I. Entstehungsgeschichte

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Die Vorschrift wurde mit dem RichtlinienumsetzungsG 2011 (Gesetz v. 22.11.2011, BGBl. I 2258 m.W.v. 26.11.2011) neu eingefügt und entspricht der Fassung der Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss); BT-Drucks. 17/6497, S. 15.

II. Zweck der Vorschrift

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In Abs. 1 wird geregelt, dass Daten im Visumverfahren von den Auslandsvertretungen an die im Visumverfahren beteiligten Behörde und v. diesen zurück an die Auslandsvertretungen automatisiert über eine vom Auswärtigen Amt betriebene technische Vorrichtung zur Unterstützung des Visumverfahren übermittelt werden. Die technische Vorrichtung soll die vollständige, korrekte und fristgerechte Übermittlung der Visumdaten sicherstellen. Die Daten sollen zu diesem Zweck in der technischen Vorrichtung gespeichert werden.

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Aufgrund verschiedener nationaler und europäischer Regelungen können die Auslandsvertretungen über einen Visumantrag i.d.R. erst dann entscheiden, wenn weitere Behörden beteiligt wurden. Jährlich werden von den deutschen Auslandsvertretungen über zwei Millionen Visumanträge bearbeitet. Die vorgesehene Übermittlung von Visumdaten über die technische Vorrichtung im Auswärtigen Amt zur Beteiligung weiterer Behörden bietet daher – im Gegensatz zum Papierverfahren – die Möglichkeit, ein aufwändiges und kompliziertes Verfahren zügig abzuwickeln und gleichzeitig die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen. Es liegt daher im überwiegenden Allgemeininteresse, die Datenübermittlung im Visumverfahren auf dem beschriebenen Weg durchzuführen. Auch der Visumantragsteller hat ein großes Interesse daran, dass über seinen Antrag auf Erteilung eines Visums zeitnah entschieden wird, so dass bei dem beschriebenen Verfahren auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

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Die Auslandsvertretungen sind nicht unmittelbar und jeweils einzeln mit den im Visumverfahren zu beteiligenden Stellen verbunden. Eine einzelne Anbindung jeder Auslandsvertretungen an jede beteiligte Behörde könnte die Sicherheit der Daten nicht genauso gewährleisten wie eine Übermittlung über die technische Vorrichtung im Auswärtigen Amt und wäre zudem nicht nur aufwändig, sondern auch kostenintensiv. Daher soll die Übermittlung über die technische Vorrichtung im Auswärtigen Amt, die mit den Auslandsvertretungen verbunden ist, erfolgen. Hierdurch wird die Übermittlung der Anfragen und Antworten der im Visumverfahren zu beteiligenden Stellen sichergestellt.

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Abs. 2 regelt den engen Rahmen, in dem die Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten ist nur zur rechtmäßigen Erfüllung des in Abs. 1 S. 1 und 2 genannten Zwecks zulässig.

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Abs. 3 regelt die Löschfristen für die in der technischen Vorrichtung gespeicherten Daten. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zu dem in Abs. 1 S. 1 und 2 vorgesehenen Zweck nicht mehr benötigt werden. Sie sind spätestens zu löschen, wenn das Visum erteilt oder versagt oder der Visumantrag zurückgenommen wurde. Hierdurch wird konkretisiert, zu welchem Zeitpunkt die Daten in der technischen Vorrichtung spätestens nicht mehr benötigt werden.

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