Übersicht AufenthG

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.08.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217)

Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.

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