I. Entstehungsgeschichte

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Die Vorschrift die mit dem AuslRÄndG 2007 (Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU v. 19. 8. 2007 (BGBl. I 1970) eingeführt wurde, entsprach dem Gesetzentwurf.

II. Datenaustausch mit der Meldebehörde

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Zwischen den Zahlen der amtlichen Statistiken über die ausländische Bevölkerung aus der Ausländerstatistik, die aus dem Ausländerzentralregister erstellt wird, und der Bevölkerungsfortschreibung, die auf Angaben aus den Melderegistern der Meldebehörden und von den Standesämtern beruhen, bestehen seit Jahren erhebliche Abweichungen. Dies betrifft insbesondere die regionale Aufgliederung der Daten nach Bundesländern. Die Gründe liegen im Wesentlichen in den unterschiedlichen Berichtswegen beider Statistiken sowie der unterschiedlichen Verarbeitung der sog. Bewegungsfälle (Geburten und Sterbefälle, Zu- und Fortzüge, Staatsangehörigkeitswechsel).

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§ 90 b regelt im Rahmen der Qualitätskontrolle (Hailbronner, a.a.O., § 90 b, Rn. 1) den für eine umfassende Datenpflege notwendigen gegenseitigen Datenaustausch zwischen Ausländerbehörde und Meldebehörde, um Differenzen zwischen den Datenbeständen zu erkennen und zu bereinigen. Dieser Abgleich erfolgt jährlich und anlassunabhängig. Damit geht diese Regelung ebenfalls über § 4 a Abs. 3 MRRG hinaus, da es hier zunächst um das Erkennen von falschen oder unvollständigen Daten geht. Der Abgleich kann zwar automatisiert erfolgen, hat jedoch seine Grenzen, wo aufgrund von inhaltlichen Abweichungen eine manuelle Nachprüfung erfolgen muss (HK-AuslR/Hilbrans, a.a.O., § 90 a, b, Rn. 4).
Die Notwendigkeit der Datenpflege ergibt sich aus Folgendem (ausf. BT-Drucks. 16/5065 S. 196 f.):

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– Der Bundesrechnungshof hat die Bundesregierung mehrfach aufgefordert, Maßnahmen zu einer Reduzierung der Abweichungen in der Ausländerstatistik, insbesondere bezüglich der vorhandenen Differenzen bei den Zahlen zu den in Deutschland aufhältigen Ausländer zwischen dem AZR und der Bevölkerungsfortschreibung, vorzunehmen. Ohne einen regelmäßigen Datenabgleich zwischen Ausländerbehörde und den Meldebehörde kann diese Forderung nicht erfüllt werden.

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– Die Wahlkreiskommission berichtet auf Basis der Zahlen der Bevölkerungsfortschreibung über Änderungen der Bevölkerungszahl und die sich daraus ergebenden notwendigen Änderungen der Wahlkreiseinteilung, wobei bei der Ermittlung der Bevölkerungszahl die Ausländer unberücksichtigt bleiben (§ 3 BWG). Es ist Aufgabe der Bundesregierung, dafür zu sorgen, dass die Empfehlungen der Wahlkreiskommission auf eindeutigen amtlichen Daten beruhen. Basierend auf der Ausländerstatistik und auf der Bevölkerungsfortschreibung entstehen in sich widersprüchliche Angaben über den Anteil der ausländischen Bevölkerung an der Bevölkerung insgesamt und damit auch sich widersprechende Angaben über die deutsche Bevölkerung. Das macht die Empfehlungen der Wahlkreiskommission angreifbar.

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– Der Zensustest hat gezeigt, dass trotz der im Zensustestgesetz geregelten Maßnahmen nach wie vor eine Übererfassungsrate von 2,3 Prozent und eine Fehlbestandsrate von 1,7 Prozent besteht, so dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Qualität der Melderegister zu verbessern. Der Datenabgleich zwischen den Ausländerbehörde und den Meldebehörde ist eine dieser Maßnahmen zur Ertüchtigung der Melderegister.

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