I. Entstehungsgeschichte

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Die Vorschrift wurde durch das Gesetz (Gesetzentwurf BT-Drucks. 17/4401 v. 13.01.2011; BGBl. I Nr. 33, S. 1266 v. 30.06.2011) zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften m.W.v. 01.07.2011 neu eingefügt.
Aus systematischen Gründen wurde die neue Vorschrift in Kapitel 7 Abschnitt 4 eingefügt.

II. Daten aufgrund erkennungsdienstlicher Maßnahmen

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Zu Abs. 1
Aufgrund der verfassungsrechtlichen Relevanz wurde eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die in den §§ 8 und 17 der Integrationskursverordnung enthaltenen Datenübermittlungs- und Verarbeitungsregeln in das AufenthG aufgenommen. Eine Übermittlung von Daten durch das BAMF an die Staatsangehörigkeitsbehörden ist notwendig, um in Zweifelsfällen verifizieren zu können, dass die für die Einbürgerung erforderlichen ausreichenden Kenntnisse der deutsche Sprache vorliegen bzw. ob die Voraussetzungen für die Verkürzung der Einbürgerungsfrist vorliegen. Durch diese Regelung soll keine neue Datenübermittlungspflicht eingeführt, sondern die auf der Grundlage der §§ 31 und 32 des StAG bereits bisher mögliche Datenübermittlung weiterhin ermöglicht werden.

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Zu Abs. 2
Die Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) hat die zentrale Aufgabe, in Hilfesysteme zu vermitteln, den Integrationsverlauf zu begleiten und den Erfolg ihrer eingeleiteten Maßnahmen zu überprüfen (langfristige Wirkungen). Zur Ausübung ihrer gesetzlichen Verpflichtung bedient sich das BAMF öffentlicher und privater Träger. Die Verpflichtung zur Prüfung der zweckgemäßen Verwendung der Mittel durch das BAMF ergibt sich aus den §§ 23, 44 der BHO, die Verpflichtung zur Prüfung einer projektbezogenen Erfolgskontrolle aus Nr. 10, 11, 11a der VwV zu § 44 BHO. Die projektbezogene Erfolgskontrolle gewährleistet, dass die Beratungsleistungen den Vorgaben der Förderrichtlinien des BMI entsprechend durchgeführt und die darin vorgegebenen mit der Förderung verbundenen Förderziele erreicht und erforderliche steuernde Eingriffe umgesetzt werden können. Die Datensätze werden pseudonymisiert erfasst und als aggregierte Daten übermittelt (aggregierte Daten sind Sammelangaben über Personengruppen, die nicht einer Person zugeordnet werden können). Für stichprobenartige Vor-Ort- Prüfungen werden pseudonymisierte Daten von den Trägern zur Verfügung gestellt. Im Übrigen gelten für die privaten und öffentlichen Träger die jeweils einschlägigen datenschutzgesetzliche Regelungen.

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Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften wurde auch das FreizügG/EU geändert. Die Ergänzung des FreizügG/EU war erforderlich, da § 88a Abs. 1 S. 1, 3 und 4 in Teilen Unionsbürger einbezieht, die nach § 11 Abs. 1 S.1 FreizügG/EU i.V.m. § 44 Abs. 4 an Integrationskursen teilnehmen können. Ein neuer Regelungsgehalt im Vergleich zum geltenden Recht in der Integrationskursverordnung wird dadurch nicht geschaffen. Die Anpassung erfolgt entsprechend der Anwendbarkeitsregel in § 2 der Integrationskursverordnung für Unionsbürger, da aufgrund der verfassungsrechtlichen Relevanz eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die jetzt schon in den §§ 8 und 17 der Integrationskursverordnung enthaltenen Datenübermittlungs- und Verarbeitungsregeln in das AufenthG aufgenommen werden musste (vgl. BT-Drucks. 17/4401, S. 12).

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