Die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) berührt die Passpflicht nicht. Auch ein geduldeter Ausländer kann daher wegen passlosen Aufenthalts strafbar sein.
Die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) berührt die Passpflicht nicht. Auch ein geduldeter Ausländer kann daher wegen passlosen Aufenthalts strafbar sein.
Dateiname: | mnet_kg-berlin_duldung-berührt-passpflicht-nicht_070513.pdf |
Dateigröße: | 91.33 KB |
Erstellungsdatum: | 13.08.2013 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 13.08.2013 |