I. Entwicklungsgeschichte

II. Anwendungsbereich

III. Einreiseverweigerung nach Art.13 SGK

IV. Annullierung und Aufhebung eines Visums nach Art. 34 VK

V. Sonstige Vorgaben

VI. Abs. 1 Zurückwesiung wegen des Versuchs der unerlaubten Einreise

VII. § 15 Abs. 2: Ermessensabhängige Zurückweisung

1. Ausweisungsgrund

2. Verdacht unrichtiger Angaben überd en Aufenthaltszweck

3. Absicht der Aufnahme der Erwerbstätigkeit

4. Nichterfüllung von Art. 5 Abs. 1 SGK

VIII. § 15 Abs. 3: Einreise ohne Aufenthaltstitel zu längerfristigen Aufenthalten

IX. § 15 Abs. 4: Zurückweisungsverbote und -hindernisse sowie Ziel der Zurückweisung

1. Zurückweisungsverbote und -hindernisse

2. Ziel der Zurückweisung

X. § 15 Abs. 5 Zurückweisungshaft

XI. § 15 Abs. 6: Flughafentransitaufenthalt

XII. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

> End


I. Entwicklungsgeschichte

1

Die Vorschrift entsprach in vollem Umfang dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.02.2003.

icon Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz - BT-Drucks. 15/420 v. 07.02.2003

Die Vorgängervorschrift des § 60 AuslG-1990 hatte einen ähnlichen Inhalt. Durch Art. 1 des Ausländerrechtsänderungsgesetzes von 2007 erfuhr der Abs. 2 erst in der letzten Phase im Gesetzgebungsverfahren eine überraschende Ergänzung und war in dieser Form zuvor nicht mehr Gegenstand der behördlichen Stellungnahmen oder Gegenstand von Expertenanhörungen. Im Grunde hätte es dieser Neuregelung nicht bedurft (vgl. dazu auch Westphal/Stoppa, AuslR für die Polizei, 3. Aufl., S. 532); sie ist teilweise - im Vergleich zum alten Recht - kontraproduktiv). § 15 wurde durch die neue Nr. 2a (ermessensabhängige Zurückweisung in Fällen unerlaubter Erwerbstätigkeit) und durch die Einführung einer eigenständigen Norm für die Zurückweisungshaft sowie der speziellen Regelung an Flughäfen mit Transitbereich (Abs. 5 und 6) umfängliche geändert.

II. Anwendungsbereich

2

§ 15 AufenthG regelt die Zurückweisung von Ausländern (zu Ausnahmen des Adressatenkreises s. Rn 6. Während die Zurückweisung vor beendeter Einreise stattfindet, sind mit vollendeter Einreise nur noch die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Zurückschiebung (§ 57) und Abschiebung (§ 58) zulässig. Zurückweisung bedeutet Verweigerung der Einreise. Soweit die RL 2008/115/EG (RüFü-RL) gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger regelt, kann die Anwendung in Bezug auf die Einreiseverweigerung unberührt bleiben. Zu den Anwendungsproblemen siehe im Beitrag zur RüFü-RL.

icon Zur nationalen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie

An den Schengen-Binnengrenzen findet eine Zurückweisung nicht statt. Die Einreise ist mit Überschreiten der Grenzlinie sowohl völkerrechtlich, als auch ausländerrechtlich vollendet (s. zu § 13). An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle darf der Ausländer zurückgewiesen werden, solange er die Übergangsstelle nicht tatsächlich passiert hat. Da Zurückweisungen nur an zugelassenen Grenzübertrittsstellen zulässig sind, findet an den (Schengen-)Binnengrenzen, an denen keine Kontrollen mehr durchgeführt werden, keine Zurückweisung mehr statt. Denn Art . 20 SGK bestimmt, dass die Binnengrenzen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden dürfen. Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen bedeutet auch die Abschaffung der Grenzüberwachung. Die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen zur Rückbeförderung von Drittstaatsangehörigen, die sie auf dem Luft-, See- oder Landweg in die Union verbracht haben, gilt nicht für den Verkehr innerhalb des Schengenraums. So die Europäische Kommission in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung von Titel III (Binnengrenzen) der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex).

icon Kommissionsbericht über die Anwendung des SGK (Binnengrenzen) v. 13.10.2010

"Im Prinzip sollte das Überschreiten einer Binnengrenze zwischen zwei Mitgliedstaaten nicht anders sein als eine Fahrt zwischen zwei Bezirken oder Regionen innerhalb eines Mitgliedstaats. Da aber die Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und für die innere Sicherheit zuständig sind, können sie, wenn dies aufgrund einer Risikoanalyse geraten erscheint, in ihrem gesamten Hoheitsgebiet, auch in Gebieten nahe einer Binnengrenze, Kontrollen vornehmen. Wie häufig solche Kontrollen durchgeführt werden, kann vom jeweiligen Gebiet abhängen. In Ausübung ihrer polizeilichen Befugnisse von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach innerstaatlichem Recht vorgenommene Personenkontrollen sind im gesamten Hoheitsgebiet einschließlich der Grenzregionen erlaubt, sofern damit nicht die gleiche Wirkung erzielt wird wie mit Grenzübertrittskontrollen."

Auf Durchführung und Beendigung der vorgeschriebenen polizeilichen Grenzkontrolle und die Öffnungszeiten der Grenzbehörde (§ 13 Abs. 1) kommt es nicht an. Die Einreise ist ohne Rücksicht darauf, ob die Übergangsstelle geöffnet oder besetzt ist oder die Kontrolle stattfindet oder unterlassen oder umgangen wird, mit dem tatsächlichen Passieren erfolgt. Liegt die Grenzübergangsstelle auf fremdem Territorium, ist eine Zurückweisung nur bis zum Überschreiten der Grenzlinie zulässig (im Rahmen völkerrechtlicher Verträge über die Einrichtung von Gemeinschaftskontrollstellen an den Außengrenzen oder im Falle der Widereinführung solcher Grenzkontrollen, Art. 23 ff SGK). Dasselbe gilt, wenn der Ausländer an einer anderen Stelle die Grenze überschreitet. Auch wenn eine Grenzkontrolle erfolgt und Zurückweisungsgründe nicht erkannt werden, ist damit die Einreise nicht legalisiert, wenn sie nach § 14 Abs. 1 unerlaubt oder nach § 98 Abs. 3 Nr. 3 unbefugt ist.

Gem. Art. 28 SGK finden bei Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen die einschlägigen Bestimmungen des Titels II (Außengrenzen) entsprechend Anwendung. In Ermangelung konkreter Vorgaben können die Mitgliedstaaten selbst bestimmen, inwieweit die Wiedereinführung einer Überwachung der Grenze erforderlich ist. Durch die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen werden aus den Binnengrenzen nicht wieder Außengrenzen, gleichwohl kann einzelfallbezogen eine Zurückweisung an den Kontrollstellen in Grenznähe erfolgen. Jedoch werden keine Pässe nach Art. 10 SGK abgestempelt. Die Haftung der Beförderungsunternehmer findet ebenfalls keine Anwendung. Die Öffentlichkeit ist über die geplante Wiedereinführung der Kontrollen zu informieren (Art. 30 SGK).

3

Der Aufenthalt ist üblicherweise das Verbleiben in Deutschland nach der Einreise und setzt grundsätzlich eine vollendete Einreise i.S.v. § 13 Abs. 2 voraus (siehe dort). In Flughafentransitbereichen z.B. ist auch ein ausländerrechtlicher Aufenthalt möglich, der denknotwendig keine vollendete Einreise voraussetzt. Die Besonderheit liegt hier in der bereits völkerrechtlich vollendeten Einreise bei gleichzeitigem fehlendem Einreisewillen (so z.B. bei dauerhaften Verbleiben eines Ausländers im Transitbereich eines internationalen Großflughafens ohne Einreise - oder Weiterreiseabsicht). In diesen Fällen wäre trotz faktischen Aufenthalts eine Zurückweisung an der Grenze nach § 15 Abs. 2 möglich, obgleich sich der Ausländer nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 (oder auch Nr. 2) bereits strafbar machen könnte (vgl. unter § 95; aA Westphal/Stoppa, a.a.O., S. 698).

4

Betroffen sein kann auch, wer keines Aufenthaltstitels bedarf, weil er sich nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten will (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 2 lit. a, 3 und Abs. 3). Die Zurückweisung ist zum Teil Pflicht und zum Teil in das Ermessen der Grenzbehörde (§ 71 Abs. 3 Nr. 1) gestellt. Durch Art. 13 Abs. 1 und Anhang V Teil A SGK werden die Voraussetzungen für Einreiseverweigerungen (im nationalen Recht Zurückweisungen) von Drittstaatsangehörigen, die zu einem Kurzaufenthalt einreisen wollen, gemeinschaftsrechtlich geregelt. Der Anwendungsvorrang führt dazu, dass die nationalen Regelungen weitgehend, insbesondere hinsichtlich der Rechtsfolgen (Ermessen), verdrängt werden.

5

Das Verhältnis zwischen zwingender Zurückweisung (Abs. 1) und Zurückweisung nach Ermessen (Abs. 2 und 3) ist einerseits hinsichtlich der Rechtsfolgen klar abgegrenzt, andererseits können bei den Tatbeständen infolge der Bezugnahme auf §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Art. 5 SGK Überschneidungen auftreten. So ist die Passpflicht nach Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigen, aber auch nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a SGK. Zudem kann z.B. die Absicht, die Bedingungen der visumfreien Einreise nicht einzuhalten, dazu führen, dass es an dem erforderlichen Aufenthaltstitel fehlt, der Verdacht der Falschangabe besteht und außerdem ein Ausweisungsgrund vorliegt, weil damit eine Straftat begangen wird. Diese mehrfachen Vorkehrungen zur Verhinderung nicht ordnungsgemäßer Einreisen sind gewollt. Nichts spricht für ein Versehen des Gesetzgebers. Dieser konnte tatbestandliche Überscheidungen wegen der notwendigerweise abstrakten und pauschalierenden Formulierung nicht vermeiden. Schließlich unterscheiden sich die Fälle auch dadurch, dass die Zurückweisung zum Teil Pflicht und zum Teil in das Ermessen gestellt ist. Damit wird den besonderen Verhältnissen an der Grenze Rechnung getragen und ein flexibles und dem jeweiligen Sachverhalt angepasstes Vorgehen ermöglicht.

6

Für Asylbewerber enthalten §§ 18 Abs. 2, 18 a AsylVfG Sonderregelungen, die darauf Bedacht nehmen, dass einem Asylbewerber die Einreise auch dann nicht verwehrt werden darf, wenn dieser die formellen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einreise nicht erfüllt und eigentlich materiell nicht zur Einreise berechtigt ist. Auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und EWR-Bürger ist § 15 nicht anwendbar (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 1 FreizügG/EU). Wurde der Verlust der Freizügigkeit nach § 6 FreizügG/EU festgestellt, findet § 15 über § 11 Abs. 2 FreizügG/EU für Unionsbürger und EWR-Bürger Anwendung.
Für schweizer Staatsangehörige gilt nicht das FreizügG/EU, sondern das

icon Abkommen EU-Schweiz

vom 21.06.1999, in Kraft getreten am 01.06.2002 (ABlEU L 112 v. 30.04.2002); vgl. auch § 28 AufenthV.
Die Zurückweisung erfolgt somit bei schweizer Staatsangehörigen und deren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen dritter Staaten ausschließlich nach § 15 AufenthG, jedoch unter Maßgabe des Abkommens, solange Freizügigkeit besteht (insoweit nicht differenzierend: Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., Rn 54). Gleichwohl ist auch bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern eine Zurückweisung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU unter den dort genannten Voraussetzungen möglich (so auch Hailbronner, Ausländerrecht, 70. Aktualisierung, § 15, Rn 2; aA Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 15, Rn 8).

> Top

> Nachfolgende Kommentierung

14
Auf Durchführung u. Beendigung der vorgeschriebenen polizeilichen Grenzkontrolle u. die Öffnungszeiten der GrenzBeh (§ 13 I) kommt es nicht an. Die Einreise ist ohne Rücksicht darauf, ob die Übergangsstelle geöffnet oder besetzt ist oder die Kontrolle stattfindet oder unterlassen oder umgangen wird, mit dem tatsächlichen Passieren erfolgt. Liegt die Grenzübergangsstelle auf fremdem Territorium, ist eine Zurückweisung nur bis zum Überschreiten der Grenzlinie zulässig (im Rahmen völkerrechtlicher Verträge über die Einrichtung von Gemeinschaftskontrollstellen an den Außengrenzen oder im Falle der Widereinführung solcher Grenzkontrollen (Art 23ff SGK). Dasselbe gilt, wenn der Ausl an einer anderen Stelle die Grenze überschreitet. Auch wenn eine Grenzkontrolle erfolgt u. Zurückweisungsgründe nicht erkannt werden, ist damit die Einreise nicht legalisiert, wenn sie nach § 14 I unerlaubt oder nach § 98 III Nr 3 unbefugt ist.
15
Der Aufenth ist üblicherweise das Verbleiben in Deutschland nach der Einreise und setzt grds eine vollendete Einreise iSv § 13 II voraus (siehe dort). In Flughafentransitbereichen zB ist auch ein ausländerrechtl Aufenth möglich, der denknotwendig keine vollendete Einreise voraussetzt. Die Besonderheit liegt hier in der bereits vr vollendeten Einreise bei gleichzeitigen fehlendem Einreisewillen (so zB bei dauerhaften Verbleiben eines Ausl im Transitbereich eines internationaler Großflughafens ohne Einreise - oder Weiterreiseabsicht) In diesen Fällen wäre trotz faktischen Aufenth eine Zurückweisung an der Grenze nach § 15 II möglich, obgleich sich der Ausl nach § 95 I Nr 1 (oder auch Nr 2) bereits strafbar machen könnte (vgl. unter § 95; aA Westphal/Stoppa, AuslR für die Polizei, 3. Aufl., S. 698).
16
Das Verhältnis zwischen zwingender Zurückweisung (Abs 1) u. Zurückweisung nach Ermessen (Abs 2 und 3) ist einerseits hinsichtlich der Rechtsfolgen klar abgegrenzt, andererseits können bei den Tatbeständen infolge der Bezugnahme auf §§ 3 I, 5 I. 14 I u. Art 5 SGK Überschneidungen auftreten. So ist die Passpflicht nach Abs 1 iVm § 14 I Nr 1 zu berücksichtigen, aber auch nach § 15 II Nr 3 iVm Art 5 I a SGK. Zudem kann zB die Absicht, die Bedingungen der visumfreien Einreise nicht einzuhalten, dazu führen, dass es an dem erforderlichen AufTit fehlt, der Verdacht der Falschangabe besteht u. außerdem ein Ausweisungsgrund vorliegt, weil damit eine Straftat begangen wird. Diese mehrfachen Vorkehrungen zur Verhinderung nicht ordnungsgemäßer Einreisen sind gewollt. Nichts spricht für ein Versehen des Gesetzgebers. Dieser konnte tatbestandliche Überscheidungen wegen der notwendigerweise abstrakten u. pauschalierenden Formulierung nicht vermeiden. Schließlich unterscheiden sich die Fälle auch dadurch, dass die Zurückweisung zT Pflicht u. zT in das Ermessen gestellt ist. Damit wird den besonderen Verhältnissen an der Grenze Rechnung getragen u. ein flexibles u. dem jew Sachverhalt angepasstes Vorgehen ermöglicht.