Die Niederlassungserlaubnis stellt den einzigen unbefristeten Aufenthaltstitel dar und löst die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung des AuslG 1990 ab. Sie unterscheidet sich dadurch von den befristeten Aufenthaltstiteln, dass grundsätzlich ein Rechtsanspruch darauf besteht, sie unbefristet und grundsätzlich nicht beschränkbar ist und zu jeder Art von Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Voraussetzungen im Einzelnen sind § 9 Abs. 2 AufenthG zu entnehmen.

 

Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis

Gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG darf der Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren nicht unterbrochen sein. Kurzfristige Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit bis zu einem Jahr können nach § 85 AufenthG außer Betracht bleiben.

Die Vorschrift erfasst zwar ihrem Wortlaut nach nur Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, ist aber nach Systematik, Sinn und Zweck der Regelung entsprechend auch auf Unterbrechungen in Zeiten des Titelbesitzes anwendbar. Dabei kann dahinstehen, ob bereits die Vorgängervorschrift in diesem erweiternden Sinne auszulegen war. Nach der Rspr. des BVerwG ist die Vorschrift des § 85 AufenthG jedenfalls dahingehend zu verstehen, dass sie auch Unterbrechungen in Zeiten des Titelbesitzes erfasst. Auch wenn die Vorschrift - die der Vorgängervorschrift des § 97 AusG 1990 entspricht - in ihrem Wortlaut nicht verändert worden ist, ist doch beachtlich, dass sie systematisch nicht mehr wie die Vorgängerregelung bei den Übergangsvorschriften, sondern bei den Vorschriften über das Verwaltungsverfahren in Kapitel 7 Abschnitt 3 des Aufenthaltsgesetzes eingeordnet worden ist. Zudem hat sie eine neue Überschrift erhalten; anstelle von "Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts" ist sie nunmehr mit "Berechnung von Aufenthaltszeiten" überschrieben. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber der Vorschrift eine allgemeine Wirkung beigemessen hat, was eher auf einen weiten Anwendungsbereich hindeutet. Für eine Erstreckung auf Unterbrechungen in Zeiten des Titelbesitzes spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber selbst als einen von zwei Beispielsfällen für die Anwendung der Vorschrift den verspäteten Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung angeführt hat (BTDrucks 15/420 S. 97). Wenn er die Vorschrift in dem vergleichsweise häufiger vorkommenden Fall des Erfordernisses von Besitzzeiten des Aufenthaltstitels nicht für einschlägig gehalten hätte, hätte es nahegelegen, auf eine derart eingeschränkte Wirkung der Vorschrift bei verspäteter Antragstellung hinzuweisen.

Entscheidend spricht schließlich der Sinn und Zweck der Bestimmung für eine solche Auslegung. Sie soll es der Ausländerbehörde ermöglichen, im Rahmen ihres Ermessens Unterbrechungszeiten bis zu einem Jahr außer Betracht zu lassen und damit flexibel etwa auf unverschuldete oder auch nur geringfügige Unterbrechungen - auch im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - zu reagieren.

BVerwG, U. v. 10.11.2009 – 1 C 24/08 –, BVerwGE 135,225 = AuAS 2010, 113 = NVwZ 2010, 914

§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG stellt seinem Wortlaut nach ausdrücklich auf den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren ab. Es kommt somit nicht alleine auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts an.

Auf die Fünfjahresfrist des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG werden die Zeiten eines fiktiven Aufenthaltsrechts gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG angerechnet, soweit einem Verlängerungsantrag später stattgegeben wird.

BayVGH, B. v. 07.03.2016 - 10 ZB 14.822 -, Rn. 7

Wird der Antrag auf Verlängerung abgelehnt, so findet eine Anrechnung hingegen nicht statt.

Eine Anrechnung von Fiktionszeiten nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG auf die Frist, für die ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzen muss, um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, kommt nicht in Betracht, wenn der Ausländer für den Fiktionszeitraum nicht auch einen materiellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat.

BayVGH, B. v. 07.03.2016 - 10 ZB 14.822 -, Rn. 10

Eine vom materiell-rechtlichen Anspruch losgelöste Anrechnung von Fiktionszeiten findet nicht statt, weil sonst der Ausländer ungerechtfertigt von der Länge des Verwaltungsverfahrens profitieren würde

BayVGH, B. v. 07.03.2016 - 10 ZB 14.822 -, Rn. 10

 

Lebensunterhaltssicherung

§ 9 Abs. 2 AufenthG setzt u. a. neben dem fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Maßgeblich sind die Bestimmungen in § 2 Abs. 3 AufenthG.

Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der künftige Lebensunterhalt des Ausländers auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens seit der Änderung des Rechts der Sozial- und Arbeitslosenhilfe vom 1. Januar 2005 bei erwerbstätigen Ausländern im Grundsatz nach den entsprechenden Bestimmungen des SGB II (vgl. BVerwG, U. v. 26.08.2008 - C 32.07 -, BVerwGE 131, 370 Rn. 19 und v.07.04.2009 -1 C 17.08 -, BVerwGE 133, 329 Rn. 29). Erstrebt ein erwerbsfähiger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit seinen Familienangehörigen in einer häuslichen Gemeinschaft oder lebt er bereits mit seiner Familie zusammen, so gelten für die Berechnung seines Anspruchs auf öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich die Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II.

Da sich im Grundsatz nach den Maßstäben des Sozialrechts bemisst, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert ist, scheidet in den vom SGB II erfassten Fällen eine isolierte Betrachtung des Hilfebedarfs für jedes einzelne Mitglied der familiären Gemeinschaft aus. Vielmehr gilt in einer Bedarfsgemeinschaft, wenn deren gesamter Bedarf nicht gedeckt werden kann, jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Diese sogenannte horizontale Berechnungsmethode geht damit generell vom Bedarf der Gemeinschaft insgesamt aus. Durch die Verweisung auf das Sozialrecht ergibt sich daher schon aus der Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass im Aufenthaltsrecht die Sicherung des Lebensunterhalts bei erwerbsfähigen Ausländern allgemein - und nicht nur für besondere Fallkonstellationen wie den Familiennachzug - den Lebensunterhalt des mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Ehepartners und der unverheirateten Kinder bis zum 25. Lebensjahr umfasst (zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Familiennachzug vgl. U. v. 16.11.2010 -,1 C 20.09 - )Gegen diese einheitliche Auslegung des zentralen Begriffs der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG können weder Wortlaut noch Systematik des Aufenthaltsgesetzes angeführt werden. Es trifft zwar zu, dass das Aufenthaltsgesetz unterschiedliche Formulierungen verwendet. In einigen Vorschriften wird ausdrücklich auf den Ausländer und seine Familienangehörigen Bezug genommen (vgl. etwa § 9a Abs. 2 Nr. 2, § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 21 Abs. 4 Satz 2 und § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG). Andere Vorschriften stellen dagegen nur auf den Ausländer ab (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 2 Nr. 2, § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Da § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG jedoch den Begriff der Sicherung des Lebensunterhalts für das gesamte Aufenthaltsrecht definiert und in diesem Zusammenhang auf die einschlägigen sozialrechtlichen Regelungen verweist, ist auch der Unterhaltsbedarf des einzelnen Ausländers nach den sozialrechtlichen Regelungen für die Bedarfsgemeinschaft zu bemessen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Definitionsnorm des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG andere Vorstellungen verbunden hat. Denn der gesetzlich angeordnete Systemwechsel im Sozialrecht in Form der neuartigen Berechnung des Unterhaltsbedarfs einer Bedarfsgemeinschaft fällt zeitlich zusammen mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes.

BVerwG, U. v. 16.11.2010 – 1 C 21/09 –, InfAuslR 2011,182

Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen nach Abschnitt 5, so enthält § 26 Abs. 4 AufenthG eine vorrangige abschließende Anspruchsgrundlage.

Der Gesetzgeber hat speziell die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG als stärkste Form der Aufenthaltsverfestigung durch Verweis auf § 9 Abs. 2 AufenthG teilweise von besonderen Integrationserfordernissen abhängig gemacht, die über die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG hinausgehen. Anders als die Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis unbefristet und inhaltlich grundsätzlich unbeschränkt, sofern nicht ausnahmsweise Nebenbestimmungen im Aufenthaltsgesetz zugelassen sind (vgl. etwa § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Sie unterliegt keiner Zweckbindung, berechtigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und verschafft dem Berechtigten ferner den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Sie ist daher auf den dauerhaften Verbleib eines Ausländers im Bundesgebiet angelegt (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2008 -1 C 34.07 -, Buchholz 402.242 § 26 AufenthG Nr. 3 Rn. 16 und 20 m.w.N.).

Lebt der Ausländer im Bundesgebiet mit Familienangehörigen zusammen, führt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis typischerweise auch zu einer tatsächlichen Verfestigung des Aufenthalts der Angehörigen.

BVerwG, U. v. 16.11.2010 – 1 C 21/09 –, InfAuslR 2011,182

Nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG wird von der Voraussetzung der Unterhaltssicherung abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen - d.h. wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung - nicht erfüllen kann. Liegen diese Voraussetzungen bei dem Ausländer nicht vor, da dieser selbst nicht krankheits- oder behinderungsbedingt außerstande ist, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern, ist § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auch nicht analog anzuwenden

BVerwG, U. v. 28.10.2008 – 1C 34/09 –, InfAuslR 2009, 62 = NVwZ 2009,246.

In dem vorgenannten vom BVerwG entschiedenen Fall war der Ausländer zwar nicht wegen einer eigenen Krankheit oder Behinderung, aber wegen der Pflege eines kranken oder behinderten Angehörigen zur Unterhaltssicherung außerstande. Gegen eine analoge Anwendung spricht neben dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG insbesondere die gesetzgeberische Wertung, die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen (vgl. hierzu BTDrucks 15/420 S. 70 und BVerwG, U. v. m 26.08. 2008 –1 C 32.07–,BVerwGE 131,170, Rn 21). Diese bereits im Ausländergesetz 1990 getroffene Wertung wurde durch die Neuregelung des Aufenthaltsrechts im Zuwanderungsgesetz noch verstärkt, indem die Sicherung des Lebensunterhalts nunmehr nicht nur bei der Erteilung von Titeln zum Daueraufenthalt, sondern für alle Aufenthaltstitel von einem (Regel)Versagungsgrund (vgl. § 7 Abs. 2 AuslG 1990) zu einer (Regel)Erteilungsvoraussetzung herauf gestuft worden ist (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG). Aus dieser gesetzgeberischen Bewertung folgt, dass Ausnahmen von der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich eng auszulegen sind. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Ausnahmevorschrift des heutigen § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ergibt sich ebenfalls, dass diese nur Kranke und Behinderte selbst, nicht aber auch Dritte erfassen soll. Denn danach soll "behinderten Ausländern" eine Aufenthaltsverfestigung ermöglicht und verhindert werden, dass "Behinderte" benachteiligt werden, wenn sie wegen ihrer Behinderung nicht arbeiten können (vgl. BTDrucks. 15/420 S. 72). Nichtbehinderte Dritte werden in den Kreis derer, für die eine Ausnahme von der Voraussetzung der Unterhaltssicherung zu machen ist, hingegen nicht einbezogen. Dafür spricht auch der Hinweis der Gesetzesmaterialien auf das besondere Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, das nur Behinderte selbst als Grundrechtsträger schützt, diese allerdings auch vor indirekter, mittelbarer Diskriminierung (vgl. BVerfG, B. v. 8.10. 1997 – 1 BvR 9/97 –, BVerfGE 96, 288 ; Eckertz-Höfer, in: Alternativkommentar zum GG, 3. Aufl., Art. 3 Abs. 3, Rn. 134, 138; zur mittelbaren Diskriminierung vgl. BVerfG, B. v. 18. 06.2008 – 2 BvL 6/07 – Rn. 49 –, juris).

BVerwG, U. v. 28.10.2008 – 1C 34/09 –, InfAuslR 2009, 62 = NVwZ 2009,246.

Eine indirekte Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt hier schon deshalb nicht vor, weil in dem vorgenannten vom BVerwG entschiedenen Fall die für die Pflege des behinderten Sohnes erforderliche Fortsetzung des Aufenthalts der Klägerin nicht von der Erteilung der beantragten Niederlassungserlaubnis abhängt, die Pflege vielmehr auch weiterhin aufgrund der der Klägerin erteilten und jeweils verlängerten befristeten Aufenthaltserlaubnis erbracht werden kann.

BVerwG, U. v. 28.10.2008 – 1C 34/09 –, InfAuslR 2009, 62 = NVwZ 2009,246.

 

Pflichtbeiträge zu Rentenversicherung

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt weiter voraus, dass gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden. Mit dieser Mindestwartezeit von 60 Monaten, die Voraussetzung für die Gewährung von Altersrenten oder von Renten wegen Erwerbsminderung ist, soll zum Schutz der sozialen Sicherungssysteme eine Mindestabsicherung für Ausländer gewährleistet werden, die auf Dauer im Bundesgebiet bleiben können.

BayVGH, B. v. 24.09.2008 – 10 Cs 08.2329 –, juris

Kindererziehungszeiten werden nach § 56 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes für einen Elternteil angerechnet. Die Erziehungszeit kann bei gemeinsamer Erziehung der Eltern gemäß § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI nur einem zugeordnet werden, weil die Eltern anderenfalls gegenüber dem Rentenversicherungsträger eine übereinstimmende Erklärung hätten abgeben müssen. Selbst wenn diese Erklärung noch abgegeben würde, könnte die Zuordnung z. B. zum Vater rückwirkend grundsätzlich nur für bis zu zwei Kalendermonate vor deren Abgabe erfolgen (§ 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI).

OVG BB, B. v. 19.01.2010 – OVG 12 M 81.08 –, juris

Eine Ausnahme für die Erfüllung der Mindestwartezeit von 60 Monaten (Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge) gilt gem. § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für Altfälle. Diese Bestimmung verhindert ausschließlich die Schlechterstellung der Ausländer, die vor dem1. Januar 2005 eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbefugnis nach altem Recht besessen haben und die nach § 24 AuslG unter vereinfachten Voraussetzungen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erwerben konnten. Nicht privilegiert werden dagegen Ausländer, die lediglich eine nicht der Verfestigung zugängliche, für einen vorübergehenden Zweck (Studium) erteilte Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG besaßen. Dass die Aufenthaltsbewilligung des Ausländers nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem zugrundeliegenden Aufenthaltszweck fortgalt, ändert nichts daran, dass er vor 2005 keine Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht besessen hat.

BayVGH, B. v. 24.09.2008 – 10 Cs 08.2329 –, juris

 

Sicherheit und Ordnung

Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht - wie in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG festgelegt - davon abhängig, dass ein Ausweisungsgrund nicht vorliegt, sondern davon, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen. Das Verhältnis dieser Vorschrift zum Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist - obwohl der Gesetzgeber durch ihre Neufassung zum 28. August 2007 eine Klärung herbeiführen wollte (BT-Drs. 16/5065, S. 160) - zwar nach wie vor unklar (Hailbronner, Ausländerrecht, RdNr. 33 zu § 9 AufenthG). Die mit der Novellierung herbeigeführte Angleichung an die Regelung des § 9 a Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG lässt aber erkennen, dass nur ein nicht unerheblicher Schuldvorwurf die Verfestigung des Aufenthalts durch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verhindern soll (vgl. insoweit auch § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG in der bis zum 27.8.2007 geltenden Fassung vom 30.7.2004 – BGBl. I S. 1950 - sowie die Ausschussempfehlungen in BR-Drs. 22/1/03 vom 4.2.2003, S. 11). Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber durch § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG die Berücksichtigung strafrechtlich relevanten Verhaltens im Rahmen der Erteilung der Niederlassungserlaubnis besonders geregelt hat, kann trotz der nach wie vor bestehenden Unklarheiten kaum ein Zweifel daran bestehen, dass im Falle eines dem Ausländer günstigen Ergebnisses der Erwägungen im Rahmen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG eine Ablehnung der Niederlassungserlaubnis nicht mit dem bloßen Hinweis auf § 5 Abs.1 Nr. 2 AufenthG erfolgen kann. Im Rahmen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG sind weitgehend dieselben Belange zu erwägen wie im Rahmen der Vorschrift des § 55 Abs. 3 AufenthG.

BayVGH, B. v. 30.04.2009 -19 ZB 08.2022 –, juris.

 

Sprachkenntnisse und Integrationskurs

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist weiter erforderlich, dass der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse verfügt. Mit § 9 Abs. 2 Nr.7 und Nr. 8 AufenthG stellt der Gesetzgeber dieselben Anforderungen wie bei der Einbürgerung nach § 10 Abs.1 Nr. 6 und Nr.7 StAG. Hierbei handelt es sich um Kenntnisse nach der Definition des Sprachniveaus der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats für Sprachen (ERR). D. h. der Ausländer muss über solide Grundkenntnisse in der deutschen Umgangssprache verfügen und sich in allen wichtigen Alltagssituationen sprachlich zurechtfinden (dritte Stufe auf der sechsstufigen Kompetenzskala des ERR).

 

Wohnraum

Der nach § 9 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vorausgesetzte ausreichende Wohnraum muss den Erfordernissen des § 2 Abs. 4 AufenthG genügen.

 

Anrechnungszeiten

§ 9 Abs. 4 AufenthGenthält Regelungen, welche Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden. Hat sich der Ausländer zunächst mit einem nationalen Visum zum Zweck des Studiums und anschließend mit einer Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet rechtmäßig aufgehalten, so folgt die Anrechenbarkeit dieses Zeitraums aus §§ 6 Abs. 4 Satz 3, 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG.

Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum kann allerdings nicht gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 AufenthG in vollem Umfang angerechnet werden. Ist nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zum Zwecke des Studiums nur zur Hälfte anrechenbar, so bedeutet dies, dass die nach § 6 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ebenfalls zu berücksichtigende Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum, das zum Zwecke des Studiums erteilt worden ist, ebenfalls nur zur Hälfte angerechnet werden kann. Andernfalls ergäbe sich der mit dem Gesetzeszweck nicht in Einklang zu bringende Wertungswiderspruch, dass mit dem Visum als lediglich aufenthaltsrechtlicher Vorstufe zur später erteilten Aufenthaltsbewilligung weitergehende Begünstigungen verbunden wären als mit der Aufenthaltsbewilligung selbst.

OVG NW, B. v. 18.01.2010 – 18 E 1313/09 –, juris