I. Entstehungsgeschichte

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Die Vorschrift die mit dem AuslRÄndG 2007 (Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher und asylrechtlicher Richtlinien der EU v. 19. 8. 2007 (BGBl. I 1970)) eingeführt wurde, entsprach dem Gesetzentwurf.

II. Meldepflicht der Ausländerbehörde

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Zwischen den Zahlen der amtlichen Statistiken über die ausländische Bevölkerung aus der Ausländerstatistik, die aus dem AZR erstellt wird, und der Bevölkerungsfortschreibung, die auf Angaben aus den Melderegistern der Meldebehörden und von den Standesämtern beruhen, bestehen seit Jahren erhebliche Abweichungen (BT-Drucks. 16/5095, 196). Dies betrifft insbesondere die regionale Aufgliederung der Daten nach Bundesländern. Die Gründe liegen im Wesentlichen in den unterschiedlichen Berichtswegen beider Statistiken sowie der unterschiedlichen Verarbeitung der sog. Bewegungsfälle (Geburten und Sterbefälle, Zu- und Fortzüge, Staatsangehörigkeitswechsel).

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§ 90 a schloss eine Lücke in den bestehenden Verpflichtungen zur gegenseitigen Unterrichtung der Meldebehörden und der Ausländerbehörde. Zuvor waren nur die Meldebehörden verpflichtet, die Ausländerbehörde über den Aufenthalt von Ausländern zu informieren (§ 72 AufenthV), während die Ausländerbehörde nur verpflichtet waren, die Meldebehörde bei konkreten Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten zu unterrichten (§ 4 a Abs. 3 MRRG).

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Die Regelung in § 90 a geht über die Regelung des § 4 a Abs. 3 MRRG hinaus, da es hier nicht darauf ankommt, bei konkreten Anlässen unrichtige oder unvollständige Daten von den Ausländerbehörde an die Meldebehörde zu übermitteln, sondern dass eine eigene Unterrichtungsverpflichtung der Ausländerbehörde bei melderechtlich relevanten Vorgängen gegenüber den Meldebehörde festgeschrieben wird. Übermittlungswürdig sind aus Datenschutzgründen auch hier keine Vermutungen oder vage, nicht belegbare Einschätzungen, sondern ausschließlich Tatsachen (HK-AuslR/Hilbrans, a.a.O., § 90a, b Rn. 3).

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Bei Unklarheiten wird eine Befragung seitens der Ausländerbehörde gegenüber dem Ausländer erforderlich sein, ohne dass dieses ausdrücklich vorgesehen wäre. Die Grenzen der Mitwirkungspflicht liegen jedoch nur in dem Umfang der gesetzlichen Mitwirkungspflichten (vgl. § 82); vgl. ders. Rn. 2. Eine Abmeldebefugnis von Amts wegen enthält die Vorschrift für die Ausländerbehörde nicht (§ 4a Abs. 1 MRRG).

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