1.2 Studienkolleg

Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG umfasst der Aufenthaltszweck eines Studiums auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Auf die Verlängerung eines solchen Titels besteht folglich kein Rechtsanspruch, über entsprechende Anträge entscheidet die zuständige Behörde im Wege des Ermessens. Zur Beantwortung der Frage nach der Erreichbarkeit des Aufenthaltszwecks in einem angemessenen Zeitraum ist eine Prognose anzustellen, die sich in erster Linie an den erkennbaren Bemühungen des Ausländers auszurichten hat, das Ziel seines Aufenthalts im Bundesgebiet in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen. Dabei ergibt sich aus der Sollvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, dass die Aufenthaltsdauer für studienvorbereitende Maßnahmen in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten soll. (Vgl. BayVGH, B. v. 11.01.2012 – 10 CS 11.2487 – juris, Rn. 14; OVG Lüneburg, B. v. 01.12.2010 – 8 ME 292/10 – juris, Rn. 7 ff.). Zwar handelt es sich dabei auch mit Blick auf den Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nicht um eine starre Obergrenze im Hinblick auf den Gesamtaufenthaltszeitraum für studienvorbereitende Maßnahmen (vgl. OVG NRW, B. v. 05.06.2012 – 18 B 1483/11 – juris, Rn. 5 ff.). Allerdings wird eine überlange Studienvorbereitung in der Regel die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die studienvorbereitenden Maßnahmen nicht in angemessener Zeit ab-schließen kann. In diesem Zusammenhang sind die Ausländerbehörden etwa im Rahmen einer nach § 16 Abs. 1 Satz 5 2. HS AufenthG zu treffenden Prognoseentscheidung oder bei der Ausübung des ihnen im Übrigen eingeräumten Ermessens grundsätzlich nicht gehindert, anzunehmen, dass studienvorbereitende Maßnahmen regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren erfolgreich absolviert werden können (vgl. VG Dresden, B. v. 21.04.2015 – 3 L 228/15 – juris, Rn. 18).

Während des Besuchs des Studienkollegs kann mit Einschränkungen einer Beschäftigung nachgegangen werden. Im ersten Jahr des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen darf nur in der Ferienzeit gearbeitet werden. Ebenso wie für Studierenden aus Drittstaaten gilt die Beschränkung auf 120 volle Tage (bzw. 240 halbe Tage) im Jahr, in denen zustimmungsfrei gearbeitet werden darf. (Rechtsgrundlage: §16 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

Die Beschränkung auf die Ferienzeit bezieht sich auf das Kalenderjahr (VwV 16.3.2). Als erstes Aufenthaltsjahr gilt also das Kalenderjahr, in welchem der Person erstmals die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Studienvorbereitung erteilt worden ist. Erfolgt die Ersterteilung beispielsweise im März 2016, entfällt die Einschränkung des Abs. 3 Satz 2, bereits am 01.01.2016 und nicht erst zum März 2017.

Mit der neuen Studentenrichtlinie vom 11.05.2016 (RL 2016/801/EU) entfällt für Studentenbewerber die Beschränkung im ersten Studienjahr Studienbewerber (siehe Definition Student in Art. 3 Nr. 3 RL 2016/801/EU). Der Art. 24 RL 2016/801/EU hebt diese Einschränkung auf und erweitert die Beschäftigungsmöglichkeit auf 15 Stunden pro Woche. Damit sind auch dreimal wöchentlich 5 Stunden Beschäftigung möglich.

Die Aufenthaltserlaubnis für die studienvorbereitenden Maßnahmen wird für max. zwei Jahre erteilt. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen die ggf. erforderlichen studienvorbereitenden Maßnahmen in der Regel abgeschlossen sein. Die gesetzlich zugelassene Ausübung einer Beschäftigung während der studienvorbereitenden Maßnahmen rechtfertigt kein Abweichen von diesem Regelzeitraum.