I. Allgemeine Informationen

Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums zur Aufnahme einer Au-pair-Beschäftigung ist § 18 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 12 BeschV. Daneben sind die aktuellen Merkblätter der Bundesagentur für Arbeit zu beachten. Die Die Richtlinie (EU) 2016/801 („REST-Richtlinie“) gibt keine zwingende Umsetzung der Vorschriften zu Einreise und Aufenthalt zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit vor. Daher wurden für diese Personengruppe keine Anpassungen im geltenden nationalen Recht vorgenommen.

Das Visum wird mit der Auflage "Erwerbstätigkeit nach § 12 BeschV gestattet" bzw. mit den von der Ausländerbehörde im Rahmen des Zustimmungsverfahrens mitgeteilten abweichenden Auflagen erteilt.

Auch, wenn es sich bei dem Au-pair-Aufenthalt um einen max. zwölfmonatigen Aufenthalt handelt, ist das Visum nicht als D-Visum für den gesamten Aufenthalt zu erteilen. Da hier eine Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde nach Einreise ausdrücklich gewollt ist, ist das Visum als D-Visum grundsätzlich für nur drei Monate zu erteilen. Nach der Einreise muss daher Kontakt mit der Ausländerbehörde aufgenommen werden, die eine Aufenthaltserlaubnis für die restliche Dauer des Aufenthaltszeitraums ausstellt. Wichtig ist dabei, dass der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Visums gestellt wird.

 

II. Voraussetzungen

1. Aufenthaltszweck

„Au-pair“ kommt aus dem Französischen und bedeutet „auf Gegenseitigkeit“: Aus einem Au- pair-Verhältnis sollen beide Seiten einen Nutzen ziehen. Deutsche Au-pairs leben in einer Familie im Ausland. Umgekehrt leben ausländische Au-pairs bei deutschen Gastfamilien. Dabei bildet das vom Europarat 1969 verabschiedete „Europäische Abkommen über die Au- pair-Beschäftigung“ die Grundlage für die Au-pair-Verhältnisse. Zwar ist dieses von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert worden und somit rechtlich für Deutschland nicht verbindlich. Gleichwohl sind seine wesentlichen Kriterien auch in der Bundesrepublik Deutschland als maßgeblich anerkannt. Ziel des Au-pair-Aufenthaltes gemäß diesem Abkommen ist, dass die jungen Leute ihre Sprachkenntnisse vervollständigen und ihr Allgemeinwissen durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes erweitern.

Au-pairs betreuen die Kinder der Gastfamilie und helfen bei der täglichen Arbeit im Haushalt. Im Gegenzug für diese Leistungen stellt die Familie ein Zimmer zur Verfügung, sorgt für die Verpflegung und zahlt ein Taschengeld sowie einen Zuschuss zu einem Deutschsprachkurs. Im Vordergrund des Au-pair-Verhältnisses steht das gesellschaftspolitische Anliegen, jungen Menschen über die Grenzen hinweg die Möglichkeit zu eröffnen, andere Sprachen und Kulturen kennen zu lernen, um so die internationale Verständigung zu fördern. Da das Au-pair in Deutschland nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, muss die Gastfamilie für das Au-pair eine Privatversicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abschließen.
Die Erteilung von Visa zum Zwecke eines Au-pair-Aufenthalts kommt nur dann in Betracht, wenn die Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse und die Vervollständigung der Allgemeinbildung durch bessere Kenntnis des Gastlandes als vorrangiges Ziel des Aufenthalts plausibel gemacht werden können und der Au-pair-Aufenthalt in Deutschland in die konkrete Lebensplanung des Antragstellers – auch unter Berücksichtigung seiner sozialen Situation – passt.

Der Au-pair-Aufenthalt stellt einen befristeten Aufenthalt dar, der nur für die Dauer von max. zwölf Monaten zugelassen wird. Der Au-pair-Aufenthalt begründet keinen Daueraufenthalt.

Bei der Prüfung der Anträge ist daher insbesondere auf die Rückkehrperspektive der Antragsteller zu achten. Der Antragsteller sollte dazu im Motivationsschreiben plausible Angaben machen bzw. im Gespräch zu diesem Punkt befragt werden. Entsprechende Angaben des Antragstellers sind aktenkundig festzuhalten.

Da ein Zweckwechsel gesetzlich jedoch nicht ausgeschlossen ist, sind Anschlussaufenthalte zu einem anderen Zweck denkbar und grundsätzlich zulässig. Diese Möglichkeit hat aber keinen Einfluss auf die grundsätzliche Prüfpflicht hinsichtlich der Rückkehrbereitschaft zum Zeitpunkt der Visumbeantragung.

Dies bedeutet, dass diesen Vorgaben nicht entsprechende Anträge in eigener Zuständigkeit abzulehnen sind, wenn bereits vor Aufklärung von Inlandsachverhalten die Rückkehrbereitschaft nicht festgestellt werden kann.

Neben den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen1 sind folgende Punkte zu prüfen:

2. Deutsche Sprachkenntnisse

Durch den Bundestagsbeschluss vom 3. Juli 2003 "Für eine Verbesserung der privaten Vermittlung im Au-pair-Bereich zur wirksamen Verhinderung von Ausbeutung und Missbrauch" wurde die Bundesregierung u.a. dazu aufgefordert, sicherzustellen, dass die deutschen Auslandsvertretungen bei der Prüfung und Erteilung von Visa für Au-pairs besonders auf vorhandene Sprachkompetenz achten, damit diese bei Bedarf während des Aufenthalts in Deutschland bei Problemen mit den Gastfamilien Hilfe suchen können.

Im Ressortkreis wurde Einigkeit darüber erzielt, dass die für einen Au-pair-Aufenthalt gem.
§ 12 BeschV geforderten Grundkenntnisse der deutschen Sprache dem Level A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen sollen.

Der Europäische Referenzrahmen beinhaltet 6 Stufen der Sprachkompetenz: A1, A2 (elementare Sprachverwendung), B1, B2 (selbständige Sprachverwendung), C1, C2 (kompetente Sprachverwendung). Das Niveau A1 wird wie folgt definiert:

"Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z.B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen."

Die Sprachkenntnisse sind im Rahmen des Visumverfahrens durch ein Gespräch über Alltagsthemen mit einem Entsandten bzw. im Ausnahmefall eines deutschen lokal Beschäftigten zu überprüfen. Im Anschluss an das Gespräch ist aktenkundig festzuhalten, ob der Antragsteller Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 (oder höher) hat oder nicht.

Entsprechen die Deutschkenntnisse nicht dem Niveau A1, ist das Visum in eigener Zuständigkeit abzulehnen. Die Beteiligung weiterer Stellen gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) AufenthV (Ausländerbehörde) bzw. § 39 AufenthG (Bundesagentur für Arbeit) ist dann entbehrlich.

Im Zweifel ist der Visumantrag zum Schutz des Au-pairs und zum Schutz der zu betreuenden Kinder auch dann abzulehnen, wenn eine Verständigung mit der Gastfamilie hinsichtlich der Aufgaben, zu konkreten Wünschen oder Bedürfnissen des Au-pairs und insbesondere zu Fragen bezüglich der zu betreuenden Kinder bzw. ein Hilfeholen in deutscher Sprache bei Gefahr auch bei beiderseitig gutem Willen nicht möglich erscheint.

Macht das Au-pair oder die Vermittlungsagentur unmittelbar nach dem Gespräch oder spätestens innerhalb eines Monats danach gegenüber der Auslandsvertretung geltend, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden waren, diese aber z.B. aufgrund der besonderen Stresssituation während des Interviews nicht abgerufen werden konnten, so kann eine erneute Überprüfung der Sprachkenntnisse im Sinne einer Remonstration (also ohne Stellung eines neuen Antrags) erfolgen. Es ist dann kurzfristig erneut ein Gespräch mit einem Entsandten zur Überprüfung der Sprachkenntnisse durchzuführen.

An Vertretungen mit einem hohen Aufkommen an Au-pair-Bewerbern hat das Auswärtige Amt grundsätzlich keine Bedenken, die Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse anderweitig durchzuführen, sofern vor Ort geeignete externe Sprachprüfer ansässig sind (z.B. Goethe-Institut) und hierdurch signifikante Entlastungen für die Vertretung entstehen würden.

3. Anforderungen an die Gastfamilie

Gasteltern sind Ehepaare, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner und unverheiratete Paare, bei denen mindestens ein minderjähriges Kind ständig im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie Alleinerziehende mit minderjährigem Kind / minderjährigen Kindern, welche(s) im gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil lebt / leben, der das Au-pair beschäftigt. Die Familieneigenschaft der Gastfamilie ist z.B. durch Vorlage einer Meldebescheinigung nachzuweisen.

Die Beschäftigung von Au-pairs darf grundsätzlich nur in Gastfamilien erfolgen, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird. Davon ist auszugehen, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzt und aus einem deutschsprachigen Landesteil stammt (z.B. Belgier aus der Grenzregion zu Deutschland). Sollten konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass in der Familie kein Deutsch gesprochen wird, kann der Antrag durch die AV abgelehnt werden.

Wird in der Gastfamilie Deutsch nicht als Muttersprache sondern als Familiensprache gesprochen, darf ein Au-pair nicht aus dem Heimatland der Gasteltern stammen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Verständigung in der Familie in deutscher Sprache und nicht in der Sprache des Herkunftslandes erfolgt.

Eine Au-pair-Beschäftigung soll nicht zugelassen werden, wenn bekannt ist, dass zwischen der Gastfamilie und dem Au-pair ein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Dadurch soll verhindert werden, dass die Bestimmungen zum Familiennachzug auf diesem Wege aufgeweicht werden. Zudem besteht die Befürchtung, dass in solchen Fällen nicht der Aufenthaltszweck Au-pair (d.h. Weiterbildung in der deutschen Sprache, Erweiterung der Kenntnisse über das Gastland) im Vordergrund steht, sondern die Pflege familiärer Beziehungen.

Die gleichzeitige Beschäftigung von zwei Au-pairs kann zugelassen werden, wenn es sich um eine Familie mit vier und mehr Kindern im gemeinsamen Haushalt handelt.

Liegt ein wirksamer Au-pair-Vertrag nach dem von der Bundesagentur für Arbeit (BA) veröffentlichten Muster vor und enthält dieser u.a. Angaben zu den Berufen der Gasteltern, zur Unterkunft des Au-pairs und der Vergütung und sind auch sonst keine Gründe erkennbar, die auf eine mangelhafte Bonität oder andere Zweifel bezüglich der Gasteltern schließen lassen, ist von einer ausreichenden Lebensunterhaltssicherung des Au-pairs auszugehen.

Eine weitere Überprüfung der Gasteltern kann bei Bedarf nach der Einreise des Au-pairs im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde erfolgen, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuständige Ausländerbehörde dies für erforderlich erachtet.

Nur in den Fällen, in denen es offensichtliche Gründe für Zweifel an der Lebensunterhaltssicherung gibt (z.B. aufgrund der Angaben im Au-pair-Vertrag), ist von den Gasteltern die Vorlage einer Verpflichtungserklärung zu verlangen bzw. sind Inlandssachverhalte mit der zu- ständigen Ausländerbehörde zu klären.

4. Dauer des Au-pair-Aufenthalts

Die Dauer der Au-pair-Beschäftigung darf gem. § 12 BeschV maximal ein Jahr betragen. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Au-pair-Aufenthaltes, jungen Menschen mit dem Aufenthalt im Gastland die Möglichkeit zu geben, die dortige Kultur und Lebensweise näher kennen zu lernen sowie ihre Sprachkenntnisse zu vervollkommnen, beträgt die Mindestdauer des Au-pair-Aufenthaltes sechs Monate. Insbesondere die Konstruktion der sog. "Sommer- Au-pairs" wird der Zielsetzung des Au-pair-Aufenthalts nicht gerecht und legt die Vermutung der Umgehung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen zur Beschäftigung von Haushaltshilfen oder Saisonkräften nahe.

Ein Au-pair-Aufenthalt in Deutschland ist grundsätzlich nur einmal möglich. Eine Wiederholung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde. Ausnahmen hiervon kommen im Einzelfall nur dann in Betracht, wenn ein Au-pair-Aufenthalt wegen Problemen mit der Gastfamilie abgebrochen wurde (und keine Umvermittlung im Inland erfolgen konnte) oder das Au-pair wegen anderer dringender (z.B. familiärer) Gründe vorübergehend in sein Heimatland zurückkehren musste. Ein weiterer Au- pair-Aufenthalt in einem anderen Staat ist grundsätzlich möglich (auch im unmittelbaren Anschluss) und richtet sich nach dem dortigen nationalen Aufenthaltsrecht.

5. Alter der Au-pairs

Au-pairs müssen mindestens 18 und dürfen höchstens 27 Jahre alt sein. Für die Einhaltung des Mindestalters ist der Beschäftigungsbeginn maßgeblich. Für die obere Altersbeschränkung des § 12 BeschV ist das Datum der Antragstellung entscheidend. Sie dürfen demnach bei Antragstellung nicht älter als 26 Jahre sein. Um missbräuchliche Antragstellungen "auf Vorrat" zu vermeiden, darf der Beginn der Beschäftigung laut Au-pair-Vertrag jedoch nicht später als sechs Monate nach Stellung des Visumantrags liegen.

6. Aufgaben des Au-pairs

Au-pairs betreuen die Kinder der Gastfamilie und helfen bei der täglichen Arbeit im Haushalt. Abzugrenzen ist die Au-pair-Tätigkeit von der Erbringung von Pflegeleistungen. Es liegt daher keine Au-pair-Beschäftigung vor, wenn im gemeinsamen Haushalt lebende pflegebedürftige Angehörige (Eltern, Kinder usw.) des Ehepaares pflegerisch betreut werden sollen.

7. Inhalt des Au-pair-Vertrags

Zu den antragsbegründenden Unterlagen zählt zwingend ein (schriftlicher) Au-pair-Vertrag. Ein (unverbindlicher) Mustervertrag findet sich im Internet-Angebot der Bundesagentur für Arbeit.

Der Vertrag sollte zumindest die folgenden Angaben enthalten:

  • genaue Bezeichnung der Vertragsparteien,
  • Beginn und Dauer des Vertrags,
  • Allgemeine Pflichten der Gasteltern und des Au-pairs,
  • Vereinbarung über Taschengeld von monatlich EUR 260 ,-,
  • Verpflichtung der Gasteltern, die Teilnahme an Deutschsprachkursen mit 50 EUR monatlich zu unterstützen,
  • Verpflichtung der Gasteltern, das Au-pair auf ihre Kosten für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie des Unfalls zu versichern,
  • Vereinbarung über Arbeitszeit (maximal 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich, mindestens 2 Werktage Erholungsurlaub pro Monat).

Bei Au-pair-Vermittlungen durch eine RAL-zertifizierte Au-pair-Agentur soll auf die Vorlage von Originalunterlagen zum Au-pair-Verhältnis verzichtet werden. Die Vorlage von Faxkopien oder Scans ist im Regelfall ausreichend. 

Eine Liste der RAL-zertifizierten Agenturen findet sich auf der Internetseite der Gütegemeinschaft (www.guetegemeinschaft-aupair.de).

Es besteht weder für das Au-pair noch für die angehende Gastfamilie die Verpflichtung, einen Vermittler in Anspruch zu nehmen. Da Au-pair-Vermittler im Allgemeinen sowohl den von ihnen vermittelten Au-pairs als auch den Gastfamilien bei Problemen persönlich zur Seite stehen, dürfte es sich in der Praxis aber immer empfehlen, potentielle Au-pairs oder Gastfamilien auf die mögliche Inanspruchnahme eines Vermittlers aufmerksam zu machen.

 

III. Zusammenfassung

  • Alter: Max. 26 Jahre bei Antragstellung.
  • Sprachkenntnisse: A1 Kenntnisse erforderlich.
  • Gastfamilie: Grundsatz: Deutsch als Muttersprache. Bei Deutsch als Familiensprache BA-Zustimmung nur möglich, wenn das Au-pair nicht aus dem Heimatland der Gasteltern stammt; bei verwandtschaftlicher Beziehung zwischen Gasteltern und Au-pair soll keine BA-Zustimmung erfolgen.
  • Reisezweck: Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse; Vervollständigung der Allgemeinbildung durch bessere Kenntnis des Gastlandes; Au-pair-Aufenthalt muss in die konkrete Lebensplanung des Antragstellers passen – auch unter Berücksichtigung seiner sozialen Situation.
  • Dauer: Mindestens sechs Monate, max. zwölf Monat.
  • Rückkehrbereitschaft: Aufenthaltszweck Au-pair ist auf max. zwölf Monate begrenzt; bei Antragstellung mussplausible Rückkehrperspektive vorliegen, auch wenn Zweckwechsel nicht ausgeschlossen ist und Anschlussaufenthalte grundsätzlich möglich sind.
  • Besondere Hinweise: Unterlagen/Au-pair-Vertrag als Faxkopie/Scan bei Vermittlungsagenturen mit RAL Gütezeichen