Erteilung einer Ausbildungsduldung

 

Beschäftigungserlaubnis

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 2 AufenthG) nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 AufenthG) dazu berechtigt. Dies gilt nach § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur dann nicht, wenn dem Ausländer aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Derartige Ausnahmeregelungen bestehen für Personen mit Duldung (§ 60a AufenthG) in § 32 BeschV und für Inhaber einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) in § 61 AsylG..

BayVGH, B. v. 25.01.2017- 10 CE 16.2342 – juris, Rn. 6

 

§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gewährt keinen Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis, sondern setzt eine solche voraus; erst wenn im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV eine Beschäftigungserlaubnis erteilt ist, besteht nach dieser Vorschrift, um dem Ausländer den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechtlich zu ermöglichen, ein Anspruch auf die Erteilung einer Duldung.

BayVGH, B. v. 25.01.2017- 10 CE 16.2342 – juris, Rn. 7

Es genügt nicht allein, dass der Ausländer die Ausbildung nach Maßgabe des Ausbildungsvertrages tatsächlich aufnimmt oder aufgenommen hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Aufnahme der Ausbildung auch nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgt.

NdsOVG, B. v. 09.12.2016 – 8 ME 184/16 – juris, Rn. 6

Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Ausländer eine nach §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BeschV erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist, für die es bei der Aufnahme einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf lediglich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht bedarf.

NdsOVG, B. v. 09.12.2016 – 8 ME 184/16 – juris, Rn. 6

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung durch das Integrationsgesetz nicht auf das bestehende Erfordernis einer Beschäftigungserlaubnis verzichten und Ausländern ohne einen Aufenthaltstitel abweichend vom Grundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG den unreglementierten Zugang zu einer Ausbildung eröffnen wollte.

NdsOVG, B. v. 09.12.2016 – 8 ME 184/16 – juris, Rn. 6

Nach den Gesetzesmaterialien zielt die Neuregelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG vielmehr nur darauf ab, für die Dauer einer - im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommenen - Berufsausbildung mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe zu schaffen.

NdsOVG, B. v. 09.12.2016 – 8 ME 184/16 – juris, Rn. 6

vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/8615, S. 26

 

Qualifizierten Berufsausbildung

Zur Konkretisierung des Begriffs der qualifizierten Berufsausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist auf § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV zurückzugreifen, wonach die Ausbildungszeit mindestens zwei Jahre betragen muss.

VGH BW, B. v. 20.12.2016 – 11 S 2516/16 – juris, Rn. 4

Die Vorschrift selbst bestimmt nicht unmittelbar, was unter einer „qualifizierten Berufsausbildung“ zu verstehen ist, wie dies auch in § 18 Abs. 4 oder § 18a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht geschehen ist. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass zur Konkretisierung auf § 25 Satz 2 BeschV a.F. bzw. § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV n.F. zurückgegriffen werden kann, wonach eine qualifizierte Berufsausbildung (nur) dann vorliegt, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt.

VGH BW, B. v. 20.12.2016 – 11 S 2516/16 – juris, Rn. 4

Wenn § 18a Abs. 1 Nr. 1 und § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG auf die staatliche Anerkennung bzw. eine vergleichbare Regelung abstellen, so wird damit auf das in den einschlägigen Normwerken geregelte Berufsbild, einschließlich der hierin niedergelegten Ausbildungsinhalte sowie die entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Bezug genommen und nicht auf konkrete - möglicherweise sehr individuell und einzelfallbezogene - Vertragsgestaltungen zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb, die für die in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG getroffene abstrakt-generelle Entscheidung in erster Linie rechtspolitisch geprägten Entscheidung des Gesetzgebers nicht maßgeblich und leitend sein können.

VGH BW, B. v. 20.12.2016 – 11 S 2516/16 – juris, Rn. 4

Unerheblich ist dabei auch, ob die Betreffenden etwa durch den erfolgreichen Abschluss einer ersten Ausbildung (z.B.: der Altenpflegerhelferausbildung) die Bildungsvoraussetzungen für einer weitere Ausbildung (z.B.: der Altenpflegerausbildung) erwerben und ggf. sogar die Ausbildungszeiten in der zweiten Ausbildung sich verkürzen.

VGH BW, B. v. 20.12.2016 – 11 S 2516/16 – juris, Rn. 4

Zum Nachweis, dass ein staatlich anerkannter oder vergleichbar geregelter Ausbildungsberufs aufgenommen wurde, ist die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (sog. Lehrlingsrolle) nach den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 35 BBiG erforderlich. Denn erst mit dieser Eintragung, die nur nach einer Prüfung der Vereinbarkeit des Berufsausbildungsvertrages mit den Vorschriften des BBiG und der Ausbildungsordnung sowie der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbilders und der Eignung der Ausbildungsstätte durch die insoweit zuständige berufsständische Kammer erfolgt und nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG Voraussetzung für die Zulassung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung ist, ist davon auszugehen, dass die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt (vgl. auch § 4 Abs. 2 BBiG). Da auch diese Voraussetzung vom Ausländer glaubhaft zu machen ist, obliegt zunächst ihm die entsprechende Darlegungslast und nicht der Ausländerbehörde.

OVG NRW, B. v. 13.03.2017 – 18 B 148/17 – juris, Rn. 6

 

Aufnahme einer Ausbildung

Die Voraussetzung, dass der Ausländer eine Ausbildung „aufnimmt oder aufgenommen hat“, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, da es anderenfalls der betroffene Ausländer in der Hand hätte, aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch die Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung zu sperren, selbst wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen haben.

VGH BW, B. v. 27.06.2017 – 11 S 1067/17 – juris, Rn. 16

Der Wortlaut des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG („aufnimmt“) zwingt nicht zu dem Verständnis, die Ausbildung müsse bereits tatsächlich in der Weise begonnen sein, dass sich die Betroffenen an ihrem Ausbildungsplatz eingefunden haben. Auch der Abschluss des Ausbildungsvertrags lässt sich begrifflich hierunter fassen. Denn bei einer engeren Auslegung würde das Kriterium des „Aufnehmens“ im Verhältnis zur Alternative, dass die Ausbildung aufgenommen wurde, überflüssig.

VGH BW, B. v. 27.06.2017 – 11 S 1067/17 – juris, Rn. 17

Andererseits wird die Wortlautgrenze der Vorschrift unzulässig überschritten, wollte man unter „aufnimmt“ in diesem Kontext einen zeitlichen Vorlauf fassen, bei dem zwischen dem Abschluss des Ausbildungsvertrages und der tatsächlichen Aufnahme der Ausbildung noch mehrere Monate liegen, da dann der enge zeitliche Bezug verloren ginge, der in der als Ausnahmevorschrift konzipierten Regelung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG angelegt ist, wie die aufeinander bezogenen Voraussetzungen „aufnimmt oder aufgenommen hat“ deutlich machen.

Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Antragstellung

  • darf der Beginn der Ausbildung nicht mehr von aus der Sphäre des Antragstellers stammenden Umständen und Handlungen abhängen darf - also etwa von Erreichen eines erforderlichen Schulabschlusses oder anderen Zugangsvoraussetzungen zum Ausbildungsberuf, soweit diese vom Antragsteller erbracht werden müssen - und 
  • die Aufnahme der Ausbildung muss zeitlich zudem schon bei Antragstellung unmittelbar bevorstehen.

VGH BW, B. v. 27.06.2017 – 11 S 1067/17 – juris, Rn. 18

Ein Ausländer nimmt eine Ausbildung auch dann im Sinne des Gesetzes auf, wenn der Beginn des Ausbildungsjahres in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Ausbildungsvertrag steht.

OVG NRW, B. v. 13.03.2017 – 18 B 148/17 – juris, Rn. 14

Bei der notwendigen wertenden Betrachtung mag dann ein zeitlicher Vorlauf unschädlich sein, der sich etwa nach erfolgreichem Abschluss der zur Berufsausbildung qualifizierenden Schule für wenige Wochen ergibt, die regelmäßig ohnehin erforderlich sind, um den Antrag sachgerecht beurteilen und bescheiden zu können.

VGH BW, B. v. 27.06.2017 – 11 S 1067/17 – juris, Rn. 18

Allein die erfolgte Aufnahme einer Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages genügt jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgt.

BayVGH, B. v. 24.04.2017 – 19 CE 17.619 - juris, Rn. 18

NdsOVG, B. v. 09.12.2016 – 8 ME 184/16 – juris, Rn. 6 m.w.N.

 

Ausschlussgrund

Dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung darf nicht der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG entgegenstehen. Hiernach scheidet die Erteilung einer Ausbildungsduldung aus, wenn im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Dieser Ausschlussgrund trägt dem Umstand Rechnung, dass die Erteilung der Ausbildungsduldung für die Dauer der Ausbildung und eines sich ggf. anschließenden Zeitraums der Suche nach einer Beschäftigung - vorbehaltlich der Regelungen in § 60a Abs. 2 Sätze 9 und 10 - die Vollziehung einer Abschiebung hindert und räumt in Abwägung der widerstreitenden Interessen der Durchsetzung der Ausreisepflicht den Vorrang ein, wenn die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird und ihr Vollzug für die Ausländerbehörde absehbar ist.

OVG NRW, B. v. 13.03.2017 – 18 B 148/17 – juris, Rn. 17

Vgl. BT-Drs. 18/9090 S. 26.

Demgemäß erfasst der Ausschlussgrund alle Maßnahmen, die nach typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Abschiebung stehen.

OVG NRW, B. v. 13.03.2017 – 18 B 148/17 – juris, Rn. 19

Zum Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken: Für den Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat.

OVG RP, B. v. 05.01.2017 – 7 B 11589/16 – juris, Rn. 7

Der Ausschlussgrund hindert die Erteilung einer Duldung jedoch nur dann nicht, wenn der zuvor gestellte Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung hinreichend konkretisiert ist. Dies setzt grundsätzlich die Vorlage eines bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages voraus, der sich zudem auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichem Zusammenhang mit diesem steht. Hieran wird es in der Regel bei solchen Ausbildungsverträgen fehlen, die weit im Vorfeld des geplanten Beginns einer Ausbildung abgeschlossen werden. Nicht erforderlich ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch weiter, dass auch der Nachweis über die Eintragung des Ausbildungsvertrages in die Lehrlingsrolle bereits im Zeitpunkt der Antragstellung erbracht wird. Insoweit ist es mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Auszubildende zwar im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG) ein erhebliches eigenes Interesse an der Eintragung hat, diese aber nicht unmittelbar beeinflussen kann, da die Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBiG von dem Ausbildenden zu veranlassen und von der zuständigen berufsständischen Kammer nach Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen vorzunehmen ist, ausreichend, wenn der Nachweis über die Eintragung des bei Antragstellung vorgelegten Berufsausbildungsvertrags zeitnah nachgereicht wird.

OVG NRW, B. v. 13.03.2017 – 18 B 148/17 – juris, Rn. 25

Dies gilt jedoch nur für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt einem etwaigen Duldungsanspruch die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen. Eine Duldungserteilung ohne diesen Nachweis kommt demgegenüber regelmäßig nicht in Betracht.

OVG NRW, B. v. 13.03.2017 – 18 B 148/17 – juris, Rn. 25

Weiterhin darf dem Anspruch nicht der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Ausländer den Ausschlussgrund des § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht, ist - anders als im unmittelbaren Anwendungsbereich des Abs. 6 - derjenige der Beantragung der Ausbildungsduldung. Insoweit gilt nichts anderes als für die im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu beurteilende Frage, ab welchem Zeitpunkt konkret bevorstehende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einem Duldungsanspruch nicht mehr entgegen gehalten werden können.

OVG NRW, B. v. 13.03.2017 – 18 B 148/17 – juris, Rn. 26

Dieses Ergebnis folgt aus dem Zusammenhang der beiden Ausschlussgründe, und zwar aus dem Umstand, dass der Ausschlussgrund der bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung voraussetzt, dass derartige Maßnahmen möglich sind und damit der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegt. Ist damit das Nichtvorliegen des letztgenannten Ausschlussgrundes Anwendungsvoraussetzung für den erstgenannten Ausschlussgrund, so müssen die Beurteilungszeitpunkte identisch sein.

OVG NRW, B. v. 13.03.2017 – 18 B 148/17 – juris, Rn. 26

Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AufenthG normiert einen Ausschluss von der Duldungserteilung, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei dem Ausländer aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Nach Satz 2 der Vorschrift hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nr. 2 insbesondere zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Damit erfasst der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG gerade diejenigen Fälle, in denen typischerweise konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die eine zeitnahe Durchführung der Abschiebung erwarten lassen, von der Ausländerbehörde nicht eingeleitet werden können. Insbesondere wenn der Ausländer - wie in den Fällen der Nr. 2 üblich - keine Ausweisdokumente seines Heimatstaates vorgelegt hat, setzt die im Vorfeld einer Abschiebung erforderliche Klärung des Zielstaates und dessen Aufnahmebereitschaft grundsätzlich voraus, dass die Identität des Ausländers und seine Staatsangehörigkeit feststehen. Der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt seinerseits indes voraus, dass der Ausländerbehörde die Einleitung konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung überhaupt möglich ist. Bedingt danach das Eingreifen des Ausschlussgrundes des Vorliegens konkreter aufenthaltsbeendender Maßnahmen das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes des § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, so folgt hieraus, dass der letztgenannte Ausschlussgrund spätestens in dem für die Beurteilung des erstgenannten Ausschlussgrundes maßgebenden Zeitpunkt nicht (mehr) vorliegen darf.

OVG NRW, B. v. 13.03.2017 – 18 B 148/17 – juris, Rn. 26

Dass der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in der Zeitform des Präsens formuliert ist, steht diesem Verständnis ebenso wenig entgegen, wie dies bei dem Ausschlussgrund des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG der Fall ist. Mit der Verwendung der Präsensformulierung bringt der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck, dass der Ausschlussgrund in dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss und nur diejenigen Handlungen, die von diesem Zeitpunkt aus betrachtet in der Vergangenheit liegen, unbeachtlich sein sollen.

OVG NRW, B. v. 13.03.2017 – 18 B 148/17 – juris, Rn. 26

 

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung aufenthaltsbeendender Maßnahmen

Die Einleitung eines Verfahrens zur Beschaffung von Passersatzpapieren genügt für den Anspruchsausschluss wegen des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung.

BayVGH, B. v. 24.04.2017 – 19 CE 17.619 - juris, Rn. 17

BayVGH, B. v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris

Der Ausschlussgrund erfordert nicht, dass konkrete Maßnahmen bereits angeordnet oder ausgeführt worden sind. Es genügt vielmehr, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und für diese absehbar durchgeführt werden soll

NdsOVG, B. v. 09.12.2016 – 8 ME 184/16 – juris, Rn. 8

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/9090, S. 26

Der Erteilung einer Duldung entgegenstehende Maßnahmen sind daher solche, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen.

NdsOVG, B. v. 09.12.2016 – 8 ME 184/16 – juris, Rn. 8

Dies können etwa

  • die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Abschiebezielstaat zur Vorbereitung der Abschiebung, 
  • die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers zum Zwecke der Abschiebung, 
  • die Erstellung eines Rückübernahmeersuchens, 
  • das Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde, 
  • die Bestimmung eines Abschiebetermins, die Veranlassung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit oder 
  • die Beantragung von Abschiebungshaft sein.

NdsOVG, B. v. 09.12.2016 – 8 ME 184/16 – juris, Rn. 8

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/9090, S. 26

Maßgeblich ist insoweit die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer bei der Ausländerbehörde die Erteilung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung unter Berufung auf einen bestehenden Ausbildungsvertrag und eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis beantragt hat.

NdsOVG, B. v. 09.12.2016 – 8 ME 184/16 – juris, Rn. 8

VGH BW, B. v. 27.06.2017 – 11 S 1067/17 – juris, Rn 15

OVG NRW, B. v. 13.03.2017 – 18 B 148/17 – juris, Rn. 23

OVG B-B, B. v. 22.11.2016 – OVG 12 S 61.16 – juris, Rn. 9 ff.