Übersicht ARB 1/80

(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen keine günstigere Regelung vorsehen.

Zugehörige Dokumente

icon AAH 2013 zu Art. 14 ARB 1/80

Zugehörige Kommentierungen

Die Kommentierungen zu diesem Paragraphen befinden sich in Bearbeitung.