Übersicht AufenthG

Zuletzt geändert durch Art. 2 G. v. 16.08.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217)

(1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.

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