Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Keiner Zustimmung bedarf nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschV die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einem inländischen Hochschulabschluss.

Die Auslegung des in der Beschäftigungsverordnung nicht näher bestimmten Begriffs der qualifikationsangemessenen Beschäftigung muss sich nach dem Regelungskontext des § 2 BeschV an dem Ziel der im Jahre 2013 neugefassten Verordnung orientieren, im Interesse der Sicherung der Fachkräftebasis Deutschlands gut ausgebildeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Zuwanderung zur Ausübung einer Beschäftigung zu erleichtern (BR-Drs. 182/13, S. 1). Der damit gewünschten Offenheit des Zugangs qualifizierter Ausländerinnen und Ausländer zum deutschen Arbeitsmarkt muss bei der Anwendung der Regelung Rechnung getragen werden (vgl. Sächs. OVG, B. v. 29.04.2016 – 3 B 53/16 – juris, Rn. 5).

Weiter ist zugrunde zu legen, dass eine Hochschulausbildung typischerweise auch dem Erwerb wissenschaftlicher Methodik und fächerübergreifender Befähigung dient. Es erscheint deshalb, insbesondere wenn die Ausländerin oder der Ausländer nicht in einem reglementierten Beruf tätig werden soll, sachgerecht, unabhängig von der Fachrichtung des Studiums auch solche Tätigkeiten als qualifikationsangemessen anzusehen, bei denen die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden (OVG B-B, B. v. 12.01.2018 – OVG 2 S 47.17 – juris, Rn. 4; vgl. dahingehend Offer/Ewald in: Offer/Mävers, BeschV, 2016, § 2 Rn. 27).

Fraglich ist, inwieweit darauf abgestellt werden muss, dass die Tätigkeit üblicherweise einen akademischen Abschluss erfordert, und ggf., anhand welcher weiterer Kriterien die Angemessenheit zu beurteilen ist. Es dürfte regelmäßig angezeigt sein, die Angemessenheit an der tatsächlichen Arbeitsmarktlage, d.h. nicht nur daran zu orientieren, welche Berufsbilder sich theoretisch an das erfolgreich abgeschlossene Studium anschließen könnten. Dazu kann gehören, dass eine zeitweilige unterwertige Beschäftigung hingenommen wird, wenn anders eine angemessene „Aufstiegsposition" nicht erreicht werden kann (OVG B-B, B. v. 12.01.2018 – OVG 2 S 47.17 – juris, Rn. 4).