Lebensunterhaltsdeckung

1. Grundsätze

2. Bedarfsgemeinschaft

3. Kindergeld

4. Kinderzuschlag

5. Elterngeld/Erziehungsgeld

6. Sonderregelungen aufgrund EU-Rechts

 

End

1. Grundsätze

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht.

Die Inanspruchnahme solcher öffentlicher Mittel (z.B. ALG II, Sozialgeld, Grundsicherung, Sozialhilfe) kann bei der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels dann unbeachtlich sein, wenn im Aufenthaltsgesetz die Sicherung des Lebensunterhalt nicht verlangt wird (vgl. z.B. §§ 5 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 4, 30 Abs. 3, 31 Abs. 4, 33 Satz 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 4 AufenthG).

Gegen eine einheitliche Auslegung des zentralen Begriffs der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG können weder Wortlaut noch Systematik des Aufenthaltsgesetzes angeführt werden.

BVerwG, U. v. 16.11.2010 – 1 C 21.09 – BVerwGE 138, 148, Rn. 16

Es trifft zwar zu, dass das Aufenthaltsgesetz unterschiedliche Formulierungen verwendet. In einigen Vorschriften wird ausdrücklich auf den Ausländer und seine Familienangehörigen Bezug genommen (vgl. etwa § 9a Abs. 2 Nr. 2, § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 21 Abs. 4 Satz 2 und § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG). Andere Vorschriften stellen dagegen nur auf den Ausländer ab (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 2 Nr. 2, § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Da § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG jedoch den Begriff der Sicherung des Lebensunterhalts für das gesamte Aufenthaltsrecht definiert und in diesem Zusammenhang auf die einschlägigen sozialrechtlichen Regelungen verweist, ist auch der Unterhaltsbedarf des einzelnen Ausländers nach den sozialrechtlichen Regelungen für die Bedarfsgemeinschaft zu bemessen.

BVerwG, U. v. 16.11.2010 – 1 C 21.09 – BVerwGE 138, 148, Rn. 16

Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Definitionsnorm des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG andere Vorstellungen verbunden hat. Denn der gesetzlich angeordnete Systemwechsel im Sozialrecht in Form der neuartigen Berechnung des Unterhaltsbedarfs einer Bedarfsgemeinschaft fällt zeitlich zusammen mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes.

Durch das Abstellen auf die Bedarfsgemeinschaft wird deutlich, dass es nicht erforderlich ist, dass der Ausländer selbst durch eigene Erwerbstätigkeit oder eigenes Vermögen seinen Unterhalt zu decken in der Lage ist. Der Ehegatte eines Ausländers, der nicht erwerbstätig ist, vermag seinen Lebensunterhalt durch das Einkommen seines Partners zu decken. Unterhaltszahlungen eines unterhaltspflichtigen Familienangehörigen sind für die Sicherung des Lebensunterhalts des Ehegatten eines Ausl zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht nur zur Zahlung imstande, sondern auch dazu bereit ist oder erforderlichenfalls zu regelmäßigen Zahlungen gezwungen wird.

HessVGH, U. v. 16.2.2004 – 12 UE 2675/03 – juris, Rn 19; OVG S-A, B. v. 27.11.2014 – 2 M 98/14 – juris, Rn 17;
BayVGH, B. v. 12.11.2008 – 19 ZB 08.1943, 19 CS 08.1944 – InfAuslR 2009, 76, Rn 4.

Das objektive Bestehen eines Unterhaltsanspruchs, ist indes nicht geeignet, den Lebensunterhalt aktuell zu sichern, wenn der Anspruch auf Unterhalt erst gerichtlich durchgesetzt werden muss.

Problematisch ist im Einzelfall, ob eine dauerhafte Deckung des Lebensunterhalts vorliegt, wenn auch Personen ohne rechtliche Bindungen einer Bedarfsgemeinschaft zugerechnet werden (etwa der de facto Lebenspartner). Werden freiwillige Leistungen in der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet, so wird man zur Annahme der Lebensunterhaltsdeckung zu einen zu prüfen haben, ob das Einkommen der Erwerbsperson dauerhaft gesichert ist und zum anderen eine Prognose anzustellen haben, ob dauerhaft davon auszugehen ist, dass der Erwerbstätige für den Unterhalt der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person aufkommen wird. Anders als bei freiwillige Leistungen ist davon auszugehen, dass rechtlich verbindliche Unterhaltsleistungen dauerhaft zugerechnet werden können.

Die Lebensunterhaltssicherung ist die wichtigste Voraussetzung, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern. Nach der ausdrücklichen Wertung des Gesetzgebers ist die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Aufenthaltsrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen. Diese bereits im Ausländergesetz 1990 getroffene Wertung wurde durch die Neuregelung des Aufenthaltsrechts im Zuwanderungsgesetz generell noch verstärkt, indem die Sicherung des Lebensunterhalts nunmehr nicht nur bei der Erteilung von Titeln zum Daueraufenthalt, sondern für alle Aufenthaltstitel von einem (Regel-)Versagungsgrund zu einer (Regel-)Erteilungsvoraussetzung heraufgestuft worden ist. Damit sollen die fiskalischen Interessen noch weitergehend geschützt werden.

BVerwG, U. v. 16.11.2010 – 1 C 21.09 – BVerwGE 138, 148, Rn. 17

Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darf nicht nur vorübergehend sein. Die zur Verfügung stehenden Mittel müssen eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen. Es bedarf daher einer positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Demnach ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob die öffentlichen Haushalte durch die Pflicht, den Lebensunterhalt des Ausländers zu sichern, nur vorübergehend belastet werden. Bei der Abschätzung der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts kann auch eine rückschauende Betrachtung erfolgen.

OVG Niedersachsen, 29.11.2006 - 11 LB 127/06;
OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2006 - 11 S 13.06, InfAuslR 2006, 277

Hierbei muss aufgrund der sich aus der bisherigen Erwerbsbiographie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, das bei Extrapolation der relevanten Erfahrungen die Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt.

OVG Berlin, 15.04.2005 - 2 N 314/04

Der Lebensunterhalt ist nach § 2 Abs. 3 AufenthG bereits dann nicht gesichert, wenn ein Anspruch auf (aufstockende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II besteht. Ob die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden, ist nach dem gesetzgeberischen Regelungsmodell unerheblich. Dies lässt sich zwar nicht schon aus dem Wortlaut der Vorschrift herleiten. Denn die Formulierung, der Ausländer müsse seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten "können". Es ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift in Verbindung mit den Gesetzesmaterialien und der systematischen Stellung im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte zu vermeiden (

BVerwG, U. v. 26.08.2008 – 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370

Die Lebensunterhaltssicherung nach § 2 Abs. 3 AufenthG wird in der Begründung des Gesetzentwurfs als eine der Erteilungsvoraussetzungen von grundlegendem staatlichen Interesse und als wichtigste Voraussetzung, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern, bezeichnet (BT-Drs 15/420 S. 70). Dies spricht dafür, dass im Falle eines voraussichtlichen Anspruchs auf öffentliche Mittel – sofern sie nicht ausdrücklich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer Betracht zu bleiben haben – der Lebensunterhalt nicht als gesichert angesehen werden kann, da dann auch eine Inanspruchnahme dieser Mittel zu erwarten oder jedenfalls nicht auszuschließen ist.

BVerwG, U. v. 26.08.2008 – 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370

Dies wird u.a. auch durch die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 27 Abs. 3 AufenthG bestätigt, in der zu dem vergleichbaren Erfordernis des Angewiesenseins auf Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs ausgeführt wird, es komme wie im bisherigen Recht "nur auf das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe, d.h. das Vorliegen der Voraussetzungen, nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme an" (BT-Drs 15/420 S. 81).

Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln (BVerwG, U. v. 07.04.2009 – 1 C 17/08 – BVerwGE 133, 329; BVerwG, U. v. 26.08.2008 – 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370).

Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, seit dem 1. Januar 2005 grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II.

BVerwG, U. v. 18.04.2012 – 10 C 10/12 – juris, Rn. 13 unter Hinweis auf das grundlegende Urteil BVerwG, U. v. 26.08.2008 – 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370, Rn. 19 ff.

Konsequenterweise bemessen sich Einkommen und Unterhaltsbedarf bei nicht (mehr) erwerbsfähigen Ausländern, die die Altersgrenze des § 7a SGB II überschritten haben und daher gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II keine Leistungen nach dem SGB II beanspruchen können, grundsätzlich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zwölftes Buch - Sozialhilfe - SGB XII. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die die - mit § 7a SGB II korrespondierende - Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

BVerwG, U. v. 18.04.2012 – 10 C 10/12 – juris, Rn. 13

Für Ausländer gelten insoweit keine anderen Regelungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Unerheblich ist, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an.

BVerwG, U. v. 26.08.2008 – 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370, Rn. 19

Steht einem Nachzugsbegehren der Schutz der öffentlichen Kassen entgegen, bedarf es im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einer Abwägung dieses öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten Belangen der Familie und muss die Entscheidung insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzustellen. Besteht zwischen Eltern und minderjährigen Kindern eine Eltern-Kind-Beziehung oder ist deren Aufnahme beabsichtigt, ist insbesondere zu ermitteln, welche Folgen die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für die Ausübung der Elternverantwortung und für das Wohl der minderjährigen Kinder hätte. Bei der Gewichtung der betroffenen Belange ist auch zu berücksichtigen, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet verwirklicht werden kann. Ist einem Mitglied der aus Eltern und ihren minderjährigen Kindern gebildeten Kernfamilie ein Aufenthalt im Ausland zur Fortführung der Lebensgemeinschaft nicht möglich oder zumutbar, kommt dem Interesse der Familie, die Lebensgemeinschaft gerade im Bundesgebiet zu führen, besonderes Gewicht zu. In diesem Fall bedarf es für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die dies verhindern, entsprechend gewichtiger gegenläufiger öffentlicher Belange

BVerwG, U. v. 1306.2013 – 10 C 16/12 – InfAuslR 2013, 2013, Rn. 21

Die Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern unterfällt zudem dem Schutz des Art. 8 EMRK. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) garantiert aber auch die Konvention kein Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Maßnahmen im Bereich der Einwanderung können jedoch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berühren. Danach hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens; ein Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft. In beiden Fällen ist ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herzustellen. Im Ergebnis verpflichtet damit auch Art. 8 EMRK zu einer Abwägungslösung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen. In diesem Zusammenhang misst auch der EGMR bei der Frage, ob der Nachzug des Familienangehörigen das adäquate Mittel zur Etablierung eines gemeinsamen Familienlebens wäre, regelmäßig dem Umstand Bedeutung bei, ob er die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu entwickeln, etwa weil Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung im Ausland bestehen oder besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine solche Wohnsitzbegründung nicht erwartet werden kann.

BVerwG, U. v. 1306.2013 – 10 C 16/12 – InfAuslR 2013, 2013, Rn. 22

Besonderen Schutz genießt das Familienleben auch nach der Grundrechte-Charta, die hier nach Art. 51 Abs. 1 zu beachten ist, da der Nachzug eines minderjährigen Kindes zu seinen drittstaatsangehörigen Eltern in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/86/EG fällt. Art. 7 und 24 der GR-Charta, die auf Unionsebene die Bedeutung des Familienlebens für Kinder unterstreichen, sind aber nicht dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten der Ermessensspielraum genommen würde, über den sie nach der Richtlinie 2003/86/EG bei der Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung verfügen. Inhaltlich entspricht das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 7 GR-Charta den in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechten in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des EGMR.

EuGH, Urteil vom 15. November 2011 - Rs. C-256/11, Dereci u.a. - InfAuslR 2012, 47 Rn. 70

Auf Unionsebene ist zudem die Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 GR-Charta und das in Art. 24 Abs. 3 GR-Charta niedergelegte Erfordernis zu beachten, dass das Kind regelmäßig persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen unterhält.

EuGH, U. v. 27.06.2006 - Rs. C-540/03, Europäisches Parlament gegen Rat der EU - Slg. 2006 I-5769 Rn. 58

Im Ergebnis verpflichten damit sowohl die Richtlinie 2003/86/EG als auch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 und 3 GR-Charta beim Kindernachzug in Fällen, in denen - wie hier - die Voraussetzungen für ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach der Richtlinie nicht vorliegen und den Mitgliedstaaten ein Handlungsspielraum verbleibt, bei dessen Ausfüllung den Schutz der Familie und das Recht auf Familienleben zu achten und dabei insbesondere das Kindeswohl angemessen zu berücksichtigen. Weitergehenden Schutz vermag auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl 1992 II S. 121, 990) - UN-Kinderrechtskonvention (KRK) - nicht zu gewähren. Den Regelungen zur Berücksichtigung des Kinderwohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK) ist weder ein unmittelbarer Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kindernachzug noch ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen zu entnehmen.

 

2. Bedarfsgemeinschaft

Der Einkommens- und Bedarfsberechnung ist grundsätzlich der Personenkreis zugrunde zu legen, der sich aus den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft gem. § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 bis 3a SGB II ergibt unabhängig davon, inwieweit zwischen diesen Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen.

BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE 145, 153, Rn. 26; U. v. 16.11.2010 – 1 C 21.09 – BVerwGE 138, 148, Rn. 14 ff.

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:

  • der oder die erwerbsfähige Hilfebedürftige,
  • der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner oder eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
  • die im Haushalt lebenden eigenen Kinder und die Kinder des Partners, solange sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unverheiratet sind und kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen haben,
  • die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.

Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen wird zum Beispiel vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des Anderen zu verfügen.

Wenn diese Kriterien zutreffen, wird eine solche Gemeinschaft angenommen. Sollte dies dennoch nicht zutreffen, haben die Betroffenen die Möglichkeit, das Gegenteil nachzuweisen. Oft ist es schwierig zu beurteilen, ob eine Bedarfsgemeinschaft gegeben ist (mit der Folge einer gemeinsamen Berechnung der Leistungen). Zum Beispiel bildet ein unverheiratetes, noch nicht 25 Jahre altes Kind, das selbst ein Kind hat, eine eigene „Bedarfsgemeinschaft", auch wenn ein solches Kind selbst noch einem Haushalt mit Anderen angehört (§ 9 Abs. 3 SGB II).

Hat ein unverheiratetes, noch nicht 25 Jahre altes Kind ein eigenes Einkommen (z.B. Rente), das zusammen mit dem Kindergeld den eigenen Bedarf abdeckt, so fällt das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft heraus; sein Lebensunterhalt ist auch dann gedeckt, wenn seine Eltern auf ALG-II-Leistungen angewiesen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II).

Die Bedarfsgemeinschaft ist von der Haushaltsgemeinschaft zu unterscheiden. Zu einer Haushaltsgemeinschaft zählen Personen, die zusammen in einem Haushalt leben. Das ist auch bei der Bedarfsgemeinschaft der Fall; der Begriff der Haushaltsgemeinschaft ist aber weiter.

Der Gesetzgeber hat bei Haushaltsgemeinschaften von Verwandten und Verschwägerten eine gesetzliche Vermutung in § 9 Abs. 5 SBG II dafür geschaffen, dass die anderen Haushaltsmitglieder einen Arbeitslosengeld II Berechtigten (ALG II Bezieher) unterstützen, etwa in dem Fall, wenn eine erwachsene Tochter mit ihren Eltern in einer Wohnung lebt. Entscheidend ist, ob der Alltag gemeinsam bestritten wird. Der Antragssteller kann die gesetzliche Vermutung allerdings widerlegen; hat hierfür aber die Beweispflicht.

Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, deren gesamter Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt wird, gilt jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) und hat im Regelfall einen Leistungsanspruch in Höhe dieses Anteils. Das führt regelmäßig dazu, dass der Lebensunterhalt des Ausländers dann nicht gesichert ist, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglied er ist, nicht durch eigene Mittel bestritten werden kann.

BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE 145, 153, Rn. 26

Für die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens sind von dem gemäß § 11 Abs. 1 SGB II zu ermittelnden Bruttoeinkommen die in § 11b SGB II genannten Beträge abzuziehen. Dazu zählen grundsätzlich auch die freiwillig geleisteten Altersvorsorgebeiträge (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 SGB II), hinsichtlich derer eine gewisse Vermutung dafür spricht, dass sie auch zukünftig in gleicher Höhe gezahlt werden. Abzusetzen sind ferner der Freibetrag für Erwerbstätige gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II sowie die Pauschale von 100 €, die nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II an die Stelle der Beträge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 tritt.

Allerdings sind gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen abweichend von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II unabhängig von einer Titulierung einkommensmindernd zu berücksichtigen.

BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE 145, 153, Rn. 27; U. v. 07.04.2009 – 1 C 17.08 – BVerwGE 133, 329, Rn. 33

Dies gilt allerdings nur in der Höhe, in der eine Titulierung auch unter Berücksichtigung des Ranges der Unterhaltsgläubiger rechtlich möglich wäre, und auch nur solange, wie die Erbringung bzw. Geltendmachung von Unterhaltsleistungen tatsächlich zu erwarten ist. Wurden Unterhaltsleistungen über einen längeren Zeitraum weder erbracht noch geltend gemacht, ist regelmäßig davon auszugehen, dass dies auch in der Zukunft der Fall sein wird.

Die Bedarfsberechnung bestimmt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II; danach umfassen die Leistungen des Arbeitslosengelds II

  • den Regelbedarf,
  • die Mehrbedarfe sowie
  • den Bedarf für Unterkunft und Heizung.

Eine Verpflichtungserklärung ist zur Gewähr der Lebensunterhaltssicherung grundsätzlich auch bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu berücksichtigen, die auf längerfristige oder Daueraufenthalte ausgerichtet sind.

BVerwG, U. v. 18.04.2012 – 10 C 10/12 – juris, Rn. 31

Denn mit der Abgabe dieser in § 68 AufenthG vorgesehenen Garantie wird bezweckt, ein tatbestandliches Hindernis der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auszuräumen.

BVerwG, U. v. 18.04.2012 – 10 C 10/12 – juris, Rn. 29

Auch wenn in diesen Fällen die Reichweite und der Umfang der eingegangenen Verpflichtung für den Garantiegeber bei Abgabe der Erklärung nicht absehbar sind, verstößt eine Verpflichtungserklärung nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Denn für die Berücksichtigung von unzumutbaren Härten bei der Inanspruchnahme des Garantiegebers bieten im System des Aufenthaltsrechts sowohl die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt im Regel-Ausnahme-Verhältnis als auch die sich ggf. anschließende Verwaltungsvollstreckung ausreichend Raum

BVerwG, U. v. 18.04.2012 – 10 C 10/12 – juris, Rn. 31

Back

 

3. Einkommensarten

3.1 Allgemeines

Kindergeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, dürfen zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 2). Dazu gehören z.B. Leistungen aus der Kranken- oder Rentenversicherung und das Arbeitslosengeld I ( ALG I). Der Kinderzuschlag (vgl. Art. 46 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) ist wie Kinder- und Erziehungsgeld zu behandeln und daher anrechenbar. Hingegen sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (ALG II) und XII (Sozialhilfe) sowie das Wohngeld keine auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mittel.

Öffentliche Mittel, die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, sind z.B. Stipendien. Bei Aufenthalten, die nach § 16 Abs. 1 zu Studienzwecken gewährt werden, sind Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG), insbesondere in den tatbestandlich engen Fällen des § 8 Abs. 2 BAföG, als Leistungen anzusehen, die gerade der Verwirklichung des genehmigten Aufenthaltszwecks dienen.

Der in Bezug auf ALG I gewährte Existenzgründungszuschuss gemäß § 421 Abs. 1 SGB III beruht auf Beitragsleistungen und dient daher zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 2 Abs. 3. Gleiches gilt für den ergänzenden Bezug von dem grundsätzlich nicht auf Beiträgen beruhenden ALG II, wenn dem Ausländer auf dem Weg in die durch einen Existenzgründungszuschuss geförderte Selbständigkeit gemäß § 421 SGB III nur deswegen der ansonsten nicht verbrauchte Anspruch auf das beitragsabhängige ALG I verwehrt wird (vgl. VGH Hessen, 12.12.2006 - 3 TG 2484/06, InfAuslR 2007, 101).

Beim Sozialgeld (§ 28 SGB II handelt es sich wie beim ALG II (§ 19 SGB II) um öffentliche Mittel, die nicht auf einer Beitragsleistung beruhen und daher nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG beitragen können. Sozialgeld wird nicht erwerbsfähigen Angehörigen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, gewährt. Durch die Inanspruchnahme von Sozialgeld kann der Lebensunterhalt nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 gesichert werden. Insoweit liegt diese Regelerteilungsvoraussetzung nicht vor. Die Inanspruchnahme von Sozialgeld kann bei der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels dann unbeachtlich sein, wenn dies im Aufenthaltsgesetz entsprechend geregelt ist, daher die Sicherung des Lebensunterhalts nicht verlangt wird (vgl. z.B. §§ 5 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 4, 30 Abs. 3, 31 Abs. 4, 33 Satz 1, 34 Abs. 1 , 35 Abs. 4) und wegen der Inanspruchnahme bestimmter öffentlicher Mittel (z.B. Leistungen nach dem SGB II) nicht zugleich ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

Durch die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln, die nicht auf einer Beitragsleistung beruhen, kann der Lebensunterhalt nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert werden (§ 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die Inanspruchnahme solcher öffentlicher Mittel (z.B. ALG II, Sozialgeld, Grundsicherung, Sozialhilfe) kann bei der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels dann unbeachtlich sein, wenn im Aufenthaltsgesetz die Sicherung des Lebensunterhalt nicht verlangt wird (vgl. z.B. §§ 5 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 4, 30 Abs. 3, 31 Abs. 4, 33 Satz 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 4 AufenthG).

 

3.2 Kindergeld

Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 führt der Bezug des Kindergeldes nicht zur Annahme der fehlenden Lebensunterhaltssicherung. Um Kindergeld zu erhalten, müssen Eltern und Kinder bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Kindergeld wird als Einkommen berücksichtigt. Die Anspruchsberechtigung ergibt sich aus § 1 BKGG (Bundeskindergeldgesetz – neugefasst durch Bek. v. 28.01.2009 S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2009 S. 3950).

Für die Einkommensberechnung ist mit Blick auf die Bedarfsgemeinschaft wichtig zu wissen, wemm das Kindergeld zugeordnet wird. Hier gelten folgende Grundsätze:

  • Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist minderjährigen Kindern das für sie gewährte Kindergeld als Einkommen zuzurechnen, soweit es zu deren Lebensunterhaltssicherung benötigt wird.
  • Kindergeld volljähriger Kinder ist, auch wenn sie nicht mit dem Kindergeldberechtigten in Bedarfsgemeinschaft leben, wie die Zuweisung des § 62 EStG es vorgibt, bei dem jeweiligen Kindergeldberechtigten, also im Regelfall bei einem Elternteil als Einkommen zu berücksichtigen (BSG, U. v. 01.07.2009 – B 4 AS 9/09 R – SGb 2010, 367-370 unter Hinweis auf BSG vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R – BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, v. 06.12.2007 – B 14/7b AS 54/06 R – FEVS 59, 395 und v. 13.11.2008 – B 14/7b AS 4/07 R). Hiervon ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Kindergeldberechtigte die Leistung an das volljährige Kind weiterleitet mit der Folge, dass dieses tatsächlich über das Kindergeld verfügen kann. Denn insoweit bestimmt Nr. 8 des § 1 der Alg II-V idF vom 21.12.2010, dass das Kindergeld für volljährige Kinder, "soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird", nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Damit ist bei minderjährigen Kindern das Kindergeld vom Bedarf in Abzug zu bringen. Haben diese eigenes Einkommen, so wird das Kindergeld bei den Eltern als Einkommen, soweit es für die Bedarfsdeckung nicht erforderlich ist, angerechnet. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld hingegen bei den Eltern als Einkommen berücksichtigt; es vermindert daher nicht den Bedarf des volljährigen Kindes.

Back

 

3.3 Kinderzuschlag

Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 führt der Bezug des Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nicht zur Annahme der fehlenden Lebensunterhaltssicherung.

Ist der nach den Regelungen des SGB II bestehende Bedarf nicht vollständig gedeckt, ist zu prüfen, ob die verbleibende Einkommenslücke durch einen Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG geschlossen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE 145, 153, Rn. 30). Denn der Kinderzuschlag gehört gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG zu den aufenthaltsrechtlich unschädlichen Sozialleistungen (BVerwG, U. v. 16.11.2010 – 1 C 21.09 – BVerwGE 138, 148, Rn. 22) und soll verhindern, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II in Anspruch nehmen müssen (BT-Drs. 15/1516 S. 83).

Durch den Kinderzuschlag soll (zusammen mit dem Kindergeld) der Bedarf von Kindern gedeckt werden, deren mit ihnen in einem Haushalt zusammen lebende Eltern (oder Elternteil) mit ihrem eigenen Einkommen zwar ihren (nach den Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs zu bemessenden) eigenen Bedarf decken können, nicht jedoch (oder nicht vollständig) den ihres Kindes bzw. ihrer Kinder. Dadurch soll der Lebensunterhalt des Kindes oder der Kinder gesichert werden, ohne dass sie bzw. ihre Eltern Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches in Anspruch nehmen müssten. Zweck der Gewährung des Kinderzuschlages ist also ausschließlich die Deckung des notwendigen Bedarfes der Kinder, nicht aber ein höheres Einkommen für die Eltern oder einen Elternteil – auch wenn Leistungsempfänger (wie in der Regel beim Kindergeld) nicht das Kind, sondern ein Elternteil ist (LSG Berlin-Brandenburg, U. v. 24.02.2009 – L 14 KG 5/08 – juris). Ist aber der Bedarf des Kindes bereits (durch das Kindergeld und) eigenes Einkommen des Kindes in Höhe mindestens des Kinderzuschlages gedeckt, besteht keine Notwendigkeit, einem Elternteil Kinderzuschlag zu gewähren, um dessen Einkommen zu erhöhen (LSG Berlin-Brandenburg, U. v. 24.02.2009 – L 14 KG 5/08 – juris). 

Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn 

  • für diese Kinder Kindergeld bezogen wird, 
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht

Der Kinderzuschlag wird daher nur gewährt, wenn durch seine Gewährung die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II entfällt. Bei der Ermittlung sind folgende Schritte durchzuführen:

  • Ermittlung, ob für die Bedarfsgemeinschaft ein Bedarf nach dem SGB II besteht.
  • Ermittlung, ob das Mindesteinkommen nach dem BKGG erreicht wird.
  • Ermittlung, ob das Höchsteinkommen nach dem BKGG überschritten wird.
  • Berechnung des tatsächlichen Kinderzuschlags.
  • Vergleich des Kinderzuschlags mit der Höhe des Bedarfs nach dem SGB II.

Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900,00 (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG), für Alleinerziehende 600 Euro (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG). Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen. Bei der Ermittlung des Mindesteinkommens sind die Freibeträge nach § 11 b SGB II abzusetzen.

Neben dieser Mindesteinkommensgrenze ist die Höchsteinkommensgrenze zu berücksichtigen,

die sich aus der Bemessungsgrenze und dem maximalen Kinderzuschlag errechnet. Das um die Pauschalen nach § 11 b SGB II bereinigte Erwerbseinkommen ohne Kindergeld darf diese Höchsteinkommensgrenze nicht überschreiten.Die Bemessungsgrenze setzt sich aus der Regelleistung für den alleinerziehenden Elternteil bzw. für die Eltern plus Mehrbedarfe (nicht den Bedarf der Kinder) sowie dem statistischen Anteil an den Unterkunftskosten der Eltern, die mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, zusammen.

Die anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung, also derjenige Anteil der Wohnkosten, der auf die Eltern entfällt, errechnet sich auf Prozentsätzen, die auf dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung basieren. Bei der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG sind die Kosten der Unterkunft daher nicht die Regeln des SGB II (Kopfteile), sondern nach dem prozentualen Anteil der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu bestimmen, wie er sich aus dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung ergibt (BSG, U. v. 18.06.2008 – B 14/11b AS 11/07 R – SozR 4-5870 § 6a Nr. 1). Dabei gelten folgende Prozentsätze: 

Für alleinstehende Elternteile

  • 1 Kind 77,02 %
  • 2 Kindern 62,63 %
  • 3 Kindern 52,77 %
  • 4 Kindern 45,60 %
  • 5 Kindern 40,14 %

Für Elternpaare:

  • 1 Kind 83,14 %
  • 2 Kindern 71,15 %
  • 3 Kindern 62,18 %
  • 4 Kindern 55,22 %
  • 5 Kindern 49,66 %

Wird das Mindesteinkommen überschritten und das Höchsteinkommen unterschritten ist die Höhe des Kinderzuschlags zu bestimmen. Der Kinderzuschlag beträgt nach § 6 a Abs. 3 Satz 1 BKGG für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich. Hat ein Kind eigenes Einkommen (Halbwaisenrente, Unterhaltsleistungen usw.) oder Vermögen, wird dieses vom höchstmöglichen Kinderzuschlag in Höhe von 140,00 € abgezogen. Bei mehreren Kindern wird für jedes Kind eine gesonderte Berechnung angestellt. Daher kann ein Kinderzuschlag auch dann gewährt werden, wenn das Einkommen eines Kindes den Gesamtbetrag des Kinderzuschlags übersteigt.

Steht der Gesamtkinderzuschlag nach Abzug des Einkommens der Kinder fest, so wird dieser um Einkommen der Eltern über der Bemessungsgrenze gemindert. Hierzu wird das bereinige Einkommen mit der Bemessungsgrenze verglichen. Übersteigt das bereinigte Einkommen die Bemessungsgrenze, so wird der Kinderzuschlag um je 5 € je volle 10 € übersteigendes Einkommen gemindert. Übersteigt das bereinigte Einkommen etwa sie Bemessungsgrenze um 160 €, so wird der Kinderzuschlag um 80 € reduziert. 

Nach Berechnung der Höhe des Kinderzuschlags ist dieser mit dem tatsächlichen Bedarf zu vergleichen. Nur wenn dieser durch den Kinderzuschlag zumindest gedeckt werden kann, besteht ein Anspruch auf den Kinderzuschlag. Denn ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist nicht möglich.

Der Kinderzuschlag soll jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Kinderzuschlag wird nach § 6 a Abs. 3 Satz 3 BKGG nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Er mindert sich um das nach den §§ 11 und 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes (LSG Berlin-Brandenburg, U. v. 24.02.2009 – L 14 KG 5/08 – juris).

Der (mittelbare) Ausschluss vom Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für Berechtigte nach dem AsylbLG ist ebenso wie der Ausschluss des betroffenen Personenkreises unmittelbar von Leistungen nach dem SGB II verfassungsgemäß (BSG, U. v. 15.12.2010 – B 14 KG 1/09 R – juris, Rn 14).Alleinerziehende und Elternpaare erhalten außerdem ab dem Kalenderjahr 2009 jährlich für jedes Kind, für das im August Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 €. Voraussetzung hierfür ist, dass das jeweilige Kind eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung hat. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld monatlich gezahlt. Über den Antrag auf Kinderzuschlag entscheidet die Familienkasse durch schriftlichen Bescheid. Kinderzuschlag ist ausschließlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Sie ist auch für die Bearbeitung zuständig. Dies gilt gleichermaßen für Angehörige des öffentlichen Dienstes.

 

Nach § 12a S. 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.

Nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II können die Leistungsträger nach diesem Buch einen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen, wenn der Leistungsberechtigte einen solchen Antrag trotz Aufforderung nicht selbst stellt. Bei der Prognose, ob der Kläger den antragsabhängigen Kinderzuschlag anstelle der Leistungen nach dem SGB II gegebenenfalls tatsächlich auch beantragen würde, ist zu berücksichtigen, dass nach § 12a SGB II eine Pflicht zur Inanspruchnahme des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht, es sei denn, dass dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten beseitigt würde (§ 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II). Wegen der Komplexität der Berechnung und der Anwendung der einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften dürfte es in der Praxis sachdienlich sein, Auskünfte des für die Leistungen nach dem SGB II zuständigen Sozialleistungsträgers und gegebenenfalls der für den Kinderzuschlag zuständigen Familienkasse einzuholen (BVerwG, U. v. 16.08.2011 – 1 C 4/10 – juris, Rn. 17).

 

Back

3.4 Elterngeld/Erziehungsgeld

Das Bundeserziehungsgeld wurde für Kinder, die seit dem 1. Januar 2007 geboren sind, durch das Elterngeld ersetzt. Insofern war die Bezugszeit des Erziehungsgeldes spätestens Anfang 2009 beendet. Bei Einführung 1986 wurde die Höhe und Bezugsdauer des Erziehungsgelds auf 600 DM für zehn Monate festgesetzt. 1988 wurde die Bezugsdauer auf zwölf Monate verlängert. Die Dauer des Erziehungsgeldbezugs wurde schrittweise bis auf zwei Jahre erhöht. Seit 1998 konnte man sich entscheiden, ob man für maximal 24 Monate den Regelbetrag beziehen wollte, oder aber das sogenannte budgetierte Erziehungsgeld für maximal zwölf Monate in größerer Höhe. 2003 betrug der Regelbetrag 307 Euro, das budgetierte Erziehungsgeld 460 Euro; zum 1. Januar 2004 wurden die Beträge auf 300 und 450 Euro gesenkt.

Seit dem 1. Januar 2007 können Eltern ab der Geburt eines Kindes bis zu 14 Monate lang das Elterngeld erhalten, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil allein kann die Leistung für mindestens zwei und maximal zwölf Monate beziehen. Für zusätzliche zwei Monate wird das Elterngeld gezahlt, wenn der Partner vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch macht und für mindestenes zwei Monate im Job pausiert oder die Arbeitszeit reduziert (Partnermonate). Arbeiten Mutter oder Vater während des Elterngeldbezugs in Teilzeit, darf die Wochenarbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigen.

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners volle 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Maßgebend für die Höhe des Elterngeldes ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, grundsätzlich nicht mitgezählt. Dies gilt ebenfalls für Monate, in denen auf Grund von Wehr- oder Zivildienstzeiten Einkommen weggefallen ist. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurück liegende Monate zugrunde gelegt.

Das Elterngeld ersetzt dann in der Regel 67 Prozent des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Erwerbseinkommens. Der Maximalbetrag beträgt 1.800 Euro. Den Mindestbetrag von 300 Euro erhalten auch nicht erwerbstätige Elternteile zusätzlich zu Sozialleistungen wie dem Arbeitslosengeld II, der Sozialhilfe, dem Wohngeld oder dem Kinderzuschlag.

Entgeltersatzleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Rentenzahlungen, die während des Elterngeldbezugs für das Einkommen vor der Geburt gezahlt werden, mindern den Elterngeldanspruch, soweit dieses den Mindestbetrag von 300 Euro überschreitet. Bei Unterhaltsansprüchen wird das Elterngeld auf beiden Seiten nur berücksichtigt, wenn es den Betrag von 300 Euro monatlich übersteigt.

Für Geringverdiener, Mehrkindfamilien und Familien mit Mehrlingen wird das Elterngeld erhöht. Mutterschaftsleistungen, wie etwa das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses, werden auf das Elterngeld voll angerechnet.

Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der jeweilige Antrag kann einmal ohne Angabe von Gründen und zusätzlich einmal in Härtefällen geändert werden. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.
Neben den leiblichen Eltern können Adoptiveltern, in Ausnahmefällen auch Verwandte bis dritten Grades (wie Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister) Elterngeld erhalten.

 

3.5 Wohngeld

Etwaige Ansprüche auf Bewilligung von Wohngeld bleiben bei der Berechnung der Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich außen vor (BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE 145, 153, Rn. 29). Dies gilt jedenfalls dann, wenn Wohngeld über den SGB-II-Anspruch hinaus gewährt wird. Wohngeld gehört zwar nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten privilegierten öffentlichen Leistungen und ist daher nicht geeignet, eine bestehende Einkommenslücke zu schließen (BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE 145, 153, Rn. 29). Auf der anderen Seite schadet der Bezug von Wohngeld aber auch nicht, wenn der Bedarf aus eigenem Einkommen, Vermögen oder aufenthaltsrechtlich unschädlichen öffentlichen Leistungen bereits gedeckt ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE 145, 153, Rn. 29). Insoweit ist eine Bedarfsberechnung ohne Wohngeld zu erstellen und diese mit dem Einkommen des Wohngeldberechtigten zu vergleichen. Überstreitet das Einkommen den SGB-II-Bedarf, so ist der zusätzliche Bezug von Wohngeld unschädlich.

 

Verpflichtungserklärung

In Fällen, in denen der Antragsteller nicht über ausreichende finanzielle Eigenmittel verfügt, kann sich ein Dritter durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach den §§ 66-68 auf bundeseinheitlichem Vordruck verpflichten, für die aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten (einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen und Rückführung in das Heimatland) aufzukommen.

Zuständig für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung sind im Inland die Ausländerbehörden am Wohnort des Verpflichtungsgebers, im Ausland die Auslandsvertretungen. Der Verpflichtungsgeber kann, muss aber nicht mit dem Einlader identisch sein (wichtige Unterscheidung zwischen dem Nachweis der Finanzierung und dem Nachweis des Reisezwecks; diese beiden Punkte dürfen nicht vermischt werden).

Soweit eine Verpflichtungserklärung von der Ausländerbehörde entgegengenommen wurde, hat die Prüfung der finanziellen Bonität des sich Verpflichtenden durch die Ausländerbehörde zu erfolgen. Geht aus der Verpflichtungserklärung hervor, dass die Bonität nicht geprüft wurde (beglaubigt die Ausländerbehörde z.B. nur die Unterschrift des sich Verpflichtenden ohne Vermerk über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Bonität), so ist der Nachweis der Finanzierung der Reise nicht erbracht und muss in diesem Fall durch Vorlage ergänzender Unterlagen seitens des Antragstellers erfolgen. Die Verpflichtungserklärung kann in diesen Fällen ggf. noch zum Nachweis des Reisezwecks bzw. der Unterkunft dienen.

Für den Fall, dass die Auslandsvertretung selbst eine Verpflichtungserklärung auf dem fälschungssicheren Formular aufnimmt, gilt Folgendes:

  • Bonitätsprüfung: Es ist in jedem Fall eine Bonitätsprüfung vorzunehmen, d.h. die Auslandsvertretung muss sich anhand geeigneter Unterlagen (aktuelle Einkommensnachweise etc.) davon überzeugen, dass derjenige, der sich verpflichtet, über ausreichende Mittel verfügt, um die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln im Bundesgebiet erfüllen zu können. Dabei muss nicht zwingend Einkommen im Bundesgebiet erzielt werden bzw. Vermögen im Bundesgebiet vorhanden sein. Der Verpflichtungsgeber muss jedoch in der Lage sein, die Verpflichtung im Bundesgebiet zu erfüllen (z.B. weil devisenrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen). Die Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung, bei der die Bonität weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen wurde, ist für den Nachweis der Finanzierung wertlos und sollte daher unterbleiben. Besteht der Verpflichtungsgeber trotz Belehrung über die Wertlosigkeit seiner Verpflichtungserklärung im Visumverfahren auf deren Abgabe, so kann die Entgegennahme gleichwohl nicht abgelehnt werden. Die Verpflichtungserklärung kann jedoch in diesen Fällen, wie bereits ausgeführt, lediglich zum Nachweis von Reisezweck bzw. Unterkunft herangezogen werden.
  • Aushändigung und Belehrung: Das Original der Verpflichtungserklärung ist dem Gastgeber bzw. dem Antragsteller auszuhändigen. Der Antragsteller ist darüber zu belehren, dass er die Verpflichtungserklärung (und ggf. weitere antragsbegründende Unterlagen) bei jeder Einreise in den Schengenraum mit sich führen muss, um diese ggf. bei den Grenzkontrollstellen vorzeigen zu können (vgl. Art. 5 SGK).

Aus der Verpflichtungserklärung kann in Deutschland nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vollstreckt werden. Die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs obliegt dabei nicht der Ausländerbehörde, sondern dem Leistungsträger, der dem Ausländer Leistungen gewährt hat. Diesem ist daher auf Anforderung zu Vollstreckungszwecken die "Original-Durchschrift" der Verpflichtungserklärung zu übersenden. Auf dem bundeseinheitlichen Vordruck für Verpflichtungserklärungen (Rückseite oben) sind die Punkte zusammengefasst, über die der Verpflichtungsgeber im Rahmen der Entgegennahme der Verpflichtungserklärung zu belehren ist. Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung sollten grundsätzlich nicht mehr als 6 Monate liegen, da sich in der Zwischenzeit die finanziellen Verhältnisse des sich Verpflichtenden geändert haben können. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird daher im Regelfall die Abgabe einer neuerlichen Verpflichtungserklärung erforderlich.

Für die Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV eine Gebühr von 25,- Euro zu erheben.

 

3.6 Ausreichender Krankenversicherungsschutz

Zur Sicherung des Lebensunterhalts gehört nach § 2 Abs. 3 auch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz für den Ausländer, für den Beitragszahlungen nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Ein ausreichender Krankenversicherungsschutz ist daher eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 und nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Regelfall erforderlich. Das Vorliegen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ist daher im Regelfall unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Bei dieser Rechtslage sind sowohl die deutschen Auslandsvertretungen als auch die Ausländerbehörden gehalten, sich vor Erteilung eines Visums bzw. der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - bezogen auf den jeweils beantragten Aufenthaltszeitraum - Gewissheit über das (Fort-)Bestehen des erforderlichen Krankenversicherungsschutzes zu verschaffen.

Am 01.06.2004 ist die Entscheidung des Rates der EU (2004/17/EG) vom 22.12.2003 (ABl. EG L 5/79 vom 09.01.2004) in Kraft getreten, mit der eine Reisekrankenversicherung als grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt von bis zu drei Monaten pro Halbjahr eingeführt wurde.

Der Nachweis der Reisekrankenversicherung tritt als zusätzliche Voraussetzung neben die bisherigen für eine Einreise erforderlichen Nachweise, wie z.B. dem Nachweis von
ausreichenden Mitteln zum Lebensunterhalt. Daher entbindet weder die Vorlage einer Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 vom Erfordernis der Vorlage einer
Reisekrankenversicherung im Sinne der Ratsentscheidung, noch ersetzt der Reisekrankenversicherungsnachweis umgekehrt eine Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68.

Aufgrund der genannten Ratsentscheidung muss ab 01.06.2004 der Nachweis einer für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, gültigen Reisekrankenversicherung als zusätzliche Voraussetzung gegenüber der für die Prüfung zuständigen Auslandsvertretung bei der Visumantragstellung erbracht werden (Ausnahme: bilaterale Sozialversicherungsabkommen, die die Krankenversorgung mit einschließen).

Nachweise über das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes sind vom Ausländer und nicht unmittelbar bei der Krankenkasse zu erheben (§ 82 Abs. 1, § 86). Sollten entsprechende Bescheinigungen nicht vorgelegt werden, kommt eine Fristsetzung nach § 82 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Betracht. Bei nichterwerbstätigen Unionsbürgern (§ 4 FreizügG/EU) ist das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes glaubhaft zu machen (§ 5 Abs. 3 FreizügG/EU). In Fällen von nach Heimatrecht bestehenden Vielehen umfasst die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nur den ersten Ehegatten. Zweit-, Dritt-, Viert- und weitere Ehegatten sind also nicht im Wege der Krankenversicherung mitversichert. Dies gilt selbst dann, wenn der erste Ehegatte im Heimatland verbleibt. Hat ein gesetzlich krankenversicherter Ausländer zum Beispiel zwei Ehefrauen, und hält sich nur die zweite Ehefrau im Bundesgebiet auf, ist diese nicht familienversichert, selbst wenn die erste Ehefrau im Ausland verbleibt. Inzwischen haben sich sämtliche Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen dieser Auffassung angeschlossen. Bei einer Beendigung einer Ehe mit einem ersten Ehegatten durch Scheidung bestehen keine Bedenken, einen bisherigen zweiten Ehegatten als ersten Ehegatten zu behandeln.

Aus § 2 Abs. 3 Satz 1 und 3 AufenthG ergibt sich, dass die Lebensunterhaltssicherung auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz, d.h. die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder einen damit vergleichbaren privaten Versicherungsschutz erfordert (BVerwG, U. v. 18.04.2012 – 10 C 10/12 – juris, Rn. 14).

Ein Ausländer unterliegt nach der Einreise nicht automatisch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn diese gemäß § 3 Nr. 2 SGB IV i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V grundsätzlich für alle Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gilt, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren (BVerwG, U. v. 18.04.2012 – 10 C 10/12 – juris, Rn. 15).

Denn Ausländer, die nicht

  • Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  • Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  • Staatsangehörige der Schweiz

sind, werden gemäß § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 der Vorschrift nur erfasst, wenn

  • sie eine Niederlassungserlaubnis oder
  • eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und
  • für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht.

Die zuletzt genannte Voraussetzung verlangt, dass die Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung abstrakt für den avisierten Aufenthaltstitel keine Anwendung findet; nicht ausreichend ist das Vorliegen einer Ausnahme von der Regel im Einzelfall oder die Möglichkeit eines Absehens im Ermessenswege. Andernfalls würde das gesetzgeberische Anliegen konterkariert, den gesetzlichen Krankenkassen mit § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V eine möglichst leicht handhabbare Feststellung der Voraussetzung der Versicherungspflicht zu ermöglichen (BVerwG, U. v. 18.04.2012 – 10 C 10/12 – juris, Rn. 14 unter Hinweis auf BT-Drs. 16/3100 S. 95).

Ist der Ausländer

l Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

l Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

l Staatsangehöriger der Schweiz,

wird er gemäß § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 der Vorschrift nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 FreizügG/EU ist.

Ein Ausländer hat aber nach Begründung seines Wohnsitzes in Deutschland gegen jedes zugelassene private Krankenversicherungsunternehmen einen Anspruch auf Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrags im Basistarif (BVerwG, U. v. 18.04.2012 – 10 C 10/12 – juris, Rn. 16). § 12 Abs. 1a (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen – Versicherungsaufsichtsgesetz; im Folgenden VAG) verpflichtet jedes Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welches die substitutive Krankenversicherung betreibt, zum Angebot eines branchenweit einheitlichen Basistarifs, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die ein Anspruch besteht, vergleichbar sind. Im Basistarif besteht für private Krankenversicherungsunternehmen gemäß § 12 Abs. 1b VAG Kontrahierungszwang.

Damit korrespondierend ist der Versicherer nach § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG versicherungsvertragsrechtlich verpflichtet, allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland eine Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG zu gewähren, die

l in der gesetzlichen Krankenversicherung weder versicherungspflichtig noch freiwillig versichert sind,

l Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder

l Empfänger laufender Leistungen der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 der Vorschrift genannten Art sind und nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben.

Ergänzend besteht die gesetzliche Verpflichtung von Personen mit Wohnsitz im Inland, eine entsprechende Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten (§ 193 Abs. 3 Satz 1 VVG). Der gesetzlich angeordnete Kontrahierungszwang und die Versicherungspflicht erfassen auch Ausländer und enthalten – anders als § 5 Abs. 11 SGB V – keine aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen wie etwa den Besitz eines qualifizierten Aufenthaltstitels (BVerwG, U. v. 18.04.2012 – 10 C 10/12 – juris, Rn. 16).

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Ausländer bereits im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bzw. im Zeitpunkt des Schlusses der letzten Tatsacheninstanz einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben muss. Das wäre ihm vor der Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland auch gar nicht möglich. Der Gesetzgeber hat das Bestehen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes im Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Lebensunterhaltssicherung zugeordnet. Folglich genügt für die von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geforderte Prognoseentscheidung, dass der Ausländer diese Voraussetzung nach der Einreise erfüllen kann und wird. Denn nach dem Zweck der Vorschrift, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern, kommt es nur darauf an, ob während des Aufenthalts im Bundesgebiet ein Anspruch auf öffentliche Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG besteht bzw. vermieden werden kann (BVerwG, U. v. 18.04.2012 – 10 C 10/12 – juris, Rn. 17).

Entsteht allein durch die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags für den Basistarif gemäß § 12 Abs. 1c Satz 1 und 2 VAG in Höhe von 592,88 € Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich gemäß § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen sind gemäß § 12g Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 VAG auf alle an dem gesetzlich vorgesehenen Ausgleichssystem beteiligten privaten Versicherungsunternehmen zu verteilen. Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im o.g. Sinne, beteiligt sich der zuständige Träger auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird (§ 12 Abs. 1c Satz 5 VAG). Aus diesem Regelungsgefüge wird deutlich, dass die Möglichkeit der Absenkung auf die Hälfte des Beitrags gemäß § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG zur Vermeidung sozialrechtlicher Hilfebedürftigkeit sich nur zulasten der privaten Versicherungsunternehmen und damit letztlich der privat Versicherten auswirkt. Öffentliche Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG werden dadurch – im Gegensatz zu dem in Satz 5 der Vorschrift geregelten Fall - nicht in Anspruch genommen. Bei der ausländerrechtlichen Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist daher bei Bestehen eines Anspruchs auf Abschluss einer privaten Krankenversicherung im Basistarif zugunsten des Ausländers auch die Absenkungsmöglichkeit des § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG zu berücksichtigen. Damit reduziert sich der in die Prognoseentscheidung einzustellende Aufwand für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz auf 296,44 € (BVerwG, U. v. 18.04.2012 – 10 C 10/12 – juris, Rn. 23).

Zu dem in § 2 Abs. 3 geforderten Krankenversicherungsschutz gehört nicht die Pflegeversicherung, die einen besonderen Sicherungsgrund darstellt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 ) und daher nach den besonderen Umständen des Einzelfalles im Ermessenswege gefordert werden kann (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 , 36 Satz 1, 21 Abs. 3 ). Bei langfristig Aufenthaltsberechtigten, die bei der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 feste und regelmäßige Einkünfte haben müssen, gehört zur Unterhaltssicherung ein Versicherungsschutz gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit (vgl. § 9a Nr. 3 ). Hier sind die Kosten für eine private Pflegeversicherung im Basistarif in voller Höhe in die Berechnung einzustellen (74,59 €). Denn insoweit besteht keine Absenkungsmöglichkeit, und es müssen die Kosten daher bei Hilfebedürftigkeit in vollem Umfang gemäß § 32 Abs. 5 Satz 4 SGB XII vom Sozialhilfeträger übernommen werden.

Sonderregelungen aufgrund EU-Rechts

Das BVerwG hat bereits darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereichs der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) oder sonstiger unionsrechtlicher Vorgaben sich bei der Berechnung des Hilfebedarfs Abweichungen ergeben können (BVerwG, U. v. 16.11.2010 – 1 C 21/09– Rn. 14). Wegen des gleichen Wortlautes ist davon auszugehen, dass die folgenden Ausnahmen für die Bestimmung des Lebensunterhalts im Rahmen der Familienzusammenführungsrichtlinie auch für die Daueraufenthaltsrichtline (Art. 5 und 15 RL 2003/109/EG) gelten.

Für den Familiennachzug gilt folgende Sonderregelung:

Art. 7 FamZuRL (Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. L 251, S. 12 vom 03.10.2003):

(1) Bei Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung kann der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Folgendes verfügt:

a) Wohnraum, der für eine vergleichbar große Familie in derselben Region als üblich angesehen wird und der die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsnormen erfüllt;

b) eine Krankenversicherung für ihn selbst und seine Familienangehörigen, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind;

c) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.

Für Daueraufenthaltsberechtigte gelten folgende Sonderregelungen:

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DaueraufenthRL (Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. L 16, S. 44 vom 23.01.2004), der die Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten regelt:

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen vom Drittstaatsangehörigen den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über Folgendes verfügt:

a) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten beim Antrag auf Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten berücksichtigen;

b) eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.

Art. 15 Abs. 2 Buchst. a DaueraufenthRL, der die Bedingungen für den Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat regelt:

(2) Die Mitgliedstaaten können von den betreffenden Personen verlangen, Folgendes nachzuweisen:

a) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen ausreichen. Für jede der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Kategorien beurteilen die Mitgliedstaaten diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten berücksichtigen;

b) eine Krankenversicherung, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen im betreffenden Mitgliedstaat abgedeckt sind.

Art. 16 Abs. 4 Buchst. c DaueraufenthRL, der die Anforderungen an den Familiennachzug regelt:

c) den Nachweis, dass sie über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für ihren eigenen Lebensunterhalt ausreichen, sowie über eine Krankenversicherung verfügen, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, oder den Nachweis, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte für sie über solche Einkünfte und eine solche Versicherung verfügt. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten berücksichtigen.

Im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) ist der Begriff der Lebensunterhaltssicherung zu modifizieren (BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE, 145, 153, Rn. 31).

Dabei ist zu beachten, dass nach Art. 3 Abs. 5 RL 2003/86/EG die Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten. Daher kann die Einkommensberechnung nach § 2 Abs. 3 AufenthG von den restriktiven Voraussetzungen der Richtlinie abweichen. Dies gilt etwa in Bezug auf die Berücksichtigung von Einkünften des nachziehenden Ehegatten, die nach der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zu berücksichtigen wären (EuGH, U. v. 06.12.2012 – C-356/11 – O. und S., Rn. 72, anders im AufenthG siehe BVerwG, U. v. 16.08.2011– 1 C 12.10 – Rn. 16).

In der Systematik der Familienzusammenführungsrichtlinie stellt der Anspruch auf Genehmigung der Familienzusammenführung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie die Grundregel dar, so dass die den Mitgliedstaten in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie verliehene Befugnis zur Regelung der Nachzugsvoraussetzungen eng auszulegen ist (BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE, 145, 153, Rn. 31; EuGH, U. v. 04.03.2010 – C-578/08, Chakroun – NVwZ 2010, 697, Rn. 43). Der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie eröffnete Handlungsspielraum darf von den Mitgliedstaaten nicht in einer Weise genutzt werden, dass das Richtlinienziel - die Begünstigung der Familienzusammenführung - und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen werden (BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE, 145, 153, Rn. 31; EuGH, EuGH, U. v. 04.03.2010 – C-578/08, Chakroun – NVwZ 2010, 697, Rn. 43). Nach dieser Rechtsprechung bezieht sich der Begriff der Sozialhilfe(leistungen) in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie als autonomer Begriff des Unionsrechts nur auf Unterstützungsleistungen, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleichen, nicht aber auf eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen (BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE, 145, 153, Rn. 31; EuGH, U. v. 04.03.2010 – C-578/08, Chakroun – NVwZ 2010, 697, Rn. 49). Die Sozialhilfe i.S.d. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG erfasst daher nur Leistungen, die von öffentlichen Behörden zur Kompensation des Mangels an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften gewährt werden, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für den Ausländer und seine Familienangehörigen zu bestreiten; sie schließt nicht die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts ein (BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE, 145, 153, Rn. 31; EuGH, EuGH, U. v. 04.03.2010 – C-578/08, Chakroun – NVwZ 2010, 697, Rn. 52).

Für die von der Richtlinie 2003/86/EG erfassten Fälle hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden, dass es der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet, bei der Einkommensberechnung den Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II nicht zu Lasten des nachzugswilligen Ausländers abzusetzen. Denn dieser Freibetrag wird in erster Linie aus arbeitsmarkt- bzw. beschäftigungspolitischen Gründen gewährt und soll eine Anreizfunktion zur Aufnahme bzw. Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit haben, nicht aber einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgleichen (BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE, 145, 153, Rn. 32, unter Hinweis auf U. v. 16.11.2010 – 1 C 20.09 – BVerwGE 138, 135, Rn. 33). Hinsichtlich des in § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II pauschaliert erfassten Werbungskostenabzugs verlangt das Gebot der individualisierten Prüfung gemäß Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG, den Nachweis geringerer Aufwendungen als die gesetzlich veranschlagten 100 € zuzulassen (BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE, 145, 153, Rn. 32, unter Hinweis auf U. v. 16.11.2010 – 1 C 20.09 – BVerwGE 138, 135, Rn. 34).

Der Bedarfsberechnung sind auch im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie neben dem Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) grundsätzlich die in § 20 SGB II vorgesehenen Regelbedarfssätze zugrunde zu legen (BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE, 145, 153, Rn. 33). Bei bereits im Entscheidungszeitpunkt nach Grund und Höhe absehbaren Mehrbedarfen ist anhand des unionsrechtlichen Begriffs der Sozialhilfe in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG wie folgt zu differenzieren:

Die Mehrbedarfszuschläge für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II; vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE, 145, 153, Rn 34, U. v. 26.08.2008 – 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370, Rn. 25) sowie die Kosten der dezentralen Warmwassererzeugung (§ 21 Abs. 7 SGB II) sind in die Bedarfsberechnung einzustellen (BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE, 145, 153, Rn. 34). Denn sie decken allgemein notwendige Kosten des Lebensunterhalts der anspruchsberechtigten Personengruppen und dienen nicht der Befriedigung außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Bedürfnisse.

Nicht zu berücksichtigen sind dagegen (so BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE, 145, 153, Rn. 34) die Mehrbedarfe

  • für werdende Mütter (§ 21 Abs. 2 SGB II),
  • für erwerbsfähige Behinderte (§ 21 Abs. 4 SGB II),
  • für eine aus medizinischen Gründen notwendige kostenaufwändige Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II),
  • für einen im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II) und die Erstausstattungsbedarfe (§ 24 Abs. 3 SGB II).

Diese Leistungen betreffen besondere, individuell bestimmte notwendige Kosten außerhalb des allgemein notwendigen Lebensunterhalts und dienen der Befriedigung außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Bedürfnisse (BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE, 145, 153, Rn. 35). Daher sind sie unionsrechtlich der von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG nicht abgedeckten "besonderen Sozialhilfe" zuzurechnen, die nicht zulasten nachzugswilliger Ausländer berücksichtigt werden darf.

Aufenthaltsrechtlich nicht anzusetzen sind jedoch die in § 28 SGB II enthaltenen Bedarfe für Bildung und Teilhabe (BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE 145, 153, Rn. 28). Denn würde man sie als aufenthaltsschädlich berücksichtigen, liefe das dem Grundanliegen des Gesetzgebers zuwider, gerade die Integration ausländischer Kinder systematisch zu fördern, um u.a. Defizite in der sprachlichen Verständigung abzubauen, die den tatsächlichen Zugang zum Arbeitsmarkt beschränken und damit oft zu entsprechenden sozialen Folgelasten führen (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 61, 68).

Ist der Lebensunterhalt – auch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – nicht (vollständig) gesichert, ist weiter zu prüfen, ob in dem jeweiligen Einzelfall eine Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht kommt (BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE, 145, 153, Rn. 36). Verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen sowie atypische Umstände des Einzelfalles, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, können Ausnahmen vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigen (BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE, 145, 153, Rn. 36, U. v. 18.04.2012 – 10 C 10/12 – juris, Rn. 36; U. v. 16.11.2010 – 1 C 21.09 – BVerwGE 138, 148, Rn. 18 und U. v. 22.05.2012 – 1 C 6.11 – DVBl 2012, 1167, Rn. 11). Dabei sind auch im Hinblick auf das unionsrechtliche Gebot der Einzelfallprüfung die in Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Aspekte zu berücksichtigen. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt in jedem Fall vollständiger gerichtlicher Überprüfung (BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE, 145, 153, Rn. 36, U. v. 22.05.2012 – 1 C 6.11 – DVBl 2012, 1167, Rn. 11).

Der EuGH hat in der Rechtssache Khachab

EuGH, U. v. 21.04.2016 - C-558/14 - Rn. 45 ff.

klargestellt, dass die Voraussetzung fester, regelmäßiger und ausreichender Einkünfte von einer Prognoseentscheidung abhängig gemacht werden darf, dass der Lebensunterhalt auch zukünftig fortbestehen wird. Im Rahmen der Prognose ist es zulässig, dass die Einkünfte in den 6 Monaten vor Beantragung des Familiennachzugs berücksichtigt werden. 

 

Lebensunterhaltsdeckung bei der Niederlassungserlaubnis

§ 9 Abs. 2 AufenthG (i.V.m. § 26 Abs. 4 AufenthG)

Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt eines erwerbsfähigen Ausländers im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gesichert ist, ist darauf abzustellen, ob der Ausländer nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis seinen Lebensunterhalt voraussichtlich ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG, d.h. insbesondere ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, bestreiten kann. Für die Berechnung, ob er voraussichtlich einen Anspruch auf derartige Leistungen hat, gelten grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft (BVerwG, U. v. 16.08.2011 – 1 C 4.10 – NVwZ-RR 2012, 73, Rn. 14 im Anschluss an U. v. 16.11.2010 – 1 C 21.09 – BVerwGE 138, 148, Rn. 14 ff. )

Der Gesetzgeber hat speziell die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG als stärkste Form der Aufenthaltsverfestigung durch Verweis auf § 9 Abs. 2 AufenthG teilweise von besonderen Integrationserfordernissen abhängig gemacht, die über die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG hinausgehen. Anders als die Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis unbefristet und inhaltlich grundsätzlich unbeschränkt, sofern nicht ausnahmsweise Nebenbestimmungen im Aufenthaltsgesetz zugelassen sind (vgl. etwa § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Sie unterliegt keiner Zweckbindung, berechtigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und verschafft dem Berechtigten ferner den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Sie ist daher auf den dauerhaften Verbleib eines Ausländers im Bundesgebiet angelegt.

Lebt der Ausländer im Bundesgebiet mit Familienangehörigen zusammen, führt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis typischerweise auch zu einer tatsächlichen Verfestigung des Aufenthalts der Angehörigen. Die Option, die eheliche oder familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland zu führen, rückt damit jedenfalls in die Ferne. Ist die Familie auf Sozialleistungen angewiesen, folgt aus der Aufenthaltsverfestigung eine Perpetuierung der Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Zugleich entfällt der aufenthaltsrechtliche Anreiz für die übrigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dadurch die öffentlichen Kassen zu entlasten. All dies entspricht schwerlich dem Willen des Gesetzgebers (BVerwG, U. v. 16.08.2010 – 1 C 21.09 – BVerwGE 138, 148, Rn. 18).

Nur diese Auslegung wird auch der Lebenswirklichkeit gerecht. Es wäre lebensfremd, wenn man annähme, ein Ausländer, der Alleinverdiener ist, würde von seinem Einkommen zunächst seinen eigenen Bedarf decken und seiner Familie lediglich die verbleibenden Mittel zukommen lassen. Nur diese Auslegung vermeidet auch, was ebenfalls wirklichkeitsfern wäre, dass neben der realen sozialrechtlichen Berechnung, in welcher Höhe der Familie als Bedarfsgemeinschaft Sozialleistungen zustehen, eine fiktive aufenthaltsrechtliche Berechnung vorgenommen wird, ob der einzelne Ausländer - für sich gesehen - seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten könnte (BVerwG, U. v. 16.08.2011 – 1 C 4.10 – NVwZ-RR 2012, 73, Rn. 19).

Bei der erforderlichen Berechnung des Hilfebedarfs der familiären Bedarfsgemeinschaft sind - im Hinblick auf eine Niederlassungserlaubnis - die Bestimmungen des SGB II weiterhin maßgebend, soweit es den Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und die Werbungskostenpauschale von 100 € nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II betrifft (BVerwG, U. v. 16.08.2011 – 1 C 4.10 – NVwZ-RR 2012, 73, Rn. 20). Soweit im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie Einschränkungen vorgenommen werden (U. v. 16.08.2011 – 1 C 20.09 – juris, Rn. 34) gilt dies nicht für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, bei der keine unionsrechtlichen Vorgaben zu beachten sind (BVerwG, U. v. 16.08.2010 – 1 C 21.09 – BVerwGE 138, 148, Rn. 20).

Von der Erteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung kann vorliegend nicht durch Rückgriff auf die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Der Gesetzgeber hat die durch eine Niederlassungserlaubnis gestärkte Rechtsposition in § 26 Abs. 4 AufenthG von dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genannten Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht. Von dieser Voraussetzung kann nach der Gesetzessystematik nur unter den besonderen in § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG normierten Voraussetzungen abgesehen werden. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach ohne Normierung konkreter Voraussetzungen von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG - und damit auch von dem Erfordernis der Unterhaltssicherung - abgesehen werden kann, ist daher nicht möglich (BVerwG, U. v. 16.08.2010 – 1 C 21.09 – BVerwGE 138, 148, Rn. 23). Vielmehr trifft § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG insoweit eine abschließende Regelung und macht die Unterhaltssicherung bei der Niederlassungserlaubnis - anders als im Anwendungsbereich des § 5 AufenthG - mithin nicht zu einer Regelerteilungsvoraussetzung, sondern zu einer zwingenden Erteilungsvoraussetzung (BVerwG, U. v. 16.08.2010 – 1 C 21.09 – BVerwGE 138, 148, Rn. 23).

 

§ 28 Abs. 2 AufenthG

Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Norm sprechen dafür, dass für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geregelte Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts erfüllt sein muss (BVerwG, U. v. 16.08.2011 – 1 C 12.10 – InfAuslR 2012, 55, Rn. 12). Regelmäßig ist aber eine Atypik gegeben, die ein Abweichen von der Regelerteilungsvoraussetzung ermöglicht.

Der Gesetzgeber hat nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes die Fälle, in denen er von der Erfüllung bestimmter allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen abweichen wollte, ausdrücklich im Wortlaut der jeweiligen Vorschrift kenntlich gemacht (beispielsweise in § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 AufenthG). Eine entsprechende Regelung hat er auch in § 28 Abs. 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ehegatten eines Deutschen, das minderjährige ledige Kind eines Deutschen bzw. den Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge getroffen. Im Gegensatz dazu fehlt in § 28 Abs. 2 AufenthG für den Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis eine entsprechende Formulierung. Daraus folgt, dass neben den in § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannten Tatbestandsmerkmalen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG - insbesondere die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - erfüllt sein müssen (BVerwG, U. v. 16.08.2011 – 1 C 12.10 – InfAuslR 2012, 55, Rn. 13 m.w.N.).

Dem steht nicht entgegen, dass § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausdrücklich das Fehlen eines Ausweisungsgrundes als Erteilungsvoraussetzung erwähnt, die anderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG jedoch unerwähnt lässt. Vielmehr wird durch diese Formulierung die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verschärft, weil von einem Ausweisungsgrund auch bei einer atypischen Fallgestaltung nicht mehr abgesehen werden kann (BVerwG, U. v. 16.08.2011 – 1 C 12.10 – InfAuslR 2012, 55, Rn. 13). Daraus kann nicht auf eine Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden, er habe durch die Verschärfung einer Regelerteilungsvoraussetzung auf die Erfüllung der übrigen Regelerteilungsvoraussetzungen verzichten wollen.

Für das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG spricht auch die Bedeutung, die der Gesetzgeber der Unterhaltssicherung generell beimisst. Er sieht hierin eine Erteilungsvoraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse und zugleich die wichtigste Voraussetzung, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (BVerwG, U. v. 16.08.2011 – 1 C 12.10 – InfAuslR 2012, 55, Rn. 13). Angesichts dieser gesetzgeberischen Wertung kann nicht angenommen werden, dass von der Unterhaltssicherung bei Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach § 28 Abs. 2 AufenthG abgesehen werden sollte. Der Gesetzgeber hat allerdings die Niederlassungserlaubnis bei familiärer Lebensgemeinschaft mit Deutschen insofern gegenüber einer solchen mit Ausländern privilegiert, als für die Unterhaltssicherung § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und nicht § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG maßgeblich ist. Das hat zur Folge, dass für die Familienangehörigen Deutscher die Sicherung des Lebensunterhalts nur eine Regelerteilungsvoraussetzung darstellt und nicht wie für die Familienangehörigen von Ausländern eine zwingende Voraussetzung (BVerwG, U. v. 16.08.2011 – 1 C 12.10 – InfAuslR 2012, 55, Rn. 13).

Für die Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft abzustellen (BVerwG, U. v. 16.08.2011 – 1 C 12.10 – InfAuslR 2012, 55, Rn. 14). Insofern sind für die Berechnung, ob ein Anspruch auf öffentliche Leistungen besteht, grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 SGB II maßgeblich.

Bei einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten ist aber von einer Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auszugehen (BVerwG, U. v. 16.08.2011 – 1 C 12.10 – InfAuslR 2012, 55, Rn. 19). Von einer solchen Ausnahme ist bei besonderen, atypischen Umständen auszugehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen.

Ein wesentlicher Grund für das Abstellen auf die Bedarfsgemeinschaft besteht in der Vermeidung zusätzlicher Belastungen der öffentlichen Haushalte. Dieser Grund für das Abstellen auf die familiäre Bedarfsgemeinschaft liegt bei deutschen Familienangehörigen nicht vor. Das Aufenthaltsrecht eines Deutschen im Land seiner Staatsangehörigkeit kann nicht weiter verfestigt werden. Deutsche sind auch dann nicht zur Ausreise verpflichtet, wenn sie Sozialleistungen beziehen. Daher führt die mit einer Niederlassungserlaubnis verbundene Verfestigung des Aufenthalts des ausländischen Ehegatten eines Deutschen nicht zu einer Verstetigung der Belastung öffentlicher Haushalte durch die Verpflichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (BVerwG, U. v. 16.08.2011 – 1 C 12.10 – InfAuslR 2012, 55, Rn. 19). In diesem Fall greift die allgemeine Regel nicht, dass die Verfestigung des Aufenthalts eines Mitglieds der auf Sozialleistungen angewiesenen Bedarfsgemeinschaft zu einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Haushalte führt und daher der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegensteht (BVerwG, U. v. 16.08.2011 – 1 C 12.10 – InfAuslR 2012, 55, Rn. 19). Der Verweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verliert durch die vorstehend näher beschriebene Ausnahme im Fall einer durch deutsche Familienangehörige entstehenden Bedarfslücke nicht seine Bedeutung, da weiterhin der Lebensunterhalt des die Niederlassungserlaubnis begehrenden Ausländers selbst - sowie gegebenenfalls weiterer in die Bedarfsgemeinschaft einbezogener ausländischer Familienangehöriger - gesichert sein muss (BVerwG, U. v. 16.08.2011 – 1 C 12.10 – InfAuslR 2012, 55, Rn. 19).

 

Ausnahme beim Familiennachzug zu einer Bedarfsgemeinschaft mit deutschen Geschwistern

Der Normzweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht darin, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte durch die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu vermeiden (BVerwG, U. v. 1306.2013 – 10 C 16/12 – InfAuslR 2013, 2013, Rn. 30). Dabei handelt es sich um eine Erteilungsvoraussetzung von grundlegendem staatlichem Interesse (BT-Drs. 15/420 S. 70). Diese gilt aber nur in der Regel.

Eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist aufgrund atypischer Umstände dann anzunehmen, wenn die Kernfamilie des Ausländers, zu dem der Nachzug erfolgen soll, bereits ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und deutsche Staatsangehörige umfasst. Diese Umstände sind so bedeutsam, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen (BVerwG, U. v. 1306.2013 – 10 C 16/12 – InfAuslR 2013, 2013, Rn. 29; U. v. 16.08.2011 – 1 C 12.10 – Buchholz 402.242 § 28 AufenthG Nr. 2, Rn. 17).

Den Nachzugsvorschriften zu deutschen Staatsangehörigen (z.B. § 28 Abs.1 Satz 2 und 3) kann der allgemeine Rechtsgedanke entnommen werden, dass beim Nachzug in eine Familie, der ein deutscher Staatsangehöriger angehört, dem fiskalischen Interesse ein geringeres Gewicht zukommt als beim Nachzug in eine rein ausländische Familie. Diese Wertung ist auch bei der Frage, ob im vorliegenden Fall besondere atypische Umstände eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigen, zu berücksichtigen. Dies führt allerdings nicht dazu, dass allein die Tatsache, dass einer Kernfamilie ein oder mehrere minderjährige deutsche Kinder angehören, bereits ein Absehen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung rechtfertigt(BVerwG, U. v. 1306.2013 – 10 C 16/12 – InfAuslR 2013, 2013, Rn. 30). Hierzu bedarf es vielmehr des Hinzutretens weiterer Umstände, die bei einer wertenden Gesamtschau das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beseitigen(BVerwG, U. v. 1306.2013 – 10 C 16/12 – InfAuslR 2013, 2013, Rn. 30). Bis zu einem Lebensalter von 12 Jahren besteht ein gesteigerter Schutz- und Betreuungsbedarf und die Kinder sind in besonderem Maße auf ein Aufwachsen in der Kernfamilie angewiesen, so dass ein Zusammenleben regelmäßig dem Wohl des nachzugswilligen Kindes entspricht

Ein Regelfall, der zur Versagung des Nachzugs führt, kann aber dann vorliegen, wenn die Eltern eines nachzugswilligen Kindes keine hinreichenden Bemühungen entfaltet haben, um den Lebensunterhalts der Familie aus eigenen Kräften zu sichern, und deshalb gegen sie Sanktionen wegen Verletzung ihrer sozialrechtlichen Verpflichtungen nach §§ 31 ff. SGB II verhängt worden sind (BVerwG, U. v. 1306.2013 – 10 C 16/12 – InfAuslR 2013, 2013, Rn. 33).

Eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liegt beim Nachzug eines minderjährigen Kindes in eine Kernfamilie, der mindestens ein minderjähriges deutsches Kind angehört, jedenfalls dann vor, wenn

  • die Kernfamilie ihren Schwerpunkt in Deutschland hat und mit dem Nachzug vervollständigt wird,
  • das nachziehende Kind das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • gegen die Eltern keine Sanktionen wegen Verletzung ihrer sozialrechtlichen Verpflichtungen nach §§ 31 ff. SGB II verhängt worden sind (BVerwG, U. v. 1306.2013 – 10 C 16/12 – InfAuslR 2013, 2013, LS).

 

Nachzug von Rentnern

Ausländer, die die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB XII erreicht haben, sind leistungsberechtigt im Sinne von § 19 Abs. 2 SGB XII, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus seinem eigenen bzw. dem nach § 19 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB XII berücksichtigungsfähigen Einkommen oder Vermögen seines Ehegatten zu bestreiten.

Es ist aber zu beachten, dass anders als bei einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II nur der Teil des Einkommens des berücksichtigt wird, den der andere Ehegatte zur Unterhaltssicherung nicht benötigt. Insoweit erfolgt eine vertikale Unterhaltsberechnung, die dazu führen kann, dass der Lebensunterhalt eines der Partner gesichert ist, während der andere auf den Bezug von SGB XII Leistungen angewiesen ist.

Zieht ein Rentner zu seinen Kindern, so kann nicht ohne weiteres auf das verfügbare Einkommen der Familie des Kindes abgestellt werden, weil der Rentner, der im Fall seines Nachzugs Anspruch auf Grundsicherung gem. § 41 SGB XII haben würde, auch bei Zuzug in den Haushalt des Kindes nicht Teil einer aus ihm und der Familie des Kindes entstehenden Bedarfsgemeinschaft würde.

Die Begründung einer Einstandsgemeinschaft zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht vorgesehen, wie § 43 SGB XII verdeutlicht. Hiernach gilt die Einstehensvermutung des § 39 Satz 1 SGB XII nicht (§ 43 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB XII) und selbst Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern bleiben unberücksichtigt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 EUR liegt (§ 43 Abs. 2 SGB XII). Dass das Einkommen diese Grenze nicht überschreitet, wird gemäß Satz 2 der Vorschrift widerleglich vermutet.

Zieht ein Elternteil, das die die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB V erreicht hat (ab 65 Jahren), zu den Kindern, so wird bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts daher nur auf den eigenen Bedarf und die eigenen Mittel des Elternteils abgestellt (BVerwG, U. v. 18.04.2013 – 10 C 10.12 – juris, Rn. 19).

 

 

Top