I. Entstehungsgeschichte
II. Unterrichtungspflicht
III. Verwaltungsvorschriften

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I. Entstehungsgeschichte

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Die Vorschrift wurde mit dem UmsGes2011 (BT-Drucks. 17/5470 v. 12.04.2011) neu eingefügt. Der neue § 73a enthält die erforderlichen Anpassungen an Art. 31 VK. Demnach kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass er nachträglich über die von den Konsulaten anderer Mitgliedstaaten an Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten oder an bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen dieser Staaten erteilten Visa unterrichtet wird.

II. Unterrichtungspflicht

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Nach Art. 31 VK (Unterrichtung der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten) kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass seine zentralen Behörden über die von den Konsulaten anderer Mitgliedstaaten an Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten oder an bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen dieser Staaten erteilten Visa unterrichtet werden; dies gilt nicht im Falle von Visa für den Flughafentransit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung bzw. die Rücknahme der Verpflichtung zu einer solchen Unterrichtung mit, bevor dies anwendbar wird. Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt auch im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort in dem betreffenden Konsularbezirk. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen. Abs. 1 S. 1 legt die Ermächtigungsgrundlage zur innerstaatlichen Übermittlung und Nutzung der Daten zu den von den Mitgliedstaaten erteilten Visa zur Prüfung von Sicherheitsbedenken fest.

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Abs. 1 S. 2 schafft ergänzend zur Regelung betreffend die von den Mitgliedstaaten erteilten Visa nach S. 1 die Ermächtigungsgrundlage zur Übermittlung von Daten zu durch die deutschen Auslandsvertretungen erteilten Visa (als nationales Korrelat zum Verfahren nach Art. 31 VK). Zur Vermeidung von Doppelübermittlungen wird dies auf die Fälle eingeschränkt, die nicht bereits von dem Beteiligungsverfahren vor Visumerteilung nach § 73 Abs. 1 u. 3 erfasst sind (s. dort).

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Die gemäß Abs. 1 S. 2 zu übermittelnden Daten umfassen Angaben zum Visum sowie zur Person, der das Visum erteilt wurde. Angaben zum Einlader und zu Personen, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhaltes garantieren, oder die zu sonstigen Referenzpersonen bei der Antragstellung im Inland erhoben wurden, werden hingegen im Unterschied zur Regelung in § 73 I, wonach (im Einklang mit Art 22 VK) sämtliche im entscheidungsvorbereitenden Verfahren erhobenen Daten übermittelt werden, nicht übermittelt.

III. Verwaltungsvorschriften

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Nach Abs. 2 bestimmte das BMI im Benehmen mit dem AA und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch nicht veröffentlichte allgemeine Verwaltungsvorschrift (VS-NfD), in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung des Abs. 1 Gebrauch gemacht wurde und schreibt diese Verwaltungsvorschrift aktuell fort (vgl. hier zu bei § 73 Rn. 32 f.).

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