LG München - 13T 1606/12 - Beschluss vom 13.03.2012
Ausweislich des Protokolls der Anhörung wurde der Betroffenen zu Beginn der Anhörung der Haftantrag bekanntgegeben. Dies ist zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ausreichend. Die Betroffene war in der Anhörung nicht in der Lage, zur Begründung des Haftantrages ausreichend Stellung zu nehmen. Für die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs Ist es erforderlich, der Betroffenen den vollständigen Haftantrag zu übersetzen und auszuhändigen und damit den gesamten Antragsinhalt bekannt zu machen.
Die Betroffene war nach ihren eigenen Angaben, die in der Stellungnahme der JVA München bestätigt wurden, in einer Zelle gemeinsam mit Untersuchungshäftlingen untergebracht. Die Vollziehung der Haft war daher unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.
Ausweislich des Protokolls der Anhörung wurde der Betroffenen zu Beginn der Anhörung der Haftantrag bekanntgegeben. Dies ist zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ausreichend. Die Betroffene war in der Anhörung nicht in der Lage, zur Begründung des Haftantrages ausreichend Stellung zu nehmen. Für die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs Ist es erforderlich, der Betroffenen den vollständigen Haftantrag zu übersetzen und auszuhändigen und damit den gesamten Antragsinhalt bekannt zu machen.
Die Betroffene war nach ihren eigenen Angaben, die in der Stellungnahme der JVA München bestätigt wurden, in einer Zelle gemeinsam mit Untersuchungshäftlingen untergebracht. Die Vollziehung der Haft war daher unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.