Die Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG gehört zu den grundlegenden Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt und damit für alle Aufenthaltstitel.

Ein Ausnahmefall iSd § 5 Abs. 1 AufenthG kann vorliegen, wenn die Erfüllung der Passpflicht für den Ausländer unzumutbar ist. Dies wird nach der Rspr. des OVG Bremen im Falle eines armenischen Staatsangehörigen angenommen. Der Antragsteller in dem dortigen Verfahren verfügt über keinen armenischen Reisepass. Nach den vom Verwaltungsgericht Bremen (B. v. 29.10.2010 – 4 V 835/10) getroffenen Feststellungen könnte er einen solchen Pass nur erlangen, wenn er den zweijährigen Wehrdienst in Armenien ableisten würde. Das hat das Verwaltungsgericht nach den konkreten Umständen des Falles als nicht zumutbar angesehen und hat deshalb das Vorliegen eines atypischen Falles im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG bejaht. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller sei eine Ausreise nach Armenien zur Ableistung des Wehrdienstes nicht zumutbar. Sie kann aber bereits deshalb nicht durchdringen, weil sie sich mit der für die Beurteilung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Erwägung nicht auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass im Falle einer längerfristigen Ausreise des Antragstellers für ihn keine Möglichkeit besteht, nach Deutschland dauerhaft zurückzukehren, er also seinen derzeitigen Aufenthaltsanspruch endgültig verlieren würde. Die Richtigkeit dieser Erwägung wird von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Das bedeutet, dass der Antragsteller, würde er dem Ansinnen der Antragsgegnerin folgen, zwar in den Besitz eines armenischen Passes gelangen würde, zugleich aber an einer Rückkehr nach Deutschland gehindert wäre. Mit der Passbeschaffung würde er mithin nicht die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schaffen, sondern er würde im Ergebnis seine derzeitige aufenthaltsrechtliche Stellung, die ihre Grundlage in Art. 8 EMRK findet, dauerhaft verlieren. Dass das Ansinnen der Antragsgegnerin dem Antragsteller unter diesen Umständen nicht zumutbar ist, leuchtet unmittelbar ein. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen danach nicht entgegen.

OVG Bremen B. v. 08.12.2010 – 1 B 295/10 –, juris