KG Berlin - (4) 161 Ss 68/13 (69/13) - B. v. 7.5.2013

KG Berlin - (4) 161 Ss 68/13 (69/13) - B. v. 7.5.2013

Die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) berührt die Passpflicht nicht. Auch ein geduldeter Ausländer kann daher wegen passlosen Aufenthalts strafbar sein.

Die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) berührt die Passpflicht nicht. Auch ein geduldeter Ausländer kann daher wegen passlosen Aufenthalts strafbar sein.

Dateiname: mnet_kg-berlin_duldung-berührt-passpflicht-nicht_070513.pdf
Dateigröße: 91.33 KB
Erstellungsdatum: 13.08.2013
Datum der letzten Aktualisierung: 13.08.2013