1. Allgemeines

Das Assoziierungsabkommen zwischen der EWG (heute: EG) und der Türkei vom 12.09.1963 trat am 01.12.1964 in Kraft. Mit dem Abkommen soll langfristig das Ziel verfolgt werden, die Türkei auf einen Beitritt in die EU vorzubereiten.
In der Praxis sind folgende Normierungen von Bedeutung:

  • Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12.09.1963 (BGBl. 1964 II, 510), am 1.12.1964 in Kraft getreten (im Folgenden: AssoziierungsAbk).
  • Zusatzprotokoll zum AssoziierungsAbk vom 23.11.1970 (BGBl. 1972 II S.385/1973 II S. 113), am 01.01.1973 in Kraft getreten (im Folgenden: ZP).
  • Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19.09.1980, in Kraft getreten am 1.07.1980
    (im Folgenden: ARB 1/80). Die Bestimmungen des Kapitels II, Abschnitt 1 sind nach Art. 16 ARB 1/80 erst ab dem 01.12.1980 anwendbar.

Das mit dem ARB 1/80 verfolgte Ziel, die Rechtsstellung türkischer Arbeitnehmer und deren Familienangehörigen im sozialen Bereich zu verbessern, ist erreicht worden. Nach ständiger Rspr. des EuGH lässt der ARB 1/80 die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften über die Einreise und die Voraussetzungen über die erste Beschäftigung zu erlassen.

EuGH, U. v. 16.12.1992 – Rs C-237/91 – Kus, Slg. 1992 I, 6781 = InfAuslR 1993, 41

In der ausländerrechtlichen Praxis kommen Art. 6 ARB 1/80 und Art. 7 ARB 1/80 besondere Bedeutung zu und sie haben in den Mitgliedstaaten der EG unmittelbare Wirkung. Dem Wortlaut nach regeln Art. 6 ARB 1/80 und Art. 7 ARB 1/80 (letzterer betrifft die Rechtsstellung von Familienangehörigen) nur die beschäftigungsrechtliche und nicht aufenthaltsrechtliche Stellung türkischer Staatsangehöriger. Nach der Rspr. des EuGH sind beide Aspekte nicht voneinander losgelöst zu sehen. Erfüllt der türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen der vorgenannten Artikel, steht ihm zwangsläufig ein Aufenthaltsrecht zu, weil andernfalls das Recht auf Zugang und Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre.

Grundlegend EuGH, U. v. 20.09.1990 – Rs. C-192/89 – Sevince, Slg. I 1990, 3461 (Leitsatz Nr.2) = InfAuslR 1991, 2

Ein türkischer Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art. 6 ARB1/80 erfüllt, kann sich unmittelbar auf diese Bestimmungen berufen, um außer der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erreichen.

Nach der Systematik des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bauen die zeitlich gestaffelten Zugangsrechte aufeinander auf und sichern die stufenweise Eingliederung des türkischen Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates:

  • Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung hat ein türkischer Arbeitnehmer das Recht, weiterhin eine unselbständige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber auszuüben (erster Spiegelstrich).
  • Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem anderen Arbeitgeber seiner Wahl auf ein andere3s Stellenangebot zu bewerben (zweiter Spiegelstrich).
  • Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er das uneingeschränkte Recht, sich für jede frei gewählte Beschäftigung im Lohn oder Gehaltsverhältnis zu bewerben und Zugang zu ihr zu erhalten (dritter Spiegelstrich).

Nach der Rechtsprechung des EuGH

EuGH, U. v. 10.01.2006 – C 230/03 – Sedef, Rn. 64

kann sich der Arbeitnehmer erst nach Durchlaufen der 1. und 2. Stufe auf die 3. Stufe berufen. In der Rechtssache Sedef wird ausgeführt:

„Das System der schrittweisen Eingliederung setzt voraus, das die verschiedenen Stufen eine nach der anderen erklommen werden müssen, um die höchste Stufe der Vergünstigungen zu erreichen, ohne dass es damit zulässig wäre, in einem Sprung die letzte Stufe zu erreichen.“

Diese Entscheidung wirft Fragen des Verhältnisses des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu Art. 2 ARB 2/76 auf.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b des Beschlusses Nr. 2/76 bestimmte:

"a) Nach dreijähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft hat ein türkischer Arbeitnehmer vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf ein bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates für den gleichen Beruf, den gleichen Tätigkeitsbereich und das gleiche Gebiet eingetragenes und zu normalen Bedingungen unterbreitetes Stellenangebot zu bewerben.

b) Nach fünf Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft hat ein türkischer Arbeitnehmer dort freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis."

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses Nr. 2/76 bestimmt:

"c) Der Jahresurlaub und die kurzfristige Abwesenheit wegen Krankheit, Mutterschaft oder Arbeitsunfällen werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche."

Der ARB 1/80 soll nach seiner dritten Begründungserwägung im sozialen Bereich zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu einer besseren Regelung führen, als die bis dahin bestehenden Regelungen, die durch den am 20. Dezember 1976 erlassenen ARB 2/76 geschaffen worden waren. Die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 1 des ARB 1/80, zu denen Art. 6 gehört, bildeten somit einen weiteren, durch die Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

EuGH, Urt. v. 26. November 1998 – Rs. 1 C-97 – Birden

Stellt sich der ARB 1/80 aber nur als Fortentwicklung der Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen dar, so kann er nicht hinter den Rechtsgewährungen zurückfallen, die bereits mit dem ARB 2/76 eingeräumt worden waren .

EuGH, Urt. v. 06.06.1995 – Rs. C-434/93 – Bozkurt, Slg. 1995 I-01475 zur Frage der Bedeutung des Merkmals "regulärer Arbeitsmarkt"

Sollte durch die Neufassung der Rechte von Arbeitnehmern die Rechtsstellung aber nicht verschlechtert werden, so kann sich ein türkischer Arbeitnehmer auch nach Einführung des Art. 6 ARB 1/80 darauf berufen, dass ihm nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - unabhängig von der Anzahl der Arbeitgeberwechsel - ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung im gleichen Beruf zusteht. Voraussetzung diese Anspruch ist aber, dass innerhalb der 3-Jahres-Frist kein Berufs- oder Tätigkeitswechsel erfolgt ist.

Ein Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig als den ausdrücklich dort genannten. Die Gründe, die zum Recht auf Einreise und erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geführt haben, spielen keine Rolle mehr.

Die Bestimmungen des ARB 1/80 als Bestandteil des EU-Rechts haben Vorrang vor nationalen Rechtsbestimmungen. Stehen nationale Regelungen nicht im Einklang mit dem ARB 1/80, finden sie keine Anwendung auf türkische Arbeitnehmer

EuGH, U. 30.09.1997 – Rs. C-98/96 – Etanir, Slg. I 1997, 5179 = InfAuslR 1997, 434

Dies zeigt sich am Beispiel der Spezialitätenköche, denen nach § 4 AAV (jetzt: § 26 BeschV) eine Aufenthaltserlaubnis nicht über eine Gesamtgeltungsdauer von drei Jahren verlängert werden durfte. Folge dieser Rspr. ist, dass die Ausländerbehörden durch Verwaltungsanweisung gehalten sind, die erstmalige Arbeitsaufnahme und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis restriktiv zu handhaben. Dies geschieht durch eine zeitliche Befristung unterhalb der Jahresschwelle des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, die ein Hineinwachsen in Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 grundsätzlich verhindern soll

Nr. 1.6.3 AAH-ARB 1/80