(1) 1Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen
Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und
Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen,
Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich
ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen,
die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht,
Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. 2Ebenso bleiben Maßnahmen
und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie
sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen.
Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung
nach § 69 des Ausländergesetzes.
(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird
die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar
2005 angerechnet.