Die Vorschrift entspricht dem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 15/420 S. 36).
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz - BT-Drucks. 15/420 v. 07.02.2003
Die Notwendigkeit der Änderung des § 106 Abs. 2 durch das AuslRÄndG 2007 (Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher und asylrechtlicher Richtlinien der EU v. 19. 8. 2007 (BGBl. I 1970)) ergab sich als Folgeänderung der Einfügung der Zurückweisungshaft und des Transitaufenthaltes in § 15 Abs. 5 und 6.
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
Die Vorschrift soll dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. GG Genüge tun. Ausländer stehen unter dem Schutz der Grundrechte, soweit sie nicht Deutschen vorbehalten sind. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG wird durch erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 49) tangiert und Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG durch die freiheitsentziehenden Maßnahmen der Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- und Abschiebungshaft (§§ 15 Abs. 5, 57, 62) sowie der vorläufigen Gewahrsamnahme (§ 62 Abs. 5).
Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 415 - 432 FamFG, s. dort).
Nach § 416 FamFG ist grds. das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (s. ausführlich in § 416 FamFG) Das Gericht der Erstanordnung bleibt grds. auch für Verlängerungsentscheidungen örtlich zuständig, wenn keine Abgabe der Sache erfolgt ist. Das Amtsgericht darf also nur über die Fortdauer einer von einem anderen Gericht angeordneten Haft entscheiden, wenn eine Abgabeentscheidung des Erstgerichts vorliegt (so schon Melchior im Rundbrief 9/2006 vom 22.05.2006, www.abschiebungshaft.de). Nach dem heutigen Beziehungsgeflecht der haftrechtlich relevanten Normen ist die Frage des zuständigen Gerichts - auch eingedenk der vorgenannten Aussage - nicht einfach zu beantworten. Zu den anerkannten Grundsätzen gehört allerdings, mehr denn je, der juristische Grundsatz „perpetuatio fori“ (Lat.: „Fortdauer des Forums“), der aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vorsieht, das ein einmal örtlich oder sachlich zuständiges Gericht zuständig bleibt, solange nicht insbesondere gesetzliche Zuständigkeitsregeln etwas anderes bestimmen. Zur Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und zur Kritik in Bezug auf das Haftverlängerungsverfahren und letztlich zur Verfassungswidrigkeit von § 106 Abs. 2 S. 2 s. Rn. 5 f. zu § 416 FamFG.
Eine Abgabe an ein anderes Amtsgericht erfolgt nicht schon deshalb, weil die Übersendung der Akten verfügt wird. Nach Abs. 2 S. 2 kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft vollzogen wird, wenn über die Fortdauer der Abschiebungshaft zu entscheiden ist (LG Mannheim, B. v. 17.02.2011 - 4 T 19/11 -, juris).
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