Eigenständiges Aufenthaltsrecht

Das eigenständige Aufenthaltsrecht nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ist eine der wichtigen Neuerungen des AuslG 1990 gegenüber dem früheren Rechtszustand. Die Besonderheit besteht in der Aufhebung der Akzessorietät und der Änderung des Aufenthaltszwecks. Das eigenständige Aufenthaltsrecht setzt voraus, dass die eheliche oder lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft zunächst bestehen muss und durch Trennung, Scheidung oder Tod aufgehoben sein muss. Sie verschafft dem nachgezogenen Ehegatten einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

Der allgemeine aufenthaltsrechtliche Grundsatz, dass die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis einen (noch) wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraussetzt, gilt auch für § 31 AufenthG. Die Vorschrift eröffnet einem ausländischen Ehepartner den Übergang von einem ehegattenbezogenen akzessorischen zu einem verselbstständigten Aufenthaltsrecht. Sie bietet ihm die Möglichkeit, das zum Zweck des Ehegattennachzugs begründete Aufenthaltsrecht befristet zu verlängern, um den Aufbau einer eigenständigen Lebensführung in Deutschland zu ermöglichen, nachdem seine geschützten Erwartungen in den Bestand der Ehe enttäuscht wurden. Mit Blick auf diesen Normzweck kann eine verlängerungsfähige "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur eine zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis sein (BVerwG, U. v. 04.09.2007 –1 C 43.06 –, BVerwGE 129, 226 Rn. 17 ff. = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2). In der gesetzlichen Ausgestaltung der Gesamtregelung des § 31 AufenthG knüpft der Anspruchstatbestand in Absatz 1 an den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Vergangenheit an und leitet daraus das einjährige Aufenthaltsrecht ab. Die Vorschrift ermöglicht – wie oben bereits ausgeführt – den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis. Damit geht der Gesetzgeber von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen ehebezogener Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung zum eigenständigen Aufenthaltsrecht aus. Dem entspricht es, dass er in § 31 AufenthG nur die Rechtsfolge der Verlängerung, nicht aber einer (Neu–)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgesehen hat. Folglich gilt auch bei § 31 AufenthG, dass der Ehegatte bei Stellung des Verlängerungsantrags noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sein muss; ein Verlängerungsanspruch ist nach Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich ausgeschlossen.

BVerwG, U. v. 22.06.2011 – 1C 5/10 –, juris

Der Ausschluss des Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als Folge der verspäteten Antragstellung erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) dient dem Zweck effektiver und zeitnaher Überwachung (vgl. BTDrucks 15/420 S. 71). Den Ausländer trifft die Obliegenheit, rechtzeitig tätig zu werden und der Ausländerbehörde sein Interesse an einem weiteren Aufenthalt kundzutun. § 31 Abs. 1 AufenthG sanktioniert die verfahrensrechtliche Säumnis durch einen materiellen Rechtsverlust, denn die Regelung schließt im Falle verspäteter Antragstellung eine - bei anderen aufenthaltsrechtlichen Anspruchsgrundlagen zumeist mögliche - Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus. Diese Folge ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig und unzumutbar, wenn der Betreffende die verspätete Antragstellung zu vertreten hat.

BVerwG, U. v. 22.06.2011 – 1C 5/10 –, juris

Rechtmäßiger Aufenthalt

§ 31 Abs. 1 Satz Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben muss. Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit bezieht sich nach allgemeiner Auffassung nicht auf die ohnehin notwendige Rechtmäßigkeit der Ehe, sondern auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beider Ehepartner (vgl. etwa Marx, in: GK-AufenthG, Stand 27. Juni 2008, § 31 AufenthG Rn. 86). Dieses Erfordernis ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der ausländische Ehegatte während der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland im Besitz eines Aufenthaltstitels bzw. - nach der Terminologie des Ausländergesetzes 1990 - im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung war . In die Zweijahresfrist des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG 1990 (jetzt § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) ist auch der Zeitraum einzubeziehen, in dem der Ehegatte nach seiner Einreise im Besitz eines Aufenthaltstitels in Gestalt eines gültigen Visums war.

BVerwG, U. v. 08.12.2009 – 1 C 16/08 –, BVerwGE 135, 334

Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer von der deutschen Auslandsvertretung mit Zustimmung der Ausländerbehörde in Form eines nationalen Visums nach § 6 Abs. 4 AufenthG und nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist und der im Zeitpunkt des Todes gültig war, stellt unabhängig von der formalen Kategorisierung in §§ 4 Abs. 1 Satz Nr. 1 und 2, 6 Abs. 4 AufenthG eine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar. Für diese Auslegung sprechen der Sinn und Zweck der Vorschrift und die dadurch gewahrte - vom Gesetzgeber beabsichtigte – Kontinuität zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG. Sie vermeidet schließlich einen - bei einer, ausschließlich am Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und der formalen Kategorisierung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AufenthG orientierten Auslegung - drohenden Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.

Sinn und Zweck der Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist es, das besondere Vertrauen des Ausländers, der im Zeitpunkt des Todes seines deutschen bzw. aufenthaltsberechtigten Ehepartners mit diesem in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, auf Gewährung eines längerfristigen Aufenthalts in Deutschland zu schützen. Dieses Vertrauen wird grundsätzlich dadurch begründet, dass dem Ausländer (nach Prüfung der allgemeinen und speziellen Erteilungsvoraussetzungen) ein Aufenthaltstitel für einen Daueraufenthalt zum Zweck des Familiennachzugs erteilt worden ist. Das Vertrauensinteresse des Ausländers soll nicht dadurch verloren gehen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft unvorhergesehen durch Tod des Ehepartners endet (vgl. dazu Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministerium des Innern vom 26.10.2009, Nr. 31.0.1; Hailbronner, AuslR, 57. Aktualisierung April 2008, § 31 Rn. 8).

In Bezug auf dieses vom Gesetzgeber anerkannte und durch Einräumung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts geschützte Vertrauen auf eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive stellt auch ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer von der deutschen Auslandsvertretung mit Zustimmung der Ausländerbehörde in Form eines nationalen Visums nach §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 6 Abs. 4 AufenthG und insbesondere nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs – hier nach §§ 27, 28, 30 AufenthG - erteilt worden ist, eine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar. Denn dieser Aufenthaltstitel, der ebenso wie die Aufenthaltserlaubnis nur befristet erteilt wird (vgl. Art. 18 Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ] und § 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), unterscheidet sich lediglich im Hinblick auf das Verfahren, das zu seiner Erteilung geführt hat, nicht jedoch in Bezug auf seinen materiellen Gehalt von dem im Bundesgebiet für den zum Zweck des Familiennachzugs eingeholten Aufenthaltstitel.

Die Auslegung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dahin, dass auch ein nationales Visum für einen familienbedingten Daueraufenthalt eine verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis im Sinne dieser Vorschrift darstellt, vermeidet schließlich einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, der gegebenenfalls bei einer einschränkenden, ausschließlich am Wortlaut und insbesondere der Kategorisierung der Aufenthaltstitel in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AufenthG haftenden Auslegung drohen könnte. Denn es dürfte kein sachlicher Grund dafür anzuerkennen sein, das Vertrauen auf einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland von ausländischen Ehegatten eines Deutschen, die im Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Tod im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs gewesen sind, in dem Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels im Inland als Aufenthaltserlaubnis zu schützen und dem Überlebenden nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht einzuräumen, dagegen in dem Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels im Ausland als Visum dem ausländischen Ehegatten des verstorbenen Deutschen Vertrauensschutz und damit das eigenständige Aufenthaltsrecht zu verweigern.

HambOVG, B. v. 16.11.10 – 4 Bs 213/10 –, InfAuslR 2011, 110

Wie die Frist sich errechnet, wird in dem vorgenannten vom BVerwG entschiedenen Verfahren deutlich: In diesem Fall hat sich der Kläger nicht erst seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 2. Juli 1998, sondern bereits seit der Einreise aus der Türkei am 8. Juni 1998 rechtmäßig zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet aufgehalten. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist er zu diesem Zeitpunkt mit einem Sichtvermerk (Visum) für eine Familienzusammenführung in das Bundesgebiet eingereist und hat sich unter der damaligen Anschrift seiner Ehefrau in B. angemeldet . Ausweislich der Ausländerakten war der Kläger bei der Einreise im Besitz eines von der Deutschen Botschaft in Ankara mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erteilten Visums mit einer Gültigkeit vom 14. Mai bis 13. August 1998. Damit war der Kläger seit seiner Einreise lückenlos im Besitz eines - sogar ehebezogenen - Aufenthaltstitels, so dass die Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft schon am 8. Juni 2000 und damit dreieinhalb Wochen vor dem vom Berufungsgericht angenommenen Termin erreicht gewesen wäre.

BVerwG, U. v. 08.12.2009 – 1 C 16/08 –, BVerwGE 135, 334