I. Entstehungsgeschichte

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Die Vorschrift, die mit dem AuslRÄndG 2007 (Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU v. 19. 8. 2007 (BGBl. I 1970) eingeführt wurde, entsprach dem Gesetzentwurf.

II. Datenaustausch aufgrund der Studenten-Richtlinie

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Der neue § 91 d regelt im Einzelnen die nach der Studenten-Richtlinie zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschenden Auskünfte und Mitteilungen. Das BAMF nimmt hierzu zentrale Funktionen beim innergemeinschaftlichen Datenaustausch - wie bei §§ 91 b und c auch - wahr.

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Abs. 1 dient der Umsetzung der Vorgaben des Art. 8 Abs. 3 RL 2004/114/EG, wonach die Behörde eines Mitgliedstaates der EU, die einem oder einer Studierenden einen Aufenthaltstitel erteilt haben, einem zweiten Mitgliedstaat, wohin sich der oder die Studierende begeben will, sachdienliche Informationen über den Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates erteilen muss (BT-Drucks. 16/5065 S. 198). Die Übermittlung ist nur auf Ersuchen möglich. Als zu übermittelnde Daten werden neben den zur Identifizierung dienenden Personalien (S. 2 Nr. 1), den Angaben zum Aufenthaltsstatus (S. 2 Nr. 2) Angaben zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren genannt (S. 2 Nr. 3), die dazu führen können, dass der zweite Mitgliedstaat aus Gründen der öffentlichen Sicherheit einen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet ablehnt, sowie andere Angaben, die in dem Ersuchen genannt sind und die im AZR gespeichert oder in der Ausländer- oder Visumakte enthalten sind (S. 2 Nr. 4). Die Angaben zu strafrechtlchen Ermittlungsverfahren dürfen nur in dem Rahmen und Umfang gemacht werden, wie in §§ 87 Abs. 4, 6, 88 Abs. 3 an die Ausländerbehörde mitzuteilen wären (Petri, in: GK-AufenthG, a.a.O., § 91d Rn. 5; vgl. HK-AuslR/Hilbrans, a.a.O., § 91 d Rn. 5). Grds. ist aber bei bereits in Deutschland erteilten Aufenthaltstiteln davon auszugehen - wenn nicht ausnahmsweise Ausweisungsgründe parallel zu einem erteilten Aufenthaltstitel vorliegen und wegen besonderer Ausweisungsschutzgründe nicht durchgreifen -, dass keine berücksichtigungsfähige Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegt. Bagatelldelikte sind insofern nicht von Art 6 Abs. 1 Buchst. d Studenten-Richtlinie erfasst (so HK-AuslR/Hilbrans, a.a.O., § 91 d Rn. 5). Soweit zur Erteilung der Auskunft der Datenbestand des AZR nicht ausreicht, kann das BAMF nach S. 3 von den Ausländerbehörde oder – wenn die Erteilung von Visa betroffen ist – den Auslandsvertretungen nähere Auskünfte verlangen. Dies kann etwa erforderlich sein, wenn die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates Angaben benötigt, die nur in der Ausländer- oder Visumakte, nicht aber im AZR gespeichert sind, wie etwa zu Auskünften, die der Ausländer bei der Beantragung des deutsche Aufenthaltstitel gegeben hat.

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Abs. 2 regelt spiegelbildlich zu Abs. 1 desselben Paragrafen die Auskunftsersuchen, die deutsche Auslandsvertretungen und Ausländerbehörde über das BAMF an andere Mitgliedstaaten der EU richten können. Die in S. 2 Nr. 1 genannten Daten dienen der näheren Identifikation des Ausländers; die Daten zum Aufenthaltstitel und zum Identitäts- und Reisedokument (Nr. 2) sollen es ermöglichen, routinemäßig Fälschungen von Aufenthaltstitel aufzudecken, indem der andere Mitgliedstaat die übermittelten Daten mit den dort gespeicherten Daten abgleichen kann (BT-Drucks. 16/5065 S. 198). Durch die in S. 2 Nr. 3 vorgesehenen Angaben zum Gegenstand und Ort des Antrags wird der Anlass der Anfrage näher bestimmt. In besonderen Fällen kann die Auslandsvertretungen oder Ausländerbehörde auch gezielte Auskünfte von anderen Mitgliedstaat anfordern, etwa wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen von Versagungsgründen vorhanden sind und der andere Mitgliedstaat hierzu möglicherweise spezifische Auskünfte erteilen könnte (BT-Drucks. 16/5065 S. 198).

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