Haft einer 5-jährigen
Der Gerichtshof urteilt einstimmig, dass bei einer Mutter aufgrund der
Inhaftierung ihrer 5-jährigen Tochter in Belgien eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt.
Bei der Tochter liegt wegen ihrer Inhaftierung und ihrer Abweisung eine Verletzung von Artikel 3 EMRK vor. Zudem wird bei beiden Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Artikel 8 EMRK festgestellt und bei der Tochter eine Verletzung von Art. 5 Abs.1 und 4 EMRK.
Gemäß Artikel 41 EMRK wird als Wiedergutmachung der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zugesprochen.
Der belangte Staat Belgien hat den Beschwerdeführerinnen 35.000,-€ für den immateriellen Schaden und 14.036,-€ für Kosten und Auslagen zu zahlen.
Haft einer 5-jährigen
Der Gerichtshof urteilt einstimmig, dass bei einer Mutter aufgrund der
Inhaftierung ihrer 5-jährigen Tochter in Belgien eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt.
Bei der Tochter liegt wegen ihrer Inhaftierung und ihrer Abweisung eine Verletzung von Artikel 3 EMRK vor. Zudem wird bei beiden Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Artikel 8 EMRK festgestellt und bei der Tochter eine Verletzung von Art. 5 Abs.1 und 4 EMRK.
Gemäß Artikel 41 EMRK wird als Wiedergutmachung der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zugesprochen.
Der belangte Staat Belgien hat den Beschwerdeführerinnen 35.000,-€ für den immateriellen Schaden und 14.036,-€ für Kosten und Auslagen zu zahlen.