OLG München - 34 Wx 043/09 - Beschluss vom 27.05.2009
Erneut zur Bedeutung der Stellung einer Asylantrages gem. § 14 Abs. 3 AsylVfG aus der Haft heraus. Die Übermittlungsart ist für den Asylantrag nicht vorgeschrieben. Zur Begründung des Haftgrund der Entziehungsabsicht nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG im Rahmen der Zurückschiebungshaft.