VIII. § 15 Abs. 3: Einreise ohne Aufenthaltstitel zu längerfristigen Aufenthalten

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Der Zurückweisung nach § 15 Abs. 3 unterliegt, wer für Einreise und Aufenthalt vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist (also auch so genannte „Positivstaater“ gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang II EU-VisumVO). Jedoch ist zu beachten, dass bei geplantem Aufenthalt von bis zu 3 Monaten (Kurzaufenthalt im Sinne des Art. 5 Abs. 1 SGK) § 15 Abs. 2 gilt. Da der (enge) Anwendungsbereich des Abs. 3 nicht von Art. 13 Abs. 1 SGK erfasst wird, bleibt die im Ermessen stehende Rechtsfolge vom SGK unberührt.
Die Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 5 SGK ermöglicht die Zurückweisung, wenn nicht Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 4 lit. b, c SGK gemacht werden. Ein Entscheidungsspielraum ist der Grenzbehörde damit in der Weise eröffnet, dass sie auch ein auf Deutschland beschränktes Ausnahmevisum erteilen kann (vgl. Art. 35 Abs. 4 VK).

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Betroffen sind damit Ausländer, die von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels gänzlich freigestellt sind. Positivstaater bedürfen allein schon wegen ihrer Staatsangehörigkeit für einen vorübergehenden Aufenthalt, der nicht Erwerbszwecken dient, keines Aufenthaltstitels. Ähnlich verhält es sich z.B. mit den durch §§ 18 bis 30 AufenthV für bestimmte Kurzaufenthalte privilegierte Personen. Erfasst werden insbesondere Staatsangehörige aus bestimmten Staaten (§ 41 Abs. 1 AufenthV: Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, USA und § 41 Abs. 2 AufenthV: Andorra, Honduras, Monaco,

iconBrasilien (vgl. Verbalnote Deutschlands, 28.06.1956, BGBl 2008, Teil II Nr. 27 vom 14.10.2008, S. 1179)).

Sie können an der Grenze zurückgewiesen werden, falls ihnen auch ein Aufenthaltstitel versagt werden könnte. Da sie kein Recht auf Einreise und Aufenthalt besitzen, sondern lediglich aus Gründen der Erleichterung des Reiseverkehrs formell privilegiert sind, sollen sie nicht besser gestellt sein als andere Ausländer; in den meisten Fällen greifen bei ihnen aber vorrangig Abs. 1 und 2 ein.

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Bei der Übernahme der ähnlich lautenden Regelung aus § 60 Abs. 3 AuslG-1990 hätte der Gesetzgeber allerdings die Chance gehabt, die insgesamt komplizierten und ineinander übergehenden Regelungen des § 15 neu zu strukturieren, mithin verständlicher sowie anwenderfreundlicher zu gestalten. Tatsächlich ist Abs. 3 sprachlich missverständlich. Der Tatbestand führt auf den ersten Blick aufgrund des Wortes „und“ vor „§ 5 Abs. 1“ nach grammatischer Auslegung zu der Lösung, dass auch die Nichterfüllung der Passpflicht (als zusätzliches Erfordernis zu den nichterfüllten Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1) eine Zurückweisung nach § 15 Abs. 3 - ermessensabhängig - auslösen könnte. Für diese Auffassung würde allerdings kein Anwendungsfall existieren. Bei Nichterfüllung der Passpflicht führt dies auch bei diesem Adressatenkreis zu einer zwingenden Zurückweisung nach Abs. 1 (aA HK-AuslR/Fränkel, § 15, Rn 10). Die Nennung des § 3 Abs. 1 sowie des § 5 Abs. 1 in Abs. 3 sollte daher bedeuten, dass diese Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen müssen. Nach dieser Auslegung ist die Norm nur auf solche Fälle anwendbar, bei denen Ausländer, die vom Erfordernis eines Aufenthaltstitel befreit sind, beabsichtigen, sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufzuhalten (z.B. § 41 AufenthV). Bei geplantem Aufenthalt von bis zu 3 Monaten (Kurzaufenthalt im Sinne des Art. 5 Abs. 1 SGK) gilt § 15 Abs. 2 Nr. 3.

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Ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 bzw. des § 5 Abs. 1 vorliegen, ist im Einzelfall festzustellen. Der Ausländer muss die Passpflicht und die allgemeinen Erfordernisse des § 5 Abs. 1 erfüllen, also die Mindestvoraussetzungen für Einreise und Aufenthalt. Bei Nichterfüllung der Passpflicht besteht die Pflicht zur Zurückweisung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1. Die Wiedereinreisesperre nach § 11 Abs. 1 führt zur (zwingenden) Zurückweisung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3, alle anderen Tatbestände wie z.B. die sonstige Ausschreibung im SIS zur Zurückweisung nach Ermessen wegen Mittellosigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1) oder wegen Beeinträchtigung deutscher Interessen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) zur zwingenden Einreiseverweigerung (s.o. zu Art. 13 Abs. 1 SGK). Andere, spezielle Versagungstatbestände scheiden aus, weil es nur um einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit geht.

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