V. Die Auswirkungen der Familienzusammenführungsrichtlinie auf die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Die Familienangehörigen, denen die Einreise in einen Mitgliedstaat und der Aufenthalt dort genehmigt wurden, haben nach Art. 14 Abs. 1 RL 2003/86/EG (ABl. L 251 vom 03.10.2003, S. 12.) in gleicher Weise wie der Zusammenführende selbst das Recht auf:

  • Zugang zu allgemeiner Bildung,
  • Zugang zu einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit und
  • Zugang zu beruflicher Beratung, Ausbildung, Fortbildung und Umschulung.

Die Regelung des Art. 14 RL 2003/86/EG weicht gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der Kommission [KOM (1999) 638 endgültig] insoweit ab, als der erste Entwurf die Rechte der nachziehenden Familienmitglieder auf Zugang zum Arbeitsmarkt nicht von der Rechtsstellung des Zusammenführenden abhängig machte, sondern festlegte, dass diese in gleicher Weise wie die Unionsbürger das Recht auf Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit haben sollten. Dabei orientierte sich der Kommissionsvorschlag an Art. 11 VO 1612/68/EWG, der ausdrücklich nur dem Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitglied-staats sowie den Kindern dieser Staatsangehörigen, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, das Recht einräumt, im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates eine Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis auszuüben.

Die ursprünglich in dem Kommissionsentwurf angelegte Parallelität zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch drittstaatsangehörige Familienmitglieder von Unionsbürgern wurde mit der verabschiedeten Richtlinie wieder aufgegeben. Ebenso wie in § 29 Abs. 5 wird durch Art. 14 Abs. 1 RL 2003/86/EG das Zugangsrecht zum Arbeitsmarkt ausdrücklich an dem Rechtsstatus des Zusammenführenden gebunden.

In Bezug auf Familienangehörige in gerader aufsteigender Linie ersten Grades und volljährige, unverheiratete Kinder wird durch Art. 14 Abs. 3 RL 2003/86/EG den Mitgliedstaaten zudem eine Einschränkungsoption eingeräumt. Die Mitgliedstaaten erhalten außerdem durch Art. 14 Abs. 2 RL 2003/86/EG das Recht zu beschließen, unter welchen Bedingungen die Familienangehörigen eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben können. Diese Bedingungen dürfen jedoch nur eine Frist von maximal zwölf Monaten vorsehen, in der die Mitgliedstaaten eine Arbeitsmarktprüfung durchführen können, bevor sie den Familienangehörigen gestatten, eine unselbständige oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

Vergleicht man die Regelungen des Art. 14 RL 2003/86/EG mit der gegenwärtigen Rechtslage im Hinblick auf den Zugang zum Arbeitsmarkt für Familienangehörige, so entsteht bis zur Umsetzung der Richtlinie ein die Familienangehörigen begünstigender Rechtszustand.

Nach § 29 Abs. 5 haben Familienangehörige, die im Wege des Familiennachzugs ins Bundesgebiet gelangen, nicht ohne weiteres einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang. Vielmehr wird durch das Aufenthaltsgesetz in § 29 Abs. 5 geregelt, dass unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt,

  • soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder
  • wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

Mit der ersten Alternative des § 29 Abs. 5 werden nachziehende Familienangehörige so gestellt wie der Ausländer, zu dem sie ziehen. Das bedeutet: Hat der Ausländer, zu dem der Nachzug erfolgt, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang, gilt dies auch für die nachziehenden Familienangehörigen. Ist für den Arbeitsmarktzugang des Ausländers, zu dem der Nachzug erfolgt, dagegen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, benötigt auch der nachziehende Familienangehörige diese Zustimmung nach den Regelungen des § 39 i. V. m. den Vorschriften der BeschVerfV.

Die Regelung des Aufenthaltsgesetzes hat daher außer in Fällen, in denen der Zusammenführende selbst einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt besitzt, weil ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet ist, zur Folge, dass eine Arbeitsmarktprüfung vor Aufnahme einer Beschäftigung erforderlich ist, sofern die angestrebte Tätigkeit nicht ausnahmsweise zustimmungsfrei ausgeübt werden kann.

Gegenüber dieser Rechtslage werden die Familienangehörigen, soweit sie von der Familienzusammenführungsrichtlinie erfasst werden, in zweierlei Hinsicht begünstigt:
Zum einen eröffnet Art. 14 Abs. 1 RL 2003/86/EG den Familienangehörigen des Zusammenführenden unmittelbar das Recht auf Zugang zu einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Dieses Zugangsrecht gilt dabei nicht nur für den Ehegatten und die noch nicht volljährigen minderjährigen Kinder im Sinne des Art. 4, 2. Unterabsatz RL 2003/86/EG, sondern auch für Angehörige in gerader aufsteigender Linie ersten Grades und volljährige, unverheiratete Kinder. Dass der Kreis der begünstigten Familienangehörigen nicht weiter ist, lässt sich aus der Ausnahmebestimmung des Art. 14 Abs. 3 RL 2003/86/EG ableiten: Eine Erstreckung des freien Zugangsrechts zum Arbeitsmarkt auf andere Familienangehörigen, als den Ehegatten, die minderjährigen Kinder, die volljährigen, ledigen Kinder und die Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades könnte nicht erklären, weshalb das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt für die Eltern und volljährigen, unverheirateten Kinder des Zusammenführenden eingeschränkt werden kann, während Gleiches nicht für Tanten, Onkel oder volljährige, verheiratete Kinder des Zusammenführenden gelten soll. Damit sind etwa Verwandte ersten Grades, die nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis in gerader aufsteigender Linie zum Zusammenführenden stehen, von dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 14 Abs. 1 RL 2003/86/EG ausgeschlossen.

Außerdem ist zu beachten, dass nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 RL 2003/86/EG die Bedingungen, die zur Regelung des Arbeitsmarktzugangs eingeführt werden dürfen, nur eine Frist von maximal zwölf Monaten vorsehen dürfen, in der die Mitgliedstaaten eine Arbeitsmarktprüfung durchführen können. Damit wird auch für Fälle, in denen die Familienangehörigen aufgrund des § 29 Abs. 5 1. Alternative AufenthG nur einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang infolge der Familienzusammenführung erlangen, festgelegt, dass das ggf. erforderliche Zustimmungsverfahren längstens für die Dauer von einem Jahr aufrechterhalten werden kann.