Rechtsschutz

Kommt es zu einer Kostenanforderung durch die Ausländerbehörde, so stellt sich für den Betroffenen die Frage, ob er mit einer Vollziehung während des Widerspruchs- oder Klageverfahrens rechnen muss.

Nach herrschender Ansicht ist die Kostenanforderung kein kraft Gesetzes sofort vollziehbarer Verwaltungsakt. Der HessVGH, B. v. 27.02.1998 – 10 TZ 69/98 – juris, führte hierzu zu der Vorgängervorschrift des § 67 AufenthG aus:

„Die Kosten der Abschiebung im Sinne von § 82 Abs. 4 AuslG sind zunächst keine "Kosten" im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn darunter versteht man bei enger Auslegung lediglich die Verfahrenskosten, d.h. die Gebühren und Auslagen, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren - dazu gehört auch das Widerspruchsverfahren - entstehen (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 542; Hess. VGH, Beschluss vom 23.01.1989 - 12 TH 3157/87 -, NVwZ 1989, 393). Für sie ist typisch, dass sie nach allgemein gültigen Regeln, Tarifen mit festen Sätzen und dergleichen erhoben werden (OVG Münster, Beschluss vom 03.08.1976 - II B 303/75 -, OVGE 32, 109 ff.). § 82 Abs. 4 AuslG (= § 24 Abs. 6 a AuslG a.F.) regelt dagegen die Erstattung für Aufwendungen der öffentlichen Hand, deren Höhe von den Umständen des Einzelfalles abhängt, wobei die Behörde berechtigt ist, die Aufwendungen gegen den Arbeitgeber durch Leistungsbescheid geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 23.10.1979 - 1 C 48/75 -, NJW 1980, 1243 = BVerwGE 59, 13). Dass das Gesetz diese Aufwendungen als Kosten bezeichnet, ist dabei unerheblich (OVG Münster, Beschluss vom 03.08.1976, a.a.O.)."

Diese Ansicht ist zutreffend (ebenso OVG Hamburg, B. v. 04.05.2000 – 3 Bs 422/98 -, NVwZ-Beilage 2000, 146 ), denn bei den hier geltend gemachten Kosten geht es – nicht anders als bei den Kosten einer Ersatzvornahme – um die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs, der nicht von dem Kostenbegriff des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst wird (ausführlich VGH BW, B. v. 27.11.2006 – 1 S 1925/06 – juris zu Kosten nach dem TierSchG; OVG Berlin, B. v. 13.04.1995 – 2 S 3/95 – NVwZ-RR, 1995, 575).

Die aufschiebende Wirkung entfällt auch nicht deshalb, weil es sich um eine sofort vollziehbare Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. Landesrecht). Denn die Erhebung von Abschiebungskosten wird nicht dadurch zum Vollstreckungsakt, dass sie an eine Vollstreckungsmaßnahme in Gestalt der Abschiebung anknüpft. Zu den Vollstreckungsakten gehören nur solche Maßnahmen, die zur zwangsweisen Durchsetzung eines Verwaltungsaktes getroffen werden. Die Kosten der Abschiebung sind aber weder ein selbständiges Zwangsmittel noch dient ihre Erhebung unmittelbar der Vollstreckung. Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen Vollstreckungsmaßnahmen soll verhindern, daß der Pflichtige durch Einlegung der Rechtsmittel die Vollstreckung praktisch lahmlegt. Hierzu bedarf es aber der Beseitigung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Kostenanforderungen nicht. Denn die Kostenanforderung erfolgt erst nach Durchführung der Vollstreckung.

OVG Hamburg, B. v. 04.05.2000 – 3 Bs 422/98 -, NVwZ-Beilage 2000, 146 mwN