1Wenn in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in der Türkei der Arbeitsmarkt ernsten Störungen ausgesetzt oder von ernsten Störungen bedroht ist, die ernste Gefahren für den Lebensstandard und das Beschäftigungsniveau in einem Gebiet, einem Wirtschaftszweig oder einem Beruf mit sich bringen können, so kann der betreffende Staat davon absehen, automatisch die Artikel 6 und 7 anzuwenden. 2Der betreffende Staat unterrichtet den Assoziationsrat von dieser zeitweiligen Einschränkung.
Es sind keine Dokumente zu diesem Paragraphen hinterlegt bzw. veröffentlicht.
Die Kommentierungen zu diesem Paragraphen befinden sich in Bearbeitung.