1Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 1 des Gesetzes über
Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli
1980 (BGBl. I S. 1057) die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2a und 2b des Gesetzes über
Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in der bis
zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung weiter Anwendung. 2In diesen Fällen gilt § 52 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 entsprechend.