Mit § 18c AufenthG wurde ein Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche eingeführt. Neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel, zu denen grundsätzlich auch die eigenständige Lebensunterhaltssicherung zu zählen ist, ist lediglich die Voraussetzung eines abgeschlossenen Hochschulstudiums zu erfüllen. Damit wird der Kreis der Berechtigten für einen solchen Titel durch deren Qualifikation definiert.

Es muss sich dabei um einen anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss handeln. Soweit für einen im Ausland erworbenen Studienabschluss eine formale Anerkennung nicht vorgesehen oder nicht erforderlich ist und ein Gleichwertigkeitsverfahren nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz nicht erfolgte, ist für die Frage, ob es sich um einen (faktisch) anerkannten Studienabschluss handelt, auf die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesens bei der Kultusministerkonferenz abzustellen, die im Internet unter

http://anabin.kmk.org

öffentlich zugänglich sind (siehe unter Teil II B - Antragsteller).

Die Abfrage in ANABIN ist immer in zwei separaten Schritten:

  • in Bezug auf den Abschluss und
  • in Bezug auf die Hochschule.

Bei der Bewertung der Abschlüsse kennt ANABIN drei Äquivalenzklassen:

  • bedingt vergleichbar,
  • entspricht und
  • gleichwertig

"Bedingt vergleichbar" verweist darauf, dass bereits auf formaler Ebene Unterschiede zu dem entsprechenden deutschen Bildungsabschluss bestehen. Dies ist z.B. bei Abschlüssen der Fall, die im Herkunftsstaat auf Hochschulebene absolviert wurden, in Deutschland aber nur an Berufsfachschulen angeboten werden. "Gleichwertig" bedeutet, dass im Vergleich zur deutschen Qualifikation keine wesentlichen Unterschiede feststellbar sind. "Entspricht" ist eine neutrale Einstufung, die aussagt, dass der ausländische Abschluss formal einem deutschen Abschluss zugeordnet werden kann, über die Gleichwertigkeit wird keine Aussage getroffen.

Es ist zudem festzustellen, ob die ausländische Hochschule in Deutschland anerkannt ist. Mit Hilfe der Informationen im Bereich "Institutionen" kann festgestellt werden, ob es sich bei einer Einrichtung, an der ein Abschluss erworben wurde, um eine Hochschuleinrichtung handelt oder nicht. Die Institutionen sind, sofern von Bedeutung, mit ihrer Historie und den eventuell existierenden alternativen Bezeichnungen dokumentiert. So ist es möglich, auch Institutionen aufzufinden, die es zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gibt oder die ihren Namen geändert haben. Darüber hinaus können Institutionen recherchiert werden, für die mehrere Bezeichnungen gebräuchlich sind.

Die Einrichtungen sind in Gruppen, den sogenannten "Institutionstypen", zusammengefasst und mit einem bestimmten "Status" versehen. Am Status kann abgelesen werden, ob eine Institution als Hochschule betrachtet werden kann oder nicht. Der Status einer Institution kann H+, H- und H+/- sein.

H+ bedeutet, dass die betreffende Institution in ihrem Sitzland als Hochschule anerkannt ist und auch in Deutschland als Hochschulinstitution betrachtet wird. H- bedeutet, dass die Anerkennung/Akkreditierung im Herkunftsstaat fehlt und/oder keine Einstufung als Hochschule in Deutschland erfolgen kann. H+/- kennzeichnet Institutionen, für die keine eindeutige Aussage getroffen werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn an einer Institution bestimmte Studiengänge angeboten werden, die dem Hochschulbereich angehören, während andere nach Dauer und Niveau darunter liegen oder nicht akkreditiert sind. In solchen Fällen ist die Prüfung des einzelnen Abschlusses erforderlich. Ein Blick in den Kommentar zum Institutionstypus kann in diesem Zusammenhang wichtige Zusatzinformationen liefern.

Bei Ärzten erfolgt mit der Erteilung der Approbation die Bestätigung der Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss. Bei erteilter Berufserlaubnis (Approbation) nach § 3 Bundesärzteordnung oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 5 Bundesärzteordnung ist daher in Bezug auf die aufenthaltsrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen für die Blaue Karte EU von einer Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss auszugehen.

Der Aufenthaltstitel ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. In der Regel soll ein Visum für diesen Zeitraum erteilt werden, soweit der Ausländer nicht ausdrücklich einen kürzeren Aufenthaltszeitraum beantragt hat. Der Aufenthaltstitel kann nicht über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden. Auch ist es nicht möglich, direkt nach der Ausreise mit diesem Aufenthaltstitel wieder zum selben Zweck einzureisen. § 18c Absatz 2 AufenthG sieht vor, dass sich der Ausländer mindestens so lange wieder im Ausland aufhalten muss, wie er sich zuvor mit dem Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufgehalten hat.

Der Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit. Eine Erwerbstätigkeit mit diesem Aufenthaltstitel kann aufgrund dieser Regelung auch nicht erlaubt werden. Der Aufenthaltstitel berechtigt auch nicht zur Durchführung einer Probearbeit, weil dies nach dem geltenden Arbeitsrecht einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit entspricht, da mit der Arbeitsleistung bereits ein Bezahlungsanspruch ausgelöst wird.

Eine Erwerbstätigkeit kann erst mit dem Übergang zu einem Aufenthaltstitel nach den §§ 17, 18, 19, 19a, 20 oder 21 AufenthG erlaubt werden, wenn ein der Qualifikation angemessener Arbeitsplatz gefunden wurde oder die Voraussetzungen zur Aus-übung einer selbstständigen Tätigkeit vorliegen. Eine Ausreise ist vor Erteilung eines dieser Titel aufgrund der Regelung von § 39 Nummer 1 AufenthV nicht erforderlich.

Mit § 18c Abs. 3 AufenthG werden Inhaber eines Aufenthaltstitels für einen anderen Aufenthaltszweck als dem der Erwerbstätigkeit von dem Erwerb dieses Aufenthaltstitels ausgeschlossen. Damit kann § 39 Nr. 1 AufenthV zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG nur in den Fällen Anwendung finden, in denen der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18 bis 21 AufenthG ist. Ausgeschlossen ist auch die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Arbeitsplatzsuche an Ausländer, die sich nach Artikel 1 Absatz 2 i.V.m. Anhang II EG-VisaVO visumfrei im Bundesgebiet aufhalten. Dagegen kann den Staatsangehörigen eines in § 41 AufenthV genannten Staates nach visumfreier Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG für sechs Monate erteilt werden.

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV bedarf die Erteilung des Visums nach § 18c AufenthG auch für Zeiträume über drei Monate nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde.

Für diese gesetzliche Regelung wurde in der Anlage zur AZRG-DV der entsprechende Speichersachverhalt geschaffen.