Zu unterscheiden sind Sprachkurse nach § 16 Abs. 1 AufenthG und § 16 Abs. 5 AufenthG:
Ein Visum an Sprachschüler kann entweder
Ausländern, die eine Ausbildung an einer deutschen Hochschule anstreben, kann ein Aufenthaltstitel für die Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs erteilt werden, wenn die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an ausländische Studienbewerber geltenden Voraussetzungen (siehe „Studienbewerber“ und „Studenten") vorliegen und der Intensivsprachkurs auf die Vorbereitung einer für den Hochschulzugang notwendigen Sprachprüfung ausgerichtet ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Der Inhaber eines entsprechenden Aufenthaltstitels hat direkt nach Beendigung des Sprachkurses die Möglichkeit, das Studium aufzunehmen, ohne die Bundesrepublik in der Zwischenzeit wieder verlassen zu müssen. Denn nach § 39 Nr. 1 AufenthV ist ein Zweckwechsel in dieser Konstellation grundsätzlich möglich, da § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur einen Zweckwechsel sperrt.
Intensivsprachkurse, die nicht der Studienvorbereitung dienen, werden nach § 16 Abs. 5 AufenthG genehmigt. Es liegt im Interesse der Bundesrepublik Deutschland, dass Ausländer die deutsche Sprache erlernen, sei es etwa, weil sie die in Deutschland erlernten Sprachkenntnisse im Ausland anwenden werden oder sei es, weil sie eine Ausbildung oder eine Erwerbstätigkeit in Deutschland anstreben. Für Sprachkursteilnehmer mit einem Visum nach § 16 Abs. 5 AufenthG, die nach erfolgreicher Beendigung des Sprachkurses eine Ausbildung oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, kann der Wechsel des Aufenthaltszwecks während des Aufenthalts im Bundesgebiet in Frage kommen.
Sprachkurse im Sinne des § 16 Abs. 5 AufenthG sind nur Intensivsprachkurse. Es muss i. d. R. ein täglicher Unterricht mit mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche stattfinden. Abend-und Wochenendkurse sind nicht ausreichend. Der Sprachkurs muss auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet und die Dauer von vorneherein zeitlich begrenzt sein.
Die Erlaubnis für einen Intensivsprachkurs steht im Ermessen der Behörde („kann“). Im Rahmen der Visumerteilung an Sprachschüler ist dem öffentlichen Interesse an der Förderung der deutschen Kultur und Sprache Rechnung zu tragen, sind die privaten Interessen des Antragstellers zu berücksichtigen und ist schließlich das öffentliche Interesse an einer geregelten Steuerung der Zuwanderung in Rechnung zu stellen.
Das Visum ist mit folgender Auflage zu versehen: "Berechtigt nur zur Teilnahme an einem Sprachkurs der ....schule. Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet."