Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten wird grds. durch die Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 RL 2003/109/EG belegt, wobei die zentrale Bedeutung zu beachten ist, die das Unionsrecht ihrer Gestaltung und Fälschungssicherheit beimisst; sie kann aber auch durch eine schriftliche Bestätigung der Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Recht zum Daueraufenthalt-EG entstanden sein soll, ggf. auch dessen Auslandsvertretung in Deutschland, geführt werden, wobei es einer sorgfältigen Vergewisserung durch die Ausländerbehörde bedarf, dass die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter auch tatsächlich verliehen worden ist.

BayVGH, B. v. 27.01.2017 - 10 ZB 15.1976 - juris, Rn. 10 mwN

Kann der Ausländer keinen Nachweis über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten führen, fällt dies in seinen Verantwortungsbereich.

BayVGH, U.v. 24.07.2014 - 19 B 13.1293 - juris, Rn. 40
BayVGH, B. v. 27.01.2017 - 10 ZB 15.1976 - juris, Rn. 14