1.1 Studienbewerber

Nach 16 Abs. 1a AufenthG kann einem Studienbewerber eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von höchstens 9 Monaten erteilt werden. Die Regelung soll es dem an einem Hochschulstudium interessierten Bewerber ermöglichen, zunächst ohne formelle Bewerbung und ohne Zulassung einer Hochschule in das Bundesgebiet einzureisen, sich dort weitergehend über den Studienstandort Deutschland zu informieren, ggf. fehlende Voraussetzungen für die Bewerbung oder zur Aufnahme eines Studiums zu schaffen und u.U. vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 AufenthG zu erhalten, ohne erneut ausreisen zu müssen.

Die Aufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit ist untersagt, § 16 Abs. 3 S.2 AufenthG.

Der Aufenthaltstitel ist davon abhängig, dass der Studienbewerber geeignete Vorbildungsnachweise besitzt, die ihn zu einem Hochschulstudium in Deutschland berechtigen. Das Schweigefristverfahren nach § 31 Abs. 1 Satz 3 AufenthV kommt zur Anwendung, sofern die Vertretung keine ergänzenden Nachprüfungen durch die Ausländerbehörde für erforderlich erachtet.

Hat sich der Bewerber noch nicht abschließend festgelegt, an welchem Ort in Deutschland er sich für ein Studium bewerben will, so legt die Auslandsvertretung (ggf. in Absprache mit ihm) einen entsprechenden Ort in Deutschland fest. Sofern diesbezüglich überhaupt keine Vorstellungen bestehen und auch keine Nachweise über bereits im Vorfeld aufgenommene Kontakte mit deutschen Hochschulen erbracht werden können, spricht dies in der Regel gegen eine ernsthafte Studienabsicht.