Besondere Härte

Von dem Erfordernis des zweijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaften ist allerdings nach § 31 Abs. 2 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Die in der Vorschrift vorgesehene Einschränkung, dass für den Ausländer die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausgeschlossen sein darf, kommt bei Ehegatten von Deutschen - wie im Falle des Klägers - nicht zum Tragen. Eine besondere Härte liegt nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist.

BVerwG, U. v. 09.06.2009 – 1C 11/08 –, BVerwGE 134, 124 = AuAS 2009, 230 = NVwZ 2009, 1432

In dem vorgenannten vom BVerwG entschiedenen Fall handelt es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Rückkehrgefahren nicht um solche, die mit der Ehe des Klägers oder deren Auflösung im Zusammenhang stehen. Die Frage, ob § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der insoweit mit der seit dem 1. Juni 2000 geltenden Vorgängerregelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG übereinstimmt, in seiner 1. Alternative alle im Falle einer Rückkehr drohenden Beeinträchtigungen erfasst oder nur solche, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft und ihrer Auflösung im Zusammenhang stehen, ist umstritten und bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, U. v. 01.07.2003 – 1C 18.02 –, BVerwGE 118, 249 ). Das BVerwG entscheidet diese Frage nunmehr dahingehend, dass die Vorschrift trotz der Änderungen, die das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten seit seiner Einführung im Jahre 1990 erfahren hat, nach ihrem Sinn und Zweck nach wie vor nur ehebezogene Beeinträchtigungen erfasst. Allerdings geht eine in Rechtsprechung und Schrifttum verbreitete Meinung dahin, dass die Vorschrift in ihrer seit dem 1. Juni 2000 geltenden Fassung im Vergleich zur bisherigen Regelung weiter auszulegen ist und nunmehr alle aus der Rückkehrverpflichtung resultierenden erheblichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen seien (vgl. OVG NW,B. v. 04.05.2001 – 18 B 1908/00 –, juris Rn. 33 ff.; VGH BW, U. v. 04.12.2002 – 13 S 2194/01 –, juris Rn. 24; Eberle, in: Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 31 Rn. 27 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 31 Rn. 22; a.A. bayVGH, B. v.07.11.2005 – 24 ZB 05.2254 –, juris Rn. 12). Diese Auffassung stützt sich vor allem auf die Änderung im Wortlaut der Vorschrift. Während nach der früheren Fassung für eine außergewöhnliche Härte erforderlich war, dass dem Ehegatten "wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft" nach Art und Schwere so erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung drohen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht vertretbar erscheinen würde (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG in der seit 1. November 1997 gültigen Fassung) lässt die seit 1. Juni 2000 gültige Fassung der Vorschrift eine "besondere Härte" genügen und bestimmt, dass eine solche insbesondere dann vorliegt, wenn dem Ehegatten "wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht". Daraus kann indes nicht ohne Weiteres auf eine uneingeschränkte Berücksichtigung sämtlicher Rückkehrgefährdungen geschlossen werden. Zum einen bietet auch die jetzige Fassung der Vorschrift noch Anhaltspunkte für das Erfordernis eines inhaltlichen Bezuges der Härtegründe zur Ehe, da die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft als Grund für die Rückkehrverpflichtung weiterhin Erwähnung findet. Auch der Begriff der "schutzwürdigen Belange" lässt vom Wortlaut her eine am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte einschränkende Auslegung zu. Zum anderen ist für die Auslegung der Vorschrift aber vor allem entscheidend, dass die Beispiele, die der Gesetzgeber selbst für eine besondere Härte im Sinne der 1. Alternative gegeben hat, sämtlich einen Bezug zu der Ehe oder ihrer Auflösung oder zu sonstigen familiären Belangen aufweisen.

So heißt es in der Entwurfsbegründung (BT-Drucks 14/2368 S. 4):

"Die Regelung stellt klar, dass eine besondere Härte vorliegt, wenn der Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst hat und im Zusammenhang mit der Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alternative). Das ist insbesondere der Fall, wenn - dem Ehegatten im Herkunftsland etwa aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich wäre, - dem Ehegatten dort eine Zwangsabtreibung droht, - das Wohl eines in der Ehe lebenden Kindes, etwa wegen einer Behinderung oder der Umstände im Herkunftsland, einen weiteren Aufenthalt in Deutschland erfordert oder - die Gefahr besteht, dass dem Ehegatten im Ausland der Kontakt zu dem Kind oder den Kindern willkürlich untersagt wird."

Die genannten Beispiele stimmen im Wesentlichen mit denjenigen aus der Begründung zu der früheren Gesetzesfassung (vgl. BTDrucks 13/4948 S. 8) überein. Auch wenn die Aufzählung nicht abschließend ist, spricht sie doch dafür, dass der Gesetzgeber auch bei der Neufassung der Vorschrift nach wie vor nur solche erheblichen Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung - einschließlich des Wohls eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes (§ 31 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz AufenthG) - zumindest im mittelbaren Zusammenhang stehen, erfassen wollte, nicht aber sämtliche sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren. Hätte der Gesetzgeber für Ehegatten nach gescheiterter Ehe in Abweichung von der bisherigen Rechtslage eine sämtliche Rückkehrgefahren umfassende Sonderregelung treffen wollen, hätte es nahe gelegen, dies in den Beispielsfällen oder sonst in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck zu bringen. Es hätte sich auch aufgedrängt, sich mit der Abgrenzung der Zuständigkeit der Ausländerbehörden und der alleinigen Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für die Prüfung verfolgungsbedingter Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG auseinanderzusetzen. Derartiges lässt sich der Begründung des Gesetzentwurfs aber nicht entnehmen. Gegen eine Einbeziehung sämtlicher zielstaatsbezogener Gefahren in die Härteregelung des § 31 AufenthG sprechen auch der Sinn und Zweck der Regelung sowie systematische Erwägungen. § 31 AufenthG regelt im Rahmen der Familiennachzugsvorschriften die aufenthaltsrechtlichen Folgen einer gescheiterten Ehe. Das eigenständige Aufenthaltsrecht, das die Vorschrift vorsieht, wird mit Rücksicht darauf gewährt, dass in diesen Fällen die spezifische Erwartung enttäuscht wurde, die der Ausländer mit dem ehebezogenen Aufenthaltstitel verband (vgl. BVerwG, U. v. 04.09.2007 – 1 C 43.06 –, BVerwGE 129, 226 Rn. 22). Es soll denjenigen, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft war, gegenüber anderen Ausländern insoweit privilegieren, als ihm im Hinblick auf seine dem Schutzbereich von Art. 6 GG zuzuordnenden Erwartungen und Dispositionen erhebliche Beeinträchtigungen erwachsen. Dass dieses Privileg auch alle sonstigen, in keinerlei Zusammenhang mit der Ehe stehenden inlands- oder zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote, insbesondere auch die in die alleinige Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge fallenden asyl- und flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsverbote, erfassen sollte, kann nicht angenommen werden.

Auch die Tatsache, dass in den Fällen des § 31 AufenthG eine Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Beteiligung des Bundesamts nicht vorgesehen ist (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG), spricht dafür, dass die erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf solche Gefährdungen beschränkt sind, die aus der Auflösung der Ehe folgen oder mit dem vorangegangenen ehe- und familienbedingten Aufenthalt zumindest mittelbar im Zusammenhang stehen.

Diese Auslegung steht auch nicht in Widerspruch zu Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/ EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl EU Nr. L 251 S. 12 vom 3. Oktober 2003) - sog. Familienzusammenführungsrichtlinie. Auch wenn diese Richtlinie nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige regelt (Art. 1 der Richtlinie) und deshalb im Falle des mit einer Deutschen verheirateten Klägers nicht unmittelbar anwendbar ist, kann sie sich mittelbar auch auf seinen Fall auswirken. Denn durch die Verweisung des § 28 Abs. 3 AufenthG auf § 31 AufenthG, der seinerseits der Umsetzung von Art. 15 der Richtlinie dient, hat der Gesetzgeber diese für Ehegatten von Drittstaatsangehörigen geltende Regelung auch auf Ehegatten von Deutschen erstreckt, so dass auf Grund nationalen Rechts auch für diesen Personenkreis die Vorgaben der Richtlinie zu beachten sind. Allerdings lässt sich der einschlägigen Bestimmung in Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie nicht entnehmen, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Scheitern der Ehe in weitergehendem Umfang als nach § 31 AufenthG in der oben dargestellten Auslegung gewährt werden müsste. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie kann im Falle der Scheidung bzw. Trennung Personen, die zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist sind, ein eigener Aufenthaltstitel gewährt werden. Nach Satz 2 der Vorschrift erlassen die Mitgliedstaaten Bestimmungen, nach denen die Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels gewährleistet ist, "wenn besonders schwierige Umstände vorliegen". Aus der Begründung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission zu der Richtlinie vom 1. Dezember 1999 - KOM (1999) 638 endgültig S. 22 - geht hervor, dass die Bestimmung dazu dient, der spezifischen Situation von Frauen gerecht zu werden, die Opfer von Gewalt in der Familie geworden sind, oder von Frauen, Witwen, Geschiedenen oder Verstoßenen, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden würden, wenn sie gezwungen wären, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren. Diese Begründung, die auch für die spätere Fassung der Richtlinie maßgeblich blieb, macht deutlich, dass die Vorschrift - ebenso wie die nationale Regelung in § 31 Abs. 2 AufenthG - besondere Schwierigkeiten, die die Fortsetzung einer Ehe unzumutbar machen oder die aus der Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft resultieren, abfangen soll, nicht aber auch Umstände erfassen soll, die damit nicht in Zusammenhang stehen und für die spezielle Verfahren mit besonderen Zuständigkeiten bestehen.

BVerwG, U. v. 09.06.2009 – 1C 11/08 –, BVerwGE 134, 124 = AuAS 2009, 230 = NVwZ 2009, 1432

Nach § 31 Abs. 2 Satz 2, 2.Alt. AufenthG besteht ein Anspruch auf ein eigenständiges eheunabhängiges Aufenthaltsrecht auch dann, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange - unabhängig davon, wer die Trennung herbeiführt - objektiv das Festhalten an der Ehe unzumutbar ist.

Nach der Rspr. des OVG BB trifft es zwar zu, dass mit der Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Satz 2, 2. Alternative, wonach eine besondere Härte insbesondere vorliegt, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist, ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden werden soll, dass durch die in § 31 Abs. 1 AufenthG geforderte Ehebestandszeit der ausländische Ehegatte eines Deutschen gezwungen ist, sich für die Fortsetzung einer nicht tragbaren, womöglich mit der Duldung von Gewalt verbundenen Lebensgemeinschaft zu entscheiden, weil anderenfalls der Aufenthaltsstatus bedroht wäre (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 14. März 2000, BT-Drs. 14/2902, Seite 5 f.). Der sich hieran anschließenden Überlegung des VerwaltungsgerichtsFrankfurt/Oder, eine solche Zwangslage bestünde nicht, wenn der deutsche Ehegatte des Ausländers die Trennung herbeiführe, mit der Folge, dass es in einem solchen Fall bei dem vom Gesetz als hinnehmbar eingestuften Verlust des Aufenthaltsrechts bleibe, sofern die Ehebestandszeit von 2 Jahren nicht erreicht sei, kann in dieser Allgemeinheit - so das OVG BB - nicht gefolgt werden, da dieser Ansatz dem Schutzzweck des § 31 Abs. 2 AufenthG nicht hinreichend Rechnung trägt. Denn aus der Tatsache, dass die eheliche Lebensgemeinschaft - wie hier - nicht (nur) durch den nachgezogenen Ehegatten aufgelöst worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass das weitere Festhalten an der Ehe zumutbar war. Vom Schutzgedanken des § 31 AufenthG ausgehend muss eine Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch dann ausreichen, wenn sie durch den Ehepartner des nachgezogenen Ausländers erfolgt ist, wenn objektiv das Festhalten an der Ehe als unzumutbar anzusehen ist (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2010, § 31 AufenthG Rn. 28). Anderenfalls hinge der Schutz des eigenständigen Aufenthaltsrechts bei einem regelmäßig länger dauernden Trennungsprozess vom Zufall ab (vgl. Marx, in: GK-AufenthG, Stand: April 2011, § 31 Rn. 184). Zudem hätte der Ehepartner mit der möglichen Drohung, das eigenständige Aufenthaltsrecht des nachgezogenen Ausländers zu vereiteln, indem er die Trennung ebenfalls betreibt, ein weiteres Druckmittel gegen den Ausländer in der Hand, was dem Schutzzweck des § 31 Abs. 2 AufenthG widerspräche. Gegen den Ansatz des Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder spricht nunmehr auch die durch das am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 1266) erfolgte Änderung des § 31 Abs. 2 AufenthG, wonach in Satz 2 der Teilsatz nach dem Semikolon wie folgt gefasst wird: „dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist“. Auch hieraus dürfte sich ergeben, dass es unabhängig davon, wer die Trennung herbeiführt, allein darauf ankommt, ob objektiv das Festhalten an der Ehe als unzumutbar anzusehen ist.

OVG BB, B. v. 07.07.2011 – OVG 2 M 38.11 –, juris

Eine besondere Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. AufenthG wird im Zusammenhang mit der Rückkehrverpflichtung nur angenommen, wenn dies den Ausländer ungleich härter trifft als andere Ausländer, die nach kürzerem Aufenthalt wieder ausreisen müssen.

Der BayVGH führt dazu im Falle eines türkischen Staatsangehörigen sowohl im Hinblick auf seine beruflichen Fähigkeiten als auch seine in der Türkei anstehende Wehrpflicht aus:

Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegt eine besondere Härte insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend ausgeführt, dass eine besondere Härte dann zu bejahen sei, wenn der Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen. Eine solche Situation ist in dem vom BayVGH entschiedenen Fall beim Antragsteller nicht gegeben. Insbesondere der Verlust eines Arbeitsplatzes in Deutschland trifft jeden ausreisepflichtigen Ausländer. Dass der Antragsteller hier in einer Spezialitätenbäckerei arbeitet und er die Fertigkeiten zur Herstellung traditioneller türkischer Backwaren erworben hat, ist nichts Außergewöhnliches. Diese Kenntnis kann er erst recht in der Türkei verwerten und sich dort einen Arbeitsplatz bei einem Bäcker suchen oder sich selbständig machen. Dass er dabei in Existenzschwierigkeiten kommen könnte, ist auch nicht ansatzweise nachvollziehbar. Selbst wenn der Antragsteller in der Türkei nicht mehr über ein so gutes Einkommen verfügen sollte wie im Bundesgebiet, ist dies noch kein Grund zur Annahme einer besonderen Härte, denn auch mit diesem Problem ist jeder Ausländer in einer vergleichbaren Situation konfrontiert. Ebenso nicht entscheidend ist, dass der Antragsteller bei seiner Rückkehr in die Türkei voraussichtlich zum Wehrdienst eingezogen wird. Der Wehrdienst, der von allen jungen Türken gefordert wird, kann ebenfalls nicht ernstlich als besondere Härte angesehen werden.

BayVGH, B. v. 01.10.10 – 10 CS 10.1826 –, juris