I. Entstehungsgeschichte

II. Allgemeines

III. Täter und Teilnehmer

IV. Tathandlungen

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I. Entstehungsgeschichte

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Die Vorschrift entsprach dem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 15/420 S. 34.)

icon Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz - BT-Drucks. 15/420 v. 07.02.2003


II. Allgemeines

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Es handelt sich um Tatbestände, die durch den Tod des Geschleusten und die bandenmäßige Begehung verschärft sind. Auch in dieser Begehungsweise ist Vorsatz erforderlich. Der Gesetzgeber sah sich angesichts der zunehmenden Skrupellosigkeit in diesem Deliktfeld veranlasst, auch den Schutz des Lebens der geschleusten Ausländerinnen und Ausländer als eigenen Tatbestand zu normieren (BT-Drucks. 15/420 S. 98). Die Norm ist als Verbrechenstatbestand ausgestaltet, so dass gem. § 12 Abs. 1, § 23 StGB der Versuch stets strafbar ist und auch der Versuch der Beteiligung über § 30 StGB unter Strafe gestellt ist. Der Tod des Geschleusten braucht dabei nur fahrlässig herbeigeführt zu sein (§ 18 StGB), wobei der Tod kausale Folge des Einschleusens sein muss. Der Strafrahmen (Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren; in Abs. 2 von einem bis zu zehn Jahren) ist gegenüber § 96 erhöht und den §§ 227 Abs. 1, 235 Abs. 5 StGB angenähert.

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Abs. 2 bildet die bisherige Strafnorm des § 92 b Abs. 1 AuslG-1990 ab und stellt das gewerbs- und bandenmäßige Handeln unter Strafe.

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Durch Abs. 3 soll ein Wertungswiderspruch zwischen gewerbs- und bandenmäßiger Begehungsweise in einem minder schweren Fall und der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Begehungsweise verhindert werden (BT-Drucks. 15/420 S. 98 f.). § 73d StGB ist nach Abs. 4 anzuwenden.

III. Täter und Teilnehmer

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Täter kann jedermann sein, also sowohl Ausländer als auch Deutsche.

IV. Tathandlungen

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Die Tathandlung des Abs. 1 besteht in der vorsätzlichen Verwirklichung des § 96 Abs. 1, auch i.V.m. § 96 Abs. 4, wenn dadurch der Tod des geschleusten Ausländers wenigstens fahrlässig verursacht wird. Eine besondere kausale Verbindung ist daher durch den Tatbestand nicht gefordert. Dadurch erfüllt auch jede Todesfolge, die durch den Schleusungsvorgang eintritt den Tatbestand (z.B. Herzversagen, Unterzuckerung, Schlaganfall etc.). Jedoch gebietet es der normative Zusammenhang aus strafrechtlichen Handeln und der noch möglichen Folge dieses deliktischen Handelns, dass ein Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen dem Einschleusen und dem Todeseintritt gegeben ist (vgl. Storr, Wenger, Eberle, Albrecht, Harms § 97 AufenthG, Rn. 5; Stoppa, a.a.O., § 97 Rn. 5). Die Todesfolge darf dabei nicht völlig fern liegen; eines konkreten Risikos bedarf es hingegen nicht (mögliche Handlungen gegenüber den Geschleusten: z.B. Liegenlassen der erschöpften Person bei eisiger Kälte, Einschweißen oder Einschließen in Transportbehältnissen, Lkw-Chassis oder -Aufbauten oder Containern im Lkw-, Schiff- oder Luftfrachtbereich, so dass die Personen, erfrieren, ersticken, verhungern oder verdursten können, bzw. durch Hitzschlag zu Tode kommen können).

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Eine rechtfertigende Einwilligung des Geschleusten in die Tathandlung vermag die Verantwortung aus dieser gefahrengeneigten Tätigkeit nicht zu bewirken.

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Die Beihilfehandlung zu einer einfachen unerlaubten Einreise (§ 95 AufenthG, § 27 StGB) kann zu einem Tötungsdelikt führen (fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB), wenn eine Garantenstellung für das Leben des Verstorbenen sich aus einem gefahrerhöhenden Vorverhalten ergeben sollte (vgl. BGH, U. v. 04.12.2007 – 5 StR 324/07 –, Rn. 24). Durch das Vorverhalten muss eine über die bloße Erfolgsursächlichkeit und Pflichtwidrigkeit hinausgehende nahe Gefahr für den Schadenseintritt geschaffen werden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).

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Abs. 2 besteht in einer Kumulation der banden- und der gewerbsmäßigen Verwirklichung des § 96 Abs. 1 (siehe dort) hin zu einem Verbrechenstatbestand. Der Versuch ist strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB).

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