I. Entstehungsgeschichte

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Die Vorschrift stimmt mit dem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 15/420 S. 31) überein. Aufgrund des Vermittlungsverfahrens wurde nur in Abs. 1 S. 2 die Angabe „und 3“ durch „bis 3“ ersetzt. Dieselbe Änderung erfolgte im März 2005 in Abs. 3 S. 1 (Art. 1 Nr. 57, Änderungsgesetz v. 14. 3. 2005, BGBl. I 721). Mit dem AuslRÄndG 2007 (Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher und asylrechtlicher Richtlinien der EU v. 19. 8. 2007 (BGBl. I 1970) wurde in S. 1 nach dem Wort „gewonnenen“ die Worte „und nach § 73 übermittelten“ aufgenommen. Damit wurde die Bestimmung um Regelungen zum Konsultationsverfahren erweitert.

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II. Daten aufgrund erkennungsdienstlicher Maßnahmen

Der Vorschrift liegen die Bestimmungen des § 49 über ED-Maßnahmen zugrunde. § 89 regelt das Verfahren der Auswertung und anderweitigen Nutzung, Aufbewahrung und Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen, der über § 49 gewonnenen Daten und nicht deren Anfertigung/Erhebung (Hailbronner, a.a.O., § 89 Rn. 1). Sie trifft ähnliche Regelungen über die Amtshilfe des BKA bei ED-Maßnahmen und die Behandlung von dabei gewonnenen Daten wie § 13 AsylVfG. Datenschutzrechtlich erfolgt eine Auftragsdatenverarbeitung i.S.d. § 11 Abs. 1 BDSG (HK-AuslR/Hilbrans, a.a.O., § 89 Rn. 2). Personenbezogene steuerliche Daten sind solche, die einem Amtsträger in einer Steuersache bekannt geworden sind. Die Amtshilfe des BKA besteht in dem Vergleich der übermittelten mit den bei ihm vorhandenen Unterlagen zum Zwecke der Feststellung der Identität einschließlich Staatsangehö-rigkeit. Für Freizügigkeitsberechtigte gilt diese Bestimmung nicht (vgl. § 11 Abs. 1 S, 1 FreizügG/EU). Durch § 49 Abs. 8 und 9 dient die Norm auch der Umsetzung der EURODAC-VO (zu AFIS vgl. Bäumler, Datenschutz für Ausländer, NVwZ 1995, 241; vgl. auch § 5 AsylZBV).

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In Ergänzung der bisherigen Regelung wurde mit dem AuslRÄndG 2007 eine Regelung zur Identitätsprüfung anhand der biometrischen Daten i.R.d. Konsultationsverfahrens nach § 73 aufgenommen. Durch einen Abgleich der im Visumverfahren erhobenen biometrischen Daten des Antragstellers mit den im BKA geführten zentralen Datenbanken können die zu einer Person bekannten Aliasidentitäten festgestellt werden. Dies ist ein notwendiger Zwischenschritt i.R.d. Konsultationsverfahrens, da nur auf diesem Wege eine umfassende Überprüfung der Visumantragsteller durch Sicherheitsbedenken unter Einbeziehung eventueller Aliasidentitäten sichergestellt werden kann. Die Überprüfung der vorgenannten biometrischen Merkmale kann nur das BKA zur Unterstützung und Vorbereitung der Überprüfung durch die anderen Sicherheitsbehörden in Amtshilfe durchführen.

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Getrennte Aufbewahrung der nach § 49 Abs. 2 und Abs. 3- 5 oder 7 gewonnenen Unterlagen beim BKA und Vernichtung nach Zweckerfüllung (so auch HK-AuslR/Hilbrans, a.a.O., § 89 Rn. 6) sind notwendige Folgerungen aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Damit wird sichergestellt, dass die Unterlagen (vor allem Fingerabdruckblätter) nur für ausländerrechtliche Zwecke und solche nach Abs. 3 genutzt werden. Sprachaufzeichnungen (§ 49 Abs. 7) sind keine Identitätssichernde Maßnahmen. Die Bestimmung der äußersten Grenze der Aufbewahrung bei Beantragung nationaler Visa oder Sprachaufzeichnungen (vgl. Abs. 7: 10 Jahre), öffnet Tür und Tor für eine anlasslose Vorratsspeicherung, bei der die Gefahr der Verfassungswidrigkeit wegen der nicht fachlich zu rechtfertigenden Aufbewahrungsfrist besteht, die auch nicht durch die Begründung des Gesetzentwurf durch den Gesetzgeber entkräftet werden konnte (Weichert, a.a.O., § 89 Rn. 16 m.w.N.; BT-Drucks. 14/7386, S. 59; HK-AuslR/Hilbrans, a.a.O., § 89 Rn. 8).

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Außer der Identitätssicherung sind als weitere Zwecke auch die Strafverfolgung und die polizeiliche Gefahrenabwehr zugelassen (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Innerhalb dieser Bereiche dürfen nur die Feststellung der Identität und die Zuordnung von Beweismitteln verfolgt werden. Andere Zwecke sind nicht zugelassen. Das BKA darf die Unterlagen den zuständigen Behörde nur für die erforderliche Zeit überlassen und muss sie danach zurückfordern. Rechtswidrig erhobene Daten dürfen weder genutzt noch übermittelt werden (BVerfGE 113, 29).

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Die Einschränkung der Vernichtung zugunsten laufender Strafverfahren ist klar und vertretbar. Unverhältnismäßig kann die weitere Aufbewahrung aber sein, wenn sie zur Abwehr einer Gefahr für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgt; denn dieser Tatbestand ist weit gespannt. Zu beachten ist schließlich auch hier die durch Abs. 3 limitierende Begrenzung der erlaubten Zweckänderung (Schriever-Steinberg, ZAR 1991, 66).

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