Die Vorschrift entsprach in vollem Umfang dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.02.2003 (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz - BT-Drucks. 15/420 v. 07.02.2003).
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz - BT-Drucks. 15/420 v. 07.02.2003 (911.04 kB)
Abs. 1 wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (so genanntes Richtlinienumsetzungsgesetz) vom 19.08.2007 um den Satz 2 ergänzt, der lediglich klarstellenden Charakter hat.
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (8.14 MB)
Die Passpflicht ist vor der Verpflichtung über einen Aufenthaltstitel, zu verfügen wohl die grundlegendste Pflicht im Ausländerrecht (s.a. Wenger in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. § 3 Rn 3), was auch an der Stellung im Normengefüge mit „§ 3“ deutlich wird. Die Bedeutung wird zudem durch Art. 5 Abs. 1 a SGK als erstrangige Einreisevoraussetzung unterstrichen. Die Passpflicht ist völkergewohnheitsrechtlich verankert und gibt dem ausstellenden Gebietsstaat die Möglichkeit für sein Staatsvolk die Personalhoheit auszuüben. Damit kann zugleich die Zuordnung der Passinhaber zum Staat erfolgen, so dass völkerrechtswidrige Beeinträchtigungen bei mangelnder Zurechenbarkeit abgewehrt werden können. Der Pass ist ein Identitäts- und Grenzübertrittsdokument, das durch den Staat in erster Linie eigenen Staatsangehörigen ausgestellt wird. Jedoch können auch fremden Staatsangehörigen oder Staatenlosen Pässe ausgestellt werden (Fremdenpässe). Falls der Pass keine dahingehenden Einschränkungen enthält, berechtigt er zur Ausreise und zur Rückkehr. Zugleich erklärt der ausstellende Staat nach allgemeiner Auffassung mit der Passausgabe seine Bereitschaft zur Gewährung diplomatischen und konsularischen Schutzes und zur Rückübernahme des Inhabers jedenfalls während der Gültigkeit des Passes. Pässe (lat. passus = Durchgang) waren ursprünglich Geleitbriefe im Mittelalter, die den Inhaber dem Schutz und der wohlwollenden Behandlung der Behörden empfahlen. Erst in der weiteren Entwicklung zur Zeiten des dreißigjährigen Krieges erlangte der Pass zunehmend die Bedeutung als Kontroll- und Steuerungselement im Bereich des Aufenthaltes sowie später als Reiseerlaubnisschein und qualifiziertes Identitätsdokument (ausführlich Jansen, ZAR 1998, 70). Im deutschen Raum wurde der Pass erst Anfang des 19. Jahrhunderts aus sicherheitspolitischen Erwägungen im Rahmen des Passzwangs eingeführt (z. B. Allgemeines Passreglement für gesamte Königlich-Preußische Staaten vom 20.03.1813).
Der Pass muss gültig und anerkannt (dazu Rn 5) sein.
Der notwendige Inhalt eines Passes ist nicht näher bestimmt, sondern ergibt sich aus dessen Zweck und der allgemeinen Staatenpraxis (Jansen, a.a.O.; Maor, ZAR 2005, 222.).
Daher muss der Pass zumindest die folgenden Angaben enthalten:
Weitere Vorgaben erfolgen nach Maßgabe der VO (EG) Nr 444/2009 v 28.05.2009 zur Änderung der VO (EG) Nr 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (EG-Passverordnung).