Übersicht AufenthG

Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008; in Kraft ab 28.08.2007 (siehe unten "Chronik")

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau
ihrer Länder anzupassen.

Zugehörige Dokumente

iconChronik des § 107 AufenthG

Zugehörige Kommentierungen

Die Kommentierungen zu diesem Paragraphen befinden sich in Bearbeitung.