrag nicht vorgeschrieben.
Zur Begründung des Haftgrund der
Entziehungsabsicht nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG im Rahmen der Zurückschiebungshaft.