OLG München - 34 Wx 043/09 - Beschluss vom 27.05.2009

OLG München - 34 Wx 043/09 - Beschluss vom 27.05.2009 Erneut zur Bedeutung der Stellung einer Asylantrages gem. § 14 Abs. 3 AsylVfG aus der Haft heraus.
Die Übermittlungsart ist für den Asylantrag nicht vorgeschrieben.
Zur Begründung des Haftgrund der Entziehungsabsicht nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG im Rahmen der Zurückschiebungshaft.
Dateiname: haft_olg-muenchen_zurueckschiebungshaft-gr_14-iii_270509_mnet.pdf
Dateigröße: 282.5 KB
Erstellungsdatum: 17.08.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 14.11.2009