I. Entstehungsgeschichte

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Die Vorschrift war in dem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 15/420) nicht enthalten. Sie wurde erst aufgrund des Vermittlungsverfahrens (BT-Drucks. 15/3479 S. 11 f.) eingefügt. Durch das AuslRÄndG 2007 (Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU v. 19. 8. 2007 (BGBl. I 1970) wurde § 91 a Abs. 2 Nr. 1 a und d neu gefasst. Buchst. a enthielt folgende Regelung: „die Personalien (Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehöriger, letzter Wohnort im Herkunftsland, Herkunftsregion sowie freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit)“. Buchst. d lautete: „Angaben zu seinen Identitäts- und Reisedokumenten (Art, Nummer, ausstellende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer).“

II. Allgemeines

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Mit dieser Vorschrift wird ein Register für Ausländer eingerichtet, die aufgrund eines EU-Beschlusses nach der RL 2001/55/EG („Massenzustrom-RL“; ABl.EG L 212/12 v. 07.08.2001; §§ 42 f. AufenthV) gemäß § 24 aufgenommen werden sollen.

III. Datenübermittlung und -speicherung

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In Abs. 2 sind die Daten aufgeführt, die beim BAMF als Registerbehörde gespeichert werden sollen. Zu deren Übermittlung sind Ausländerbehörde und Auslandsvertretungen verpflichtet, bei denen die aufzunehmenden Personen die Erteilung eines entsprechenden Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die Weitergabe der Daten an andere Stellen ist an Verwendungszwecken orientiert in Abs. 3 geregelt. Die Löschung der Daten erfolgt spätestens zwei Jahre nach Beendigung des vorübergehenden Schutzes. Der Umfang der zu speichernden Daten geht über die Richtlinien-Vorgabe hinaus, was die Angaben zu Beruf und berufliche Bildung angeht. Diese Daten werden zur Sicherstellung der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erhoben (§ 24 Abs. 6). Die Speicherung der Religionszugehörigkeit (vgl. den nicht umgesetzten Vorschlag in BR-Drucks. 224/1/07) darf nur auf Einwilligungsbasis (§ 4a BDSG) erfolgen.

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In § 91 e werden die Begriffe „Personalien“ und „Angaben zum Identitäts- und Reisedokument“ im Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 91 a bis 91 d, die der Umsetzung von drei EG-Richtlinien dienen, einheitlich geregelt. Um klarzustellen, dass in diesem Zusammenhang einheitliche entsprechende Datensätze generiert und übermittelt werden, ist mit dem AuslRÄndG 2007 die entsprechende Präzisierungen in § 91 a zugunsten der neu geschaffenen einheitlichen Regelung erfolgt.

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