Bei minderjährigen Ausländern kommt der Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen zur Sicherung der Abschiebung / Zurückschiebung / Zurückweisung wegen deren besonderer Schutzbedürftigkeit und der Schwere des Eingriffs ganz besondere Bedeutung zu. In einem solchen Fall sind daher sowohl an das Beschleunigungsgebot als auch an die Verhältnismäßigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Voraussetzungen für eine Haftanordnung sind regelmäßig nicht gegeben, wenn die haftantragstellende Behörde nicht darlegt, warum mildere Mittel als Haft zur Sicherung der zwangsweisen Ausreise nicht in Frage kommen. Die Kommentierung bezieht sich auf die Entscheidungen des
OLG Köln 16 Wx 164/02 Beschl. v. 11.09.2002
KG Berlin 25 W 64/04 Beschl. v. 18.03.2005; 25 W 66/05 Beschl. V. 14.10.2005
OLG Frankfurt/Main 20 W 245/04 Beschl. v. 30.08.2004; 20 W 565/05 Beschl. V. 12.01.2006; 20 W 124/06 Beschl. v. 15.05.2006
OLG München 34 Wx 045/05 Beschl. v. 28.04.2005; 34 Wx 037/05 Beschl. v. 09.05.2005; 34 Wx 121/07 Beschl. V. 13.11.2007
OLG Zweibrücken 3 W 36/06 Besch. V. 06.03.2006
LG Braunschweig - 3 T 1065/08, 3 T 464/09 - Besch. v. 30.12.2009