§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG hat den zuvor geltenden Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG übernommen. Der schon in dieser Regelung enthaltene Begriff der „Interessen der Bundesrepublik Deutschland" war inhaltlich identisch mit dem in § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 normierten Begriff „Belange der Bundesrepublik Deutschland", auf welche Generalklausel als Grundsatz weiterhin nicht verzichtet werden sollte (amtliche Begründung zum Ausländergesetz, BT-Drs. 11/6321, S. 56). Der in § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 enthaltene Begriff „Belange" wurde weit ausgelegt (BVerwG, U. v. 27.09.1978 – 1 C 79.76 –, BVerwGE 56, 246 [248]; U. v. 30.01.1979 –1 C 56.77 –, BVerwGE 57, 252 [254]). § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG enthielt sogar – wie nunmehr auch § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG – insoweit eine strengere Regelung als § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965, als schon eine Gefährdung der Interessen (bzw. Belange) der Bundesrepublik Deutschland ausreichte; es war nicht mehr erforderlich, dass die Anwesenheit des Ausländers Belange des Staates beeinträchtigte. Allerdings gehören nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. amtliche Begründung zum Aufenthaltsgesetz, BT- Drs. 15/420, zu § 5 S. 70) nunmehr zu den öffentlichen Interessen im Gegensatz zum Ausländergesetz nicht mehr eine übergeordnete ausländerpolitische einseitige Grundentscheidung der Zuwanderungsbegrenzung oder der Anwerbestopp. Stattdessen ist Ziel der Anwendung der ausländerrechtlichen Instrumentarien eine flexible und bedarfsorientierte Zuwanderungssteuerung. Dabei können je nach bestehender Zuwanderungs- und Integrationssituation Interessen der Zuwanderungsbegrenzung wie auch der gezielten Zuwanderung im Vordergrund stehen. Um die notwendige Flexibilität zu erhalten, erfolgt mit der Regelung abgesehen von dem Interesse an Zuwanderungssteuerung keine übergeordnete Festlegung. Der Begriff der Interessen der Bundesrepublik Deutschland umfasst hiernach unter Berücksichtigung dieser Neuorientierung der Ausländerpolitik in einem weiten Sinne sämtliche öffentlichen Interessen. Dabei zählen zu den öffentlichen Interessen im Sinn dieser Vorschrift alle finanziellen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und sonstigen politischen Interessen von Bund und Ländern. Die Norm erfüllt eine Auffangfunktion, weshalb eine Eingrenzung ihres Anwendungsbereichs, sofern etwa Ausweisungsgründe aktuell nicht bereits vorliegen, fernliegt.

OVG Berlin-Brandenburg B. v. 11.12.2009 – OVG 11 N 48.08 –, juris