Die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) berührt die Passpflicht nicht. Auch ein geduldeter Ausländer kann daher wegen passlosen Aufenthalts strafbar sein.
Dateiname: | mnet_kg-berlin_duldung-berührt-passpflicht-nicht_070513.pdf |
Dateigröße: | 91.33 KB |
Erstellungsdatum: | 13.08.2013 |
Letztes Update am: | 13.08.2013 |