I. Entstehungsgeschichte

1

Die Vorschrift war in dem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 15/420) nicht enthalten. Sie wurde erst aufgrund des Vermittlungsverfahrens (BT-Drucks. 15/3479 S. 12) eingefügt. Durch das RichtlinienumsetzungsG 2011 (Gesetz v. 22.11.2011, BGBl. I 2258 m.W.v. 26.11.2011) wurde in Nr. 2 die rechtliche Form der „Europäischen Gemeinschaften“ durch „Europäische Union“ ersetzt. Die Änderung erfolgt in Anpassung an die durch den Vertrag von Lissabon nunmehr maßgebliche Begrifflichkeit. Nach Art 1 Abs. 2 der Änderungen des Vertrags über die EU und des Vertrags über die EG tritt die EU an die Stelle der EG, deren Rechtsnachfolgerin sie ist (BT-Drucks. 17/5470, S. 51).

II. Datenübermittlung

2

Mit dieser Vorschrift wird eine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung durch das BAMF als Kontaktstelle nach Art 27 Abs. 1 RL 2001/55/EG geschaffen. Diese ist getrennt von der Registerstelle beim BAMF eingerichtet. Die Übermittlung von Daten an die genannten Stellen ist notwendig bei der Familienzusammenführung oder der Wohnsitzverlegung eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings innerhalb der EU. Drittstaaten und Drittstellen haben nach Nr. 3 ein angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten. Bestehen begründete Zweifel an der Einhaltung dieses Niveaus, ist eine Datenübermittlung datenschutzrechtlich unzulässig.